Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 18.03.2011 - 2 Ss 413/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
Schulpflicht, Verletzung, Strafbarkeit, Eltern
- openjur.de
- Justiz Hessen
Hessisches Schulgesetz: Schulpflicht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Strafbarkeit von Eltern bei einem Verstoß gegen die Schulpflicht
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Schulpflichtentziehung des eigenen Kindes - Haftstrafe möglich
- beck.de
Verstoß gegen die Schulpflicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HSchG § 182
Verstoß gegen die Schulpflicht durch Eltern; Konkurrenzverhältnis bei mehreren Verstößen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Sohn nicht zur Schule geschickt: 6 Monate Freiheitsstrafe
- lawblog.de (Kurzinformation)
Knast als Strafe fürs Schulschwänzen
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Kind geht nicht in die Schule, aber Mutter in die JVA
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Entziehung von der Schulpflicht
- lto.de (Kurzinformation)
Sohn ging nicht zur Schule - sechs Monate Haft
- lto.de (Kurzinformation)
Sohn ging nicht zur Schule - sechs Monate Haft
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Eltern, die ihre Kinder nicht zur Schule schicken, müssen mit Knast rechnen!
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Freiheitsstrafe wegen Entziehens eines Kindes von der Schulpflicht
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Mutter schickt den Sohn nicht zur Schule - Gefängnisstrafe - wegen hartnäckigen Verstoßes gegen die Schulpflicht
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Mutter wegen Entziehen ihres Sohnes von der Schulpflicht zu Freiheitsstrafe verurteilt
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 05.10.2010 - 112 Js 11995/09
- OLG Frankfurt, 18.03.2011 - 2 Ss 413/10
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2011, 287
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 15.08.2014 - 6 UF 30/14
Voraussetzungen des Sorgerechtsentzugs bei Weigerung der Eltern, für einen …
Da nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt in Strafsachen die Eltern verpflichtet sind, an jedem einzelnen Tag bei jedem Kind neu zu entscheiden, wie sie der Schulpflicht genüge tun, so dass bei mehreren Verstößen grundsätzlich Tatmehrheit anzunehmen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.03.2011, Az.: 2 Ss 413/10, NStZ-RR 2011, 287 bis 288), ist abzuwarten, welche strafrechtlichen Konsequenzen das Verhalten der Kindeseltern nach sich ziehen wird.