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   OLG Frankfurt, 18.03.2021 - 20 W 275/19   

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https://dejure.org/2021,11430
OLG Frankfurt, 18.03.2021 - 20 W 275/19 (https://dejure.org/2021,11430)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.03.2021 - 20 W 275/19 (https://dejure.org/2021,11430)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. März 2021 - 20 W 275/19 (https://dejure.org/2021,11430)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • notar-drkotz.de

    Vernehmung Notar als Zeugen über Willensbildung des Erblassers bei Testamentsabfassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 383 Abs 1 Nr 6 ZPO ; § 18 Abs 2 BNotO
    Vernehmung eines Notars als Zeugen

  • rechtsportal.de

    § 383 Abs 1 Nr 6 ZPO ; § 18 Abs 2 BNotO
    Vernehmung eines Notars als Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.03.2003 - NotZ 23/02

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags auf Befreiung eines Notars von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.03.2021 - 20 W 275/19
    Solche Fälle dürften aber eher die Ausnahme darstellen, denn Maßstab für die Befreiung durch die Aufsichtsbehörde ist gerade, ob der Verstorbene, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist (BGH DNotZ 2003, 780, 781; BGH NJW 2021, 316 Rn. 17), wobei im letzteren Fall regelmäßig anzunehmen sein wird, dass der Verstorbene auch dann Befreiung erteilen würde.
  • OLG München, 04.03.2009 - 31 Wx 73/08

    Notarielles Testament: Auslegung der Formulierung "Ersatzerben will ich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.03.2021 - 20 W 275/19
    Die genannte Auffassung verkennt, dass § 18 Abs. 2 Hs. 2 BNotO für Notare eine abschließende Spezialregelung dieser Problematik enthält, die einen unmittelbaren Rückgriff auf die Regeln der mutmaßlichen Einwilligung ausschließt (vgl. Bremkamp, in: Frenz/Miermeister, BNotO, 5. Aufl. 2020, § 18 Rn. 30; Sander, in: BeckOK BNotO, 4. Edit., Std. 01.02.2021, § 18 Rn. 38; Weidlich, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 2353 Rn. 38; siehe auch OLG München NJW-RR 2009, 878, 879; OLG Schleswig FamRZ 2012, 903).
  • BGH, 09.12.2004 - IX ZB 279/03

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts des Notars

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.03.2021 - 20 W 275/19
    Sie greift sogar ein, wenn nur Besprechungen stattgefunden haben, ohne dass es zu einer Amtshandlung kommt, oder der Notar seine Mitwirkung bei einer Beurkundung ablehnt (BGH NJW 2005, 1948, 1949).
  • OLG Köln, 14.04.1981 - 2 Wx 1/81

    Schweigepflicht; Umfang; Offenlegung; Testamentsverfasser

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.03.2021 - 20 W 275/19
    Nach verbreiteter Ansicht insbesondere im zivilprozessualen Schrifttum kann eine solche Befreiung nach dem Tod des Geschützten in der hier vorliegenden Konstellation eines verstorbenen Erblassers, über dessen Willensbildung ein Notar aussagen soll, durch mutmaßliche Einwilligung angenommen werden, da der Erblasser ein Interesse daran habe, dass sein tatsächlicher Wille bekannt werde und umgesetzt werde (vgl. OLG Köln OLGZ 1982, 1, 4; Damrau/Weinland, in: Münchener Kommentar ZPO, 6. Aufl. 2020, § 383 Rn. 36; Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 385 Rn. 12; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 383 Rn. 4; Sandkühler, in: Arndt/Lerch/ Sandkühler, BNotO, 8. Aufl. 2016, § 18 Rn. 55; Scheuch, in: BeckOK ZPO, 39. Edit., Std. 01.12.2020, § 383 Rn. 28; Siebert, in: Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 383 Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 19.02.1997 - 20 W 409/94

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht bezüglich der Testierfähigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.03.2021 - 20 W 275/19
    Auch der Senat hat diese Auffassung früher vertreten (FamRZ 1997, 1306, 1308).
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