Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 11 U 21/13 (Kart) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 242 BGB, § 315 BGB, § 20 EnWG, § 21 EnWG
Keine Diskriminierung von anderen Stromkunden durch Ausnahme von Rückzahlungen aufgrund Urteil oder Vergleich - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Keine Diskriminierung von anderen Stromkunden durch Ausnahme von Rückzahlungen aufgrund Urteil oder Vergleich
- rechtsportal.de
BGB § 242 ; BGB § 315 ; EnWG § 20 ; EnWG § 21
Pflicht eines Stromnetzbetreibers zur Rückzahlung von erfolgreich als unbillig beanstandeten Netznutzungsentgelten gegenüber keine Einwendungen erhebenden Kunden - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 242; BGB § 315; EnWG § 20; EnWG § 21
Diskriminierung von anderen Stromkunden durch Ausnahme von Rückzahlungen aufgrund Urteil oder Vergleich
Verfahrensgang
- LG Kassel, 24.01.2013 - 11 O 4056/12
- OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 11 U 21/13
- OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 11 U 21/13 (Kart)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.10.2011 - KZR 18/10
Stornierungsentgelt
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 11 U 21/13
Dies ergebe sich so auch aus der Entscheidung des BGH vom 18.10.2011 KZR 18/10 - Stornierungsentgelt.Der BGH hat in der Entscheidung des BGH vom 18.10.2011, KZR 18/10 - Stornierungsentgelt - ausdrücklich festgestellt, dass eine etwaige sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung anderer Unternehmen gegenüber dem Unternehmen, das eine Klage nach § 315 Abs. 3 BGB erhoben hat, bei der Festsetzung der Entgelte "für die auf das Urteil des Zivilgerichts folgenden Netzfahrplanperiode" zu beseitigen ist.
- OLG Frankfurt, 17.01.2012 - 11 U 43/09
Kartellrecht: Die im TPS 05 festgelegten Preiskonditionen unterliegen der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 11 U 21/13
Den Erwägungen des BGH hat sich der Senat in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 23.4.2013, 11 U 84 (Kart), ebenso wie bereits im Urteil vom 17. Januar 2012, 11 U 43/09 (Kart), angeschlossen, indem er dort ausgeführt hat, das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot schließe ein Prüfungsverfahren nach § 315 Abs. 3 BGB nicht aus, sondern fordere lediglich, dass das Infrastrukturunternehmen im Fall einer erkannten Unbilligkeit allen Zugangsberechtigten gegenüber unbillige Entgelte nicht mehr erhebe. - BGH, 15.05.2012 - EnZR 105/10
Stromnetznutzungsentgelt V
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 11 U 21/13
Dass der nicht klagende Nutzer - wie vorliegend die Zedentin - für den streitgegenständlichen Zeitraum schlechter gestellt werden kann als derjenige, der die Billigkeit von Entgelten gerichtlich überprüfen lässt, hat der BGH in der Entscheidung vom 15.5.2012, EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V - ausdrücklich bekräftigt, wenn es dort heißt: "Dass diejenigen Netznutzer, die keine Klage nach § 315 Abs. 3 BGB erhoben haben, gegebenenfalls ein höheres Entgelt zahlen müssen als die klagenden Netznutzer, steht dem [= der Anwendbarkeit des § 315 BGB] nicht entgegen".