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   OLG Frankfurt, 18.01.2001 - 1 U 209/99   

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https://dejure.org/2001,2909
OLG Frankfurt, 18.01.2001 - 1 U 209/99 (https://dejure.org/2001,2909)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.01.2001 - 1 U 209/99 (https://dejure.org/2001,2909)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Januar 2001 - 1 U 209/99 (https://dejure.org/2001,2909)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 839 Abs 1 BGB, § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 BörsG, § 25 Abs 4 DTBBörsO, Art 34 GG
    Amtshaftung: Verluste durch Aussetzung des Börsenterminhandels

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Amtshaftung ; Schadensersatz ; Pflichtverletzungen; Aussetzung des Börsenterminhandels; Börsengeschäftsführung

  • Judicialis

    BGB § 839; ; BGB § ... 839 Abs. 1; ; BörsG § 1; ; BörsG § 9; ; BörsG § 4 Abs. 1; ; BörsG § 5; ; BörsG § 1 Abs. 5; ; BörsG § 4 Abs. 5; ; BörsG § 25 Abs. 1; ; BörsG § 25; ; BörsG § 43 Abs. 1; ; BörsG § 25 Abs. 3; ; BörsG § 1 Abs. 4; ; BörsG § 6 Abs. 1 Nr. 2; ; VwGO § 42 Abs. 2; ; ZPO § 287; ; ZPO § 296 a; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 546 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtspflichtverletzung der Börsenaufsicht durch Aussetzung des Handels mit bestimmten Optionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BörsG §§ 1, 4; BörsO § 25; GG Art. 34; BGB § 839
    Keine Amtshaftung für Verluste durch Aussetzung des Börsenhandels bestimmter Call-Optionen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2001, 730
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.02.1994 - III ZR 6/93

    Drittbezogenheit von Amtspflichten im Baugenehmigungsverfahren; Ansprüche des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2001 - 1 U 209/99
    Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen (BGH NJW 1994, 2091, 2092 m.w.N.).
  • BGH, 10.03.1994 - III ZR 9/93

    Schadensersatz für rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2001 - 1 U 209/99
    Wird aber ein Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, dass die Amtspflichtverletzung im Erlass eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts oder in der rechtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung eines begünstigenden Verwaltungsakts bestehe, so fällt in der Regel die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusammen (BGH NJW 1994, 1647; Palandt/Thomas, 60. Aufl., BGB § 839 Rn. 50).
  • OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10

    Parteifähigkeit der Börse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zivilprozess;

    Einer vergleichbaren, die Börsenaufsicht betreffenden Regelung habe das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (ZIP 2001, S. 730) einen Ausschluss von Amtshaftungsansprüchen entnommen, und diesen Ausschluss auch nicht auf mittelbar Betroffene - etwa auf Anleger - beschränkt.

    87 Sie kann nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 6 BörsG 2002 (jetzt: § 2 Abs. 5 BörsG) als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nur in verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter ihrem Namen klagen und verklagt werden, nicht aber vor den Zivilgerichten (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Januar 2001, ZIP 2001, S. 730 ff., juris Rn. 22; Beck, in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Auflage 2010, § 2 BörsG Rn. 33 ff.; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 2 BörsG Rn. 7).

    Die Mitglieder der Organe dieser Anstalt, d. h. auch des Börsenrates und der Börsengeschäftsführung, nehmen öffentliche Aufgaben wahr und werden somit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn tätig (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Januar 2001, ZIP 2001, S. 730 ff., juris Rn. 21 f.; Schwark, in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Auflage 2010, § 12 BörsG Rn. 3, § 15 BörsG Rn. 11; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 3 Rn. 5 und § 15 BörsG Rn. 5).

    Daher könnte nach den vom Bundesgerichtshof formulierten Grundsätzen von Verfassungswegen eine enge Auslegung der vorgenannten Regelungen geboten sein, die den Ausschluss der Amtshaftung auf mittelbar Betroffene wie etwa Börsenanleger begrenzt (so im Ergebnis Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Januar 2001, ZIP 2001, S. 730 ff., juris Rn. 25 f. zu § 1 Abs. 4 BörsG 1998 und Urteil vom 15. Dezember 2005, NJW-RR 2006, S. 416, 417, das Amtshaftungsansprüche von Anlegern wegen Maßnahmen der Börsenaufsichtsbehörde und der Börsenzulassungsstelle mit der Begründung verneint hat, die dieser obliegenden Amtspflichten dienten nicht dem Schutz individueller Anlegerinteressen).

    Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht falle in der Regel mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusammen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. März 1994, NJW 1994, S. 1647, 1649; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Januar 2001, ZIP 2001, S. 730 ff., juris Rn. 25), gilt dies nur dann, wenn ein Amtshaftungsanspruch auf den rechtswidrigen Erlass oder die rechtswidrige Versagung eines Verwaltungsakts gestützt wird (vgl. ebenda), nicht aber für die Fälle des sog. legislativen Unrechts.

    Wird ein Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, dass die Amtspflichtverletzung im Erlass eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts oder in der rechtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung eines begünstigenden Verwaltungsakts bestehe, so fällt in der Regel die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusammen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. März 1994, NJW 1994, S. 1647, 1649; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Januar 2001, ZIP 2001, S. 730 ff., juris Rn. 25).

  • VG Stuttgart, 26.04.2019 - 4 K 7419/16

    Kein Anspruch auf Aussetzung des Börsenhandels

    Denn bei der Aussetzung des Handels nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 BörsG handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (vgl. Groß, Kapitalmarktrecht, 6. Aufl. 2016, § 25 Rn. 9 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2001 - 1 U 209/99, juris).

    Statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO in doppelt analoger Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 - 6 C 20/92, juris, Rn. 19 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.1990 - 4 S 2124/87, juris, Rn. 14), da es sich bei der Aussetzung des Börsenhandels nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 VwGO um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. § 25 Abs. 3 BörsG; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2001 - 1 U 209/99, juris, Rn. 25; Groß, Kapitalmarktrecht, § 25 Rn. 9 ff.), sodass vor der Erledigung des begehrten Verwaltungsaktes die Verpflichtungsklage statthaft gewesen wäre.

    20 Der Kläger ist jedoch nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog; vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2001 - 1 U 209/99, juris, Rn. 25; Beck, in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrecht, § 25, Rn. 21; Groß, Kapitalmarktrecht, § 25 BörsG, Rn. 11; Kumpan, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 25 BörsG, Rn. 4).

  • VGH Hessen, 16.04.2008 - 6 UE 1472/07

    Konkurrentenklage gegen verweigerte Zuteilung von Aktienskontren

    Für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuteilungen vom 20. Mai 2005 bedeutungslos ist schließlich die Frage, ob die Klägerin ihre Schadensersatzklage zu Recht (auch) gegen die Beklagte richten kann oder ob für die Schadensersatzklage (allein) das Land Hessen passivlegitimiert ist (so die Rechtsprechung des OLG B-Stadt, vgl. etwa Urteil vom 18. Januar 2001 - 1 U 209/99 -, ZIP 2001, 730).
  • LG Frankfurt/Main, 03.09.2004 - 4 O 435/02

    Drittwirkung von Amtspflichten der Zulassungsstelle der Frankfurter

    Grundsätzlich kommt ein Anspruch aus Amtshaftung bei Pflichtverletzungen der Zulassungsstelle in Betracht, da diese öffentlich-rechtliche Funktionen ausführt (OLG Frankfurt/M., Urteil vom 18. Januar 2001 - 1 U 209/99 -) und ihre Mitglieder Beamte im haftungsrechtlichen Sinn sind.
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