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   OLG Frankfurt, 18.02.2010 - 16 U 176/09   

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OLG Frankfurt, 18.02.2010 - 16 U 176/09 (https://dejure.org/2010,1665)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.02.2010 - 16 U 176/09 (https://dejure.org/2010,1665)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Februar 2010 - 16 U 176/09 (https://dejure.org/2010,1665)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 47 S 1 InsO, § 34a WpHG
    Aussonderungsrecht am Kapitalanlagekonto

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussonderungsrechte der Anleger in der Insolvenz eines Vermittlers von Vermögensanlagen

  • Wolters Kluwer

    Rechte der Anleger an Einzahlungskonten und Brokerkonten in der Insolvenz einer Kapitalanlagegesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Aussonderungsrecht am Kapitalanlagekonto

  • streifler.de

    Gesellschaftsrecht: Aussonderungsrecht am Kapitalanlagekonto

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 47 S. 1; WpHG § 34a
    Aussonderungsrechte der Anleger in der Insolvenz eines Vermittlers von Vermögensanlagen

  • rechtsportal.de

    InsO § 47 S. 1; WpHG § 34a
    Rechte der Anleger an Einzahlungs- und Brokerkonten in der Insolvenz einer Kapitalanlagegesellschaft) Bei Einzahlungs- und Brokerkonten einer Kapitalanlagegesellschaft handelt es sich um Treuhandkonten, die der Aussonderung der Anleger nach § 47 S. 1 InsO unterliegen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 437
  • BB 2010, 1115
  • BB 2010, 582
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.06.2003 - IX ZR 120/02

    Rechte des Wohnungseigentümers in der Insolvenz des Verwalters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2010 - 16 U 176/09
    Für ein Treuhandkonto bedeutet dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es sich um ein ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmtes Konto handeln muss (BGH, NJW-RR 2003, 1375; NJW 1996, 1543).

    Nicht erforderlich ist, dass bei mehreren Treugebern das Treugut für jeden einzelnen Treugeber getrennt gehalten wird; vielmehr ist anerkannt, dass die Einrichtung eines einzigen Treuhandkontos für mehrere Treugeber zulässig ist, sofern das Konto als Ganzes von der Treuhandbindung erfasst wird (BGH, NJW-RR 2003, 1375).

  • BGH, 07.04.1959 - VIII ZR 219/57
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2010 - 16 U 176/09
    In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 1959 angedeutet (BGH NJW 1959, 1223), dass die fortdauernde Eigenschaft als Treugut gefährdet sein könnte, wenn dem Treuhänder in Wirklichkeit der Wille fehlt, das Guthaben auf einem Konto für den Treugeber zu verwalten, er es vielmehr wie eigenes, ihm zustehendes Geld behandelt.

    Soweit die Beklagte dies daraus schließen will, dass die Schuldnerin nicht über eigenes Vermögen verfügte, lässt sie den Umstand außer Acht, dass die Schuldnerin die Geschäftskonten als Eigenkonten getrennt von den Einzahlungs- und Brokerkonten führte und sich über - auch unrechtmäßige - Abbuchungen von den Einzahlungskonten auf ihre Geschäftskonten ein eigenes Vermögen aufbaute, wobei durch die Abbuchungen von den Einzahlungskonten auf die Eigenkonten die abgebuchten Beträge ihre Eigenschaft als Treugut verloren (vgl. BGH, NJW 1959, 1223).

  • LG Frankfurt/Main, 28.11.2008 - 21 O 298/07
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2010 - 16 U 176/09
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2009, Az. 2-21 O 298/07, wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2008, Az. 2-21 O 298/07, abzuändern und die Widerklage abzuweisen.

  • BVerwG, 24.04.2002 - 6 C 2.02

    Beschränkung, Broker, Derivate, Dienstleistungsfreiheit, Diskriminierung,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2010 - 16 U 176/09
    Letztlich sei auch auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2002 (BB 2002, 1985) hingewiesen, mit der ein Bescheid des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel bestätigt wurde, der beanstandet hatte, dass die Schuldnerin im Rahmen des X alle Konten als "Gemeinschaftstreuhandkonten" führte, obwohl für jeden Kunden ein gesondertes Treuhandkonto hätte angelegt werden müssen.
  • BGH, 19.02.2008 - XI ZR 170/07

    Schadensersatzpflicht des für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2010 - 16 U 176/09
    Zwar mag § 34 a WpHG nicht nur aufsichtsrechtlicher Natur sein, sondern auch anlegerschützende Funktionen haben (so BGHZ 175, 276 allgemein für §§ 31 ff. WpHG).
  • BGH, 08.02.1996 - IX ZR 151/95

    Drittwiderspruchsrecht bei Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2010 - 16 U 176/09
    Für ein Treuhandkonto bedeutet dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es sich um ein ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmtes Konto handeln muss (BGH, NJW-RR 2003, 1375; NJW 1996, 1543).
  • BGH, 24.06.2003 - IX ZR 75/01

    Rechte des Treugebers in der Insolvenz des Treugebers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2010 - 16 U 176/09
    a) Für die echte Treuhand ist typisch, dass sie eine schuldrechtliche und eine dingliche Komponente aufweist (BGHZ 155, 227).
  • KG, 30.03.2012 - 9 U 115/11

    Anlegerentschädigung; Amtshaftung: Anspruch auf Verzinsung des

    Auf der Grundlage der seinerzeit zur Verfügung stehenden Rechtsprechung und Literatur war es jedenfalls vertretbar, wenn die Beklagte im Jahre 2008 davon ausgegangen ist, dass die offene Rechtsfrage des Bestehens von Aussonderungsrechten in dem Rechtsstreit des Insolvenzverwalters (über das Vermögen der P... GmbH) gegen einen Großanleger vor dem LG Frankfurt (Az. 2-21.O.298/07 - OLG Frankfurt Az. 16 U 176/09) abschließend geklärt und die Entscheidung dieses "Musterprozesses" deshalb abgewartet werden könne.

    Bereits seit Oktober 2007 war der Rechtsstreit des Insolvenzverwalters (über das Vermögen der P... GmbH) gegen einen Großanleger vor dem LG Frankfurt (Az. 2-21.O.298/07) sowie später seit Dezember 2008 im Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt (Az. 16 U 176/09) anhängig.

    Dass die Beklagte sich unter diesen Umständen entschlossen hat, die Entscheidung dieses Rechtsstreits (LG Frankfurt Az. 2-21.O.298/07 - OLG Frankfurt Az. 16 U 176/09) als "Musterprozess" im oben erörterten Sinne abzuwarten, war deshalb vertretbar.

    Der erkennende Senat, hat die Entschließung der Beklagten, den Ausgang des Rechtsstreits LG Frankfurt Az. 2-21.O.298/07 (OLG Frankfurt Az. 16 U 176/09) als Musterprozess abzuwarten, als rechtmäßig gebilligt (Senat ZIP 2011, 415 - juris Tz 97).

    Insbesondere hatte sich der Senat davon überzeugt, dass in dem von der Beklagten als Musterverfahren betrachteten Rechtsstreit LG Frankfurt Az. 2-21.O.298/07 (OLG Frankfurt Az. 16 U 176/09) insgesamt eine abschließende Klärung der offenen Rechtsfrage, ob Anleger zur Geltendmachung von Aussonderungsrechten berechtigt sind, tatsächlich zu erwarten war.

    Unabhängig davon stellt die Entscheidung der Beklagten, den Ausgang des Rechtsstreits LG Frankfurt Az. 2-21.O.298/07 (OLG Frankfurt Az. 16 U 176/09) als Musterprozess abzuwarten, keine grundsätzliche Maßnahme dar, die in Anwendung des EAEG als eines der Beklagten besonders vertrauten Spezialgesetzes getroffen wurde.

    Ein von der Beklagten durchgeführter Musterprozess (s. dazu BGH ebenda Tz. 57) hätte nicht schneller zu einer höchstrichterlichen Entscheidung geführt, als der vom Insolvenzverwalter geführte Rechtsstreit LG Frankfurt Az. 2-21.O.298/07 (OLG Frankfurt Az. 16 U 176/09), welcher letztlich erst mit Urteil des BGH vom 10. Februar 2011 entschieden worden ist und damit die offene Rechtsfrage abschließend geklärt hat (BGH WM 2011, 798).

  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 212/09

    Wertpapierhandel: Schutzgesetzcharakter der Pflicht zur getrennten

    Ob der Kunde, dessen Gelder auf einem Sammeltreuhandkonto verwahrt wurden, im Insolvenzfall durch ein eigenes Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO geschützt wird, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2010, 437, 438 ff., nicht rechtskräftig, Revision beim BGH anhängig - IX ZR 49/10).
  • KG, 25.01.2011 - 9 U 117/10

    Entschädigungsanspruch geschädigter Kapitalanleger: Hinausgeschobene Fälligkeit

    Die hiergegen gerichtete Berufung des Insolvenzverwalters wies das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 11. Februar 2010 (16 U 176/09, ZIP 2010, 437) zurück mit der Begründung, bei den Einzahlungs- und Brokerkonten handele es sich um Treuhandkonten, die der Aussonderung der Anleger unterliegen.

    Solange die Rechtsfrage, ob den Anlegern ein Aussonderungsrecht zusteht oder nicht, die vom Oberlandesgericht Frankfurt in einem Verfahren einer Anlegerin gegen den Insolvenzverwalter bejaht wurde (Urteil vom 11.02.2010, 16 U 176/09, ZIP 2010, 437 ff.), höchstrichterlich nicht geklärt ist, ist die Beklagte an der abschließenden Prüfung und Feststellung des weiteren Entschädigungsanspruchs im Entschädigungsverfahren gehindert.

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Rechtsstreit eines Anlegers der P. GmbH gegen den Insolvenzverwalter festgestellt, dass Aussonderungsrechte des Anlegers an den Sammeltreuhandkonten der P. GmbH bestehen (Urteil vom 11.02.2010, 16 U 176/09, ZIP 2010, 437, 438 ff; nicht rechtskräftig, Revision BGH - IX ZR 49/10).

    Der Insolvenzverwalter hat den Anspruch auch nicht endgültig abgelehnt, sondern wartet zunächst den Ausgang der Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (ZIP 2010, 437, 438 ff.) ab.

    Die Rechtsfrage, ob Anleger der P. GmbH wie die Klägerin, deren Gelder auf Sammeltreuhandkonten verwahrt wurden, im Insolvenzfall durch ein eigenes Aussonderungsrecht nach § 47 InsO geschützt werden, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt (OLG Frankfurt, ZIP 2010, 437 ff; nicht rechtskräftig, Revision BGH, IX ZR 49/10; vgl. Hinweis des BGH, Urteil v. 22.06.2010, VI ZR 212/09, WM 2010, 1393, juris, Tz. 30).

  • KG, 25.01.2011 - 9 U 148/10

    Entschädigungsanspruch geschädigter Kapitalanleger: Hinausgeschobene Fälligkeit

    Die hiergegen gerichtete Berufung des Insolvenzverwalters wies das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 11. Februar 2010 (16 U 176/09, ZIP 2010, 437) zurück mit der Begründung, bei den Einzahlungs- und Brokerkonten handele es sich um Treuhandkonten, die der Aussonderung der Anleger unterliegen.

    Solange die Rechtsfrage, ob den Anlegern ein Aussonderungsrecht zusteht oder nicht, die vom Oberlandesgericht Frankfurt in einem Verfahren einer Anlegerin gegen den Insolvenzverwalter bejaht wurde (Urteil vom 11.02.2010, 16 U 176/09, ZIP 2010, 110 ff.), höchstrichterlich nicht geklärt ist, ist die Beklagte an der abschließenden Prüfung und Feststellung des weiteren Entschädigungsanspruchs im Entschädigungsverfahren gehindert.

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Rechtsstreit eines Anlegers der P. GmbH gegen den Insolvenzverwalter festgestellt, dass Aussonderungsrechte des Anlegers an den Sammeltreuhandkonten der P. GmbH bestehen (Urteil vom 11.02.2010, 16 U 176/09, ZIP 2010, 437, 438 ff; nicht rechtskräftig, Revision BGH, IX ZR 49/10).

    Der Insolvenzverwalter hat den Anspruch auch nicht endgültig abgelehnt, sondern wartet zunächst den Ausgang der Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (ZIP 2010, 437, 438 ff.) ab.

    Die Rechtsfrage, ob Anleger der P. GmbH wie die Kläger, deren Gelder auf Sammeltreuhandkonten verwahrt wurden, im Insolvenzfall durch ein eigenes Aussonderungsrecht nach § 47 InsO geschützt werden, ist höchstrichterlich auch noch nicht geklärt (OLG Frankfurt, ZIP 2010, 437 ff; nicht rechtskräftig, Revision BGH, IX ZR 49/10; vgl. Hinweis des BGH, Urteil v. 22.06.2010, VI ZR 212/09, WM 2010, 1393, juris, Tz. 30).

  • KG, 25.01.2011 - 9 U 140/10

    Entschädigungsanspruch geschädigter Kapitalanleger: Hinausgeschobene Fälligkeit

    Die hiergegen gerichtete Berufung des Insolvenzverwalters wies das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 11. Februar 2010 (16 U 176/09, ZIP 2010, 437) zurück mit der Begründung, bei den Einzahlungs- und Brokerkonten handele es sich um Treuhandkonten, die der Aussonderung der Anleger unterliegen.

    Solange die Rechtsfrage, ob den Anlegern ein Aussonderungsrecht zusteht oder nicht, die vom Oberlandesgericht Frankfurt in einem Verfahren einer Anlegerin gegen den Insolvenzverwalter bejaht wurde (Urteil vom 11.02.2010, 16 U 176/09, ZIP 2010, 437 ff.), höchstrichterlich nicht geklärt ist, ist die Beklagte an der abschließenden Prüfung und Feststellung des weiteren Entschädigungsanspruchs im Entschädigungsverfahren gehindert.

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Rechtsstreit eines Anlegers der P. GmbH gegen den Insolvenzverwalter festgestellt, dass Aussonderungsrechte des Anlegers an den Sammeltreuhandkonten der P. GmbH bestehen (Urteil vom 11.02.2010, 16 U 176/09, ZIP 2010, 437, 438 ff; nicht rechtskräftig, Revision BGH - IX ZR 49/10).

    Der Insolvenzverwalter hat den Anspruch auch nicht endgültig abgelehnt, sondern wartet zunächst den Ausgang der Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (ZIP 2010, 437, 438 ff.) ab.

    Die Rechtsfrage, ob Anleger der P. GmbH wie die Kläger, deren Gelder auf Sammeltreuhandkonten verwahrt wurden, im Insolvenzfall durch ein eigenes Aussonderungsrecht nach § 47 InsO geschützt werden, ist höchstrichterlich auch noch nicht geklärt (OLG Frankfurt, ZIP 2010, 437 ff; nicht rechtskräftig, Revision BGH, IX ZR 49/10; vgl. Hinweis des BGH, Urteil v. 22.06.2010, VI ZR 212/09, WM 2010, 1393, juris Tz. 30).

  • KG, 25.01.2011 - 9 U 35/10

    Entschädigungsanspruch geschädigter Kapitalanleger: Hinausgeschobene Fälligkeit

    Die hiergegen gerichtete Berufung des Insolvenzverwalters wies das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 11. Februar 2010 (16 U 176/09, ZIP 2010, 437) zurück mit der Begründung, bei den Einzahlungs- und Brokerkonten handele es sich um Treuhandkonten, die der Aussonderung der Anleger unterliegen.

    Solange die Rechtsfrage, ob den Anlegern ein Aussonderungsrecht zusteht oder nicht, die vom Oberlandesgericht Frankfurt in einem Rechtsstreit einer Anlegerin gegen den Insolvenzverwalter bejaht wurde (Urteil v. 11.02.2010, 16 U 176/09, ZIP 2010, 437 ff.), höchstrichterlich nicht geklärt ist, ist die Beklagte an der abschließenden Prüfung und Feststellung des weiteren Entschädigungsanspruchs im Entschädigungsverfahren gehindert.

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Rechtsstreit eines Anlegers der P. GmbH gegen den Insolvenzverwalter festgestellt, dass Aussonderungsrechte des Anlegers an den Sammeltreuhandkonten der P. GmbH bestehen (Urteil vom 11.02.2010, 16 U 176/09, ZIP 2010, 437, 438 ff; nicht rechtskräftig, Revision BGH - IX ZR 49/10).

    Der Insolvenzverwalter hat den Anspruch auch nicht endgültig abgelehnt, sondern wartet zunächst den Ausgang der Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt ab (ZIP 2010, 437, 438 ff.).

    Die Rechtsfrage, ob Anleger der P. GmbH wie der Kläger, deren Gelder auf Sammeltreuhandkonten verwahrt wurden, im Insolvenzfall durch eine eigenes Aussonderungsrecht nach § 47 InsO geschützt werden, ist höchstrichterlich auch noch nicht geklärt (OLG Frankfurt, ZIP 2010, 437 ff; nicht rechtskräftig, Revision BGH, IX ZR 49/10; vgl. Hinweis des BGH, Urteil v. 22.06.2010, VI ZR 212/09, WM 2010, 1393, juris, Tz. 30).

  • OLG Frankfurt, 01.03.2012 - 16 U 152/11

    Aussonderungsrecht des Treugebers an dem Guthaben eines Treuhandkontos

    Soweit der Senat mit Urteil vom 11. Februar 2010 (16 U 176/09 = ZIP 2010, 437, zitiert nach juris) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht fest.
  • KG, 30.07.2010 - 14 U 194/09

    Insolvenzanfechtung: Anspruch auf Rückgewähr von Ausschüttungen

    Dabei kann ohne Änderung im Ergebnis mit dem Beklagten unterstellt werden, dass es sich bei den Mitteln ursprünglich ausschließlich um Gelder anderer Anleger und nicht um Vermögen der Insolvenzschuldnerin handelte und ferner, dass zwischen der Insolvenzschuldnerin und den Anlegern jeweils ein Treuhandverhältnis zustande kam (so OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.2. 2010 - 16 U 176/09, ZIP 2010, 437).

    Dem steht die Entscheidung OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.2.2010 - 16 U 176/09, ZIP 2010, 437, nicht entgegen.

  • AG Berlin-Mitte, 10.03.2010 - 17 C 511/09

    Anlegerentschädigung: Anspruch auf Bescheidung eines Entschädigungsantrags bzw.

    Auf seine negative Feststellungsklage hat das Landgericht Frankfurt/M. durch Urteil vom 28. November 2008 festgestellt, dass den Anlegern Aussonderungsrechte an den Einlagen zustehen können, das OLG Frankfurt/M. hat diese Entscheidung durch das Urteil vom 11. Februar 2010 zur Geschäftsnummer 16 U 176/09 bestätigt.
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