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   OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 229/03   

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OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 229/03 (https://dejure.org/2004,3770)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.05.2004 - 3 UF 229/03 (https://dejure.org/2004,3770)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Mai 2004 - 3 UF 229/03 (https://dejure.org/2004,3770)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3b Abs 1 S 1 Nr 1 VersorgAusglHärteG, § 1587g Abs 2 BGB, § 1587h S 1 Nr 1 BGB
    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines Teilausgleichs im öffentlichen-rechtlichen Versorgungsausgleich beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; Verschlechterungsverbot im Rechtsmittelverfahren; Korrektur eines im Gesamtergebnis grob unbilligen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines Teilausgleichs im öffentlichen-rechtlichen Versorgungsausgleich beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; Verschlechterungsverbot im Rechtsmittelverfahren; Korrektur eines im Gesamtergebnis grob unbilligen ...

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Rechtsnatur des Verfahrens; Verschlechterungsverbot in der Beschwerdeinstanz; Korrektur des Ergebnisses der schuldrechtlichen Ausgleichsberechnung wegen Belastungen für Kranken- und Pflegeversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 623
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 26.01.1994 - XII ZB 10/92

    Bemessung einer Ausgleichsrente

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 229/03
    Ausgangspunkt für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist der Ehezeitanteil der als betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners bei beiden Trägern gezahlten Renten, die sich nach § 1587 g II S. 1 BGB i. V. m. § 1587 a BGB nach den Bruttobeträgen bemessen, d. h. vor Berücksichtigung etwaiger Abzüge wie Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge u. s. w. (BGH, FamRZ 1994, 560; 2001, 25).

    Im Ausgangspunkt zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Anknüpfung an die Nominalbeträge für die Bemessung der Ausgleichspflicht dazu führt, dass die ihm abverlangten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der ungeschmälerten Betriebsrente auch dann ermittelt werden, wenn er infolge des schuldrechtlichen Ausgleichs Teile dieser Rente an die Antragstellerin nach § 1587 i BGB abtreten musste (vgl. BGH FamRZ 1994, 560, 561).

    Würde infolge dieser Gegebenheiten umgekehrt generell von der Nominalrente vorab der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen, so würde dies im Ergebnis bedeuten, dass der Ausgleichsberechtigte die Krankenversicherung des Verpflichteten teilweise mitfinanziert, obwohl er seinerseits grundsätzlich einen Anspruch auf den vollen Ehezeitanteil der Altersrente hat und im Einzelfall möglicherweise mangels eigener gesetzlicher Rentenversicherung keinen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz genießt (vgl. BGH FamRZ 1994, 560, 562; Johannsen/Henrich/Hahne, a. a. O. § 1587 g Rn. 15).

    Nur wenn das Gesamtergebnis unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse ausnahmsweise im Einzelfall zu grob unbilligen Härten führt, kann nach herrschender Meinung eine Korrektur nach § 1587 h Nr. 1 BGB in Frage kommen (BGH FamRZ 1994, 560, 562).

  • OLG Karlsruhe, 01.10.1999 - 20 UF 64/97

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Ausgleich von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 229/03
    Der Antragsgegner wendet sich mit der Beschwerde dagegen, dass das Amtsgericht den im öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführten Teilausgleich nach § 3 b I Ziff. 1 VAHRG in Höhe von 74, 20 DM entsprechend der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (FamRZ 2000, 235) durch die sogenannte Nominalverrechnung berücksichtigt hat.

    Nach der Entscheidung des BGH (FamRZ a. a. O., vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 235, 237) soll zum Zwecke der Vergleichbarmachung des statischen betrieblichen Anrechts mit dem dynamischen Rentenausgleichsbetrag eine Entdynamisierung des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichsbetrages erfolgen und der durch diese Rückdynamisierung gewonnene Wert nach Aktualisierung mit dem jährlich wachsenden aktuellen Rentenwert vom vollen Ausgleichsbetrag abgezogen werden.

    Demgegenüber geht das OLG Karlsruhe (FamRZ 2000, 235) im Ansatz davon aus, dass die unterschiedliche Qualität der dem schuldrechtlichen Ausgleich unterfallenden Versorgungen im Sinne einer statischen oder dynamischen Versorgung für den schuldrechtlichen Wertausgleich keine Rolle spielt, da beim schuldrechtlichen Ausgleich nur die Nominalbeträge gegenüber gestellt werden.

    Da die gesamte Versorgung des Ausgleichspflichtigen nur um den Zahlbetrag des Teilausgleichs verringert ist und nur in dieser Höhe der Ausgleichsberechtigten Zahlungen zufließen, erscheint es folgerichtig, von einer Rückdynamisierung des öffentlich-rechtlich erfolgten Teilausgleichs abzusehen und den Teilausgleichsbetrag mit seinem entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts aktualisierten dynamischen Nominalwert von der ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen (vgl. auch Kemnade, FamRZ 2000, 827, 828; Gutdeutsch, FamRZ 2000, 1201, 1203; OLG Oldenburg, FamRZ 2001, 1528; OLG Celle FamRZ 2002, 244; im Ergebnis auch OLG Saarbrücken FamRZ 2003, 614).

  • OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00

    Scheidung; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ; Erweitertes Splitting ;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 229/03
    Da die gesamte Versorgung des Ausgleichspflichtigen nur um den Zahlbetrag des Teilausgleichs verringert ist und nur in dieser Höhe der Ausgleichsberechtigten Zahlungen zufließen, erscheint es folgerichtig, von einer Rückdynamisierung des öffentlich-rechtlich erfolgten Teilausgleichs abzusehen und den Teilausgleichsbetrag mit seinem entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts aktualisierten dynamischen Nominalwert von der ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen (vgl. auch Kemnade, FamRZ 2000, 827, 828; Gutdeutsch, FamRZ 2000, 1201, 1203; OLG Oldenburg, FamRZ 2001, 1528; OLG Celle FamRZ 2002, 244; im Ergebnis auch OLG Saarbrücken FamRZ 2003, 614).

    Über weitergehende Rentenansprüche verfügt die Antragstellerin nicht und es ist auch nicht vorgetragen, dass sie vom Antragsgegner Unterhaltszahlungen erhält, weshalb die Sachlage nicht vergleichbar ist mit den Umständen, die das OLG Celle zu einer Billigkeitskorrektur veranlassten (vgl. OLG Celle FamRZ 2002, 244, 247).

  • BGH, 16.08.2000 - XII ZB 73/98

    Betriebliche Altersversorgung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 229/03
    Ausgangspunkt für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist der Ehezeitanteil der als betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners bei beiden Trägern gezahlten Renten, die sich nach § 1587 g II S. 1 BGB i. V. m. § 1587 a BGB nach den Bruttobeträgen bemessen, d. h. vor Berücksichtigung etwaiger Abzüge wie Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge u. s. w. (BGH, FamRZ 1994, 560; 2001, 25).

    Wenn ein öffentlich-rechtlicher Teilausgleich nicht stattgefunden hätte, wären nach allgemeiner Meinung die vorgenannten Nominalbeträge unmittelbar, d. h. ohne Umrechnung mit Hilfe der BarwertVO, zur Bestimmung des Ausgleichsbetrages heranzuziehen (BGH, FamRZ 1993, 304, 306; 1997, 285, 287; 2001, 25).

  • BGH, 09.05.1990 - XII ZB 76/89

    Anwendung der Härteklausel bei Tötungsversuch in nicht auszuschließender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 229/03
    Da die §§ 1587 c, 1587 h BGB anspruchsbegrenzende Funktion haben, obliegt es nicht dem Senat, von Amts wegen nach den Gründen zu forschen, die eine Anwendbarkeit der Billigkeitsvorschriften rechtfertigen könnten, vielmehr hat der Ausgleichspflichtige die Darlegungslast für die Umstände, die nach seiner Auffassung eine Herabsetzung des Ausgleichs rechtfertigen (BGH NJW 1990, 2745).
  • OLG Frankfurt, 13.01.2003 - 3 UF 248/96

    Berechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Kürzung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 229/03
    Im Rahmen der Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB ist allgemein anerkannt, dass dessen Wortlaut durch ein Versehen des Gesetzgebers enger gefasst wurde als die entsprechende Vorschrift des § 1587 c Nr. 1 BGB, weshalb im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich § 1587 c Nr. 1 BGB entsprechend anzuwenden ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 h Rn. 1; Brudermüller in Palandt, BGB, § 1587 h, Rn 1; Beschluss des Senats vom 13.01.2003, 3 UF 248/96).
  • BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 229/03
    Ob auch bei erfolglosem Rechtsmittel eine entsprechende Anwendung der §§ 91 ff ZPO auf die Gerichtskosten zu erwägen wäre (vgl. BGH FamRZ 2001, 284, 286), kann dahingestellt bleiben, da sich hieraus im Hinblick auf die §§ 97, 92 II ZPO keine abweichende Kostenregelung rechtfertigen würde.
  • OLG Frankfurt, 25.01.2000 - 1 UF 241/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 229/03
    Lediglich soweit infolge der Abtretung der Ansprüche die Antragstellerin unmittelbar von den Versorgungsträgern Zahlungen verlangen kann, ist sie an die für die abgetretenen Teilrechte geltenden Modalitäten gebunden (vgl. hierzu auch OLG Bamberg FamRZ 1980, 916; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.1.2000, 1 UF 241/99; Beschluss vom 24.6.2002, 3 UF 29/02).
  • OLG Bamberg, 01.04.1980 - 7 WF 31/80
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 229/03
    Lediglich soweit infolge der Abtretung der Ansprüche die Antragstellerin unmittelbar von den Versorgungsträgern Zahlungen verlangen kann, ist sie an die für die abgetretenen Teilrechte geltenden Modalitäten gebunden (vgl. hierzu auch OLG Bamberg FamRZ 1980, 916; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.1.2000, 1 UF 241/99; Beschluss vom 24.6.2002, 3 UF 29/02).
  • BVerfG, 20.08.2001 - 1 BvR 487/99

    Erfolgslose Verfassungsbeschwerde gegen Nichtberücksichtigung der Teilabtretung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 229/03
    In dieser Art der Beitragsbemessung hat das BVerfG keinen Verstoß gegen Grundrechte des Versicherten gesehen (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 311).
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

  • OLG München, 31.01.2000 - 16 UF 1005/99
  • BGH, 13.11.1996 - XII ZB 131/94

    Berechnung des Ehezeitanteils von Leistungen oder Anwartschaften einer

  • OLG Saarbrücken, 06.06.2002 - 6 UF 80/01

    Bindung des Gerichts an Parteianträge im Verfahren auf schuldrechtlichen

  • BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82

    Berücksichtigung der Beförderung eines Beamten nach dem Ehe der Ehezeit

  • BGH, 28.10.1992 - XII ZB 114/91

    Keine Fehlerkorrektur durch schuldrechtlichen Vorsorgungsausgleich -

  • BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 684/81

    Berechnung des Ehezeitanteils von Anwartschaften in der Ärzteversorgung in

  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 711/81

    Ausgleich von Anwartschaften auf Beamtenversorgung im Wege des Quasi-Splitting

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 21/97

    Schuldrechtliche Ausgleichsrente aus betrieblicher Altersversorgung

  • OLG München, 28.10.1998 - 2 UF 1301/97
  • OLG Köln, 10.11.1999 - 25 UF 113/99

    Umwertung eines statischen Versorgungsanrechts in eine dynamische

  • OLG Oldenburg, 16.05.2001 - 11 UF 189/99

    Versorgungsausgleich; Umrechnung; BarwertVO; Scheidung; Zusatzversorgung;

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80

    Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren

  • BGH, 05.12.1984 - IVb ZR 55/83

    Ausschluß des nachehelichen Unterhalts wegen Fehlverhaltens der Ehefrau;

  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 228/03

    Schuldrechtlicher Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung unter

    Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 1994 aaO S. 562 und vom 10. August 2005 aaO; vgl. weiterhin OLG Celle 1995, 812, 814; OLG Hamm FamRZ 2004, 1213, 1214 f.; OLG Frankfurt FamRZ 2005, 623, 625 f.; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587 g Rdn. 7; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Gutdeutsch, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 216; Wick, Der Versorgungsausgleich [2004], Rdn. 333; Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 1587 g Rdn. 3; Hoppenz/Triebs aaO, § 1587 g Rdn. 13; MünchKomm/Dörr, aaO, § 1587 h Rdn. 10; Hauß, Versorgungsausgleich und Verfahren in der anwaltlichen Praxis [2004], Rdn. 668).
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