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   OLG Frankfurt, 18.05.1981 - 20 W 5/81   

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https://dejure.org/1981,14432
OLG Frankfurt, 18.05.1981 - 20 W 5/81 (https://dejure.org/1981,14432)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.05.1981 - 20 W 5/81 (https://dejure.org/1981,14432)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Mai 1981 - 20 W 5/81 (https://dejure.org/1981,14432)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung der elterlichen Sorge über Kinder und Bestellung eines Vormunds

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1632, 1666; FGG §§ 50b, 50c
    Elterliche Sorge; Entziehung der elterlichen Sorge; Bestellung eines Vormunds; Pflegekinder.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 813
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 09.05.1980 - 17 WF 4578/79

    Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge; Dringendes Bedürfnis für ein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.1981 - 20 W 5/81
    Die Anhörung des Kindes, auch im Alter von sieben Jahren (vgl. KG FamRZ 1981, 204), steht unter der Voraussetzung, daß sie zu der Feststellung des Sachverhalts erforderlich erscheint, was hier nicht der Fall ist, oder daß Neigungen, Bindungen oder Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind.

    Letzteres mag dann, wenn zum Beispiel geschiedene Eltern um das Sorgerecht streiten (§ 1671 Abs. 2 BGB), die Anhörung des Kindes zwingend machen (vgl. BVerfG FamRZ 1981, 124; KG FamRZ 1981, 204; Luthin, FamRZ 1981, 111).

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.1981 - 20 W 5/81
    Letzteres mag dann, wenn zum Beispiel geschiedene Eltern um das Sorgerecht streiten (§ 1671 Abs. 2 BGB), die Anhörung des Kindes zwingend machen (vgl. BVerfG FamRZ 1981, 124; KG FamRZ 1981, 204; Luthin, FamRZ 1981, 111).
  • OLG Frankfurt, 20.01.1981 - 20 W 781/80

    Unverschuldetes Elternversagen; Auffangtatbestand; Vorwurf der Kindesmißhandlung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.1981 - 20 W 5/81
    Im übrigen aber verkennen die Beteiligten zu 2) und zu 3), daß der früher unmittelbar im Rahmen des § 1666 BGB auszutragende Konflikt zwischen den leiblichen Eltern einerseits und den Pflegeeltern andererseits (vgl. Senatsbeschluß FamRZ 1979, 448) in § 1632 Abs. 4 BGB n.F. eine rechtliche Neuregelung erfahren hat, mit der den Belangen der Pflegekinder besser Rechnung getragen werden soll, und daß das - von den Beteiligten schon begonnene - Verfahren nach § 1632 Abs. 4 BGB gegenüber § 1666 BGB eine Sonderregelung darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse FamRZ 1980, 826; 1981, 308; Belchaus, Elterliches Sorgerecht [1980] § 1666 Rdn. 6 und § 1632 Rdn. 16; Jans/Happe, Gesetz zur Neuregelung der elterlichen Sorge [1980] § 1666 Rdn. 8): Der Beschwerdevortrag der Beteiligten zu 2) und zu 3) gehört nämlich inhaltlich in das Verfahren nach § 1632 Abs. 4 BGB, denn wenn der Mißbrauch des elterlichen Sorgerechts nur noch darin bestehen kann, daß der Vater das Kind Armin zur Unzeit aus der Pflegestelle herausnehmen will, und dies bedeutet die Bezugnahme auf § 1666 BGB in der Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB (vgl. Diederichsen in Palandt, aaO § 1632 Anm. 3), dann liegt kein Grund mehr vor, das Sorgerecht nach § 1666 BGB zu entziehen; vielmehr sind dann das Sorgerecht einschränkende Maßnahmen nach § 1632 Abs. 4 BGB angezeigt.
  • OLG Frankfurt, 02.03.1978 - 20 W 1011/77

    Herausgabe des Kindes durch die Pflegeeltern; Entziehung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.1981 - 20 W 5/81
    Im übrigen aber verkennen die Beteiligten zu 2) und zu 3), daß der früher unmittelbar im Rahmen des § 1666 BGB auszutragende Konflikt zwischen den leiblichen Eltern einerseits und den Pflegeeltern andererseits (vgl. Senatsbeschluß FamRZ 1979, 448) in § 1632 Abs. 4 BGB n.F. eine rechtliche Neuregelung erfahren hat, mit der den Belangen der Pflegekinder besser Rechnung getragen werden soll, und daß das - von den Beteiligten schon begonnene - Verfahren nach § 1632 Abs. 4 BGB gegenüber § 1666 BGB eine Sonderregelung darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse FamRZ 1980, 826; 1981, 308; Belchaus, Elterliches Sorgerecht [1980] § 1666 Rdn. 6 und § 1632 Rdn. 16; Jans/Happe, Gesetz zur Neuregelung der elterlichen Sorge [1980] § 1666 Rdn. 8): Der Beschwerdevortrag der Beteiligten zu 2) und zu 3) gehört nämlich inhaltlich in das Verfahren nach § 1632 Abs. 4 BGB, denn wenn der Mißbrauch des elterlichen Sorgerechts nur noch darin bestehen kann, daß der Vater das Kind Armin zur Unzeit aus der Pflegestelle herausnehmen will, und dies bedeutet die Bezugnahme auf § 1666 BGB in der Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB (vgl. Diederichsen in Palandt, aaO § 1632 Anm. 3), dann liegt kein Grund mehr vor, das Sorgerecht nach § 1666 BGB zu entziehen; vielmehr sind dann das Sorgerecht einschränkende Maßnahmen nach § 1632 Abs. 4 BGB angezeigt.
  • BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 108/99

    Verbleibensanordnung bei einer Gefährdung des Kindeswohls

    Vielmehr genügt dann eine das Sorgerecht einschränkende Anordnung des Verbleibs des Kindes bei den Pflegeeltern nach § 1632 Abs. 4 BGB (BayObLG FamRZ 1981, 813/814; 1984, 932/933; …
  • OLG Frankfurt, 19.05.1983 - 20 W 207/83

    Beschwerderecht der früheren Pflegemutter gegen den die leibliche Mutter

    Nach dem Inkrafttreten des § 1632 Abs. 4 BGB, der gegenüber § 1666 BGB eine Sonderregelung darstellt (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1981, 813; BayObLG DAVorm 1983, 78, 83), will jetzt diese Vorschrift den Schutz der Pflegekinder gewährleisten, weshalb den Pflegeeltern auch ein Antragsrecht eingeräumt worden ist.
  • OLG Hamburg, 10.02.1983 - 15 UF 32/83
    Bei Entscheidungen nach §§ 1671, 1672 BGB ist die Anhörung der betroffenen Kinder zwingend vorgeschrieben, weil bei der Regelung der elterlichen Sorge die Bindungen des Kindes, insbesondere an seine Eltern und Geschwister, zu berücksichtigen (§§ 1672 S. 1, 1671 Abs. 2 BGB) und daher für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 50b Abs. 1 FGG, ständige Rechtsprechung der Familiensenate des OLG Hamburg, und herrschende Meinung, u.a. BVerfG FamRZ 1981, 124; OLG München, FamRZ 1979, 70; 1980, 623; OLG Düsseldorf FamRZ 1979, 856; Jur- Büro 1982, 719; OLG Bamberg FamRZ 1979, 858; KG FamRZ 1980, 1156; OLG Schleswig SchlHA 1980, 199; 1981, 190; OLG Stuttgart Justiz 1980, 149; FamRZ 1982, 1235; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 813; 1982, 430; OLG Zweibrücken DAVorm 1981, 765; OLG Hamm DAVorm 1981, 921; OLG Karlsruhe Justiz 1981, 84).
  • BayObLG, 28.09.1983 - BReg. 1 Z 67/83

    Formelle und materielle Voraussetzungen für ein vormundschaftsgerichtliches

    Hätte sich danach ihre Eignung zur Betreuung und Versorgung des Kindes ergeben, wofür auch das oben dargelegte Vorbringen des Jugendamts gewisse Anhaltspunkte bietet, so hätte der Befürchtung der Beschwerdekammer, daß die Mutter das Kind von den Pflegeeltern wieder zu sich nehmen werde, möglicherweise mit der Erwägung der milderen Maßnahme nach § 1632 Abs. 4 BGB , die eine Entziehung des Sorgerechts entbehrlich machen kann, begegnet werden können (vgl. BayObLG Rpfleger 1982, 225 f. = DAV 1982, 610/615; Senatsbeschluß vom 29.4.1983 - BReg. 1 Z 123, 126/82 S. 12; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 813; OLG Braunschweig ZBlJugR 1983, 311/312).
  • OLG Frankfurt, 03.09.1981 - 20 W 274/81
    Das Amtsgericht, an das wegen der auch seinem Beschluß anhaftenden Aufklärungsmängel die Sache zurückzuverweisen war, wird jetzt nicht wieder auf eine Anhörung und den persönlichen Eindruck des fast 10-jährigen Thorsten verzichten dürfen (§ 50b FGG), weil sie der Sachverhaltsermittlung und der zu treffenden Entscheidung nur dienlich sein kann (vgl. zur Kindesanhörung OLG Düsseldorf FamRZ 1979, 856, 857; OLG Bamberg FamRZ 1979, 858; KG FamRZ 1981, 204; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 813; BayObLG …
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