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   OLG Frankfurt, 18.05.2020 - 21 W 165/19   

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OLG Frankfurt, 18.05.2020 - 21 W 165/19 (https://dejure.org/2020,18267)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.05.2020 - 21 W 165/19 (https://dejure.org/2020,18267)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Mai 2020 - 21 W 165/19 (https://dejure.org/2020,18267)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Änderungsvorbehalt im gemeinschaftlichen Testament

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Witwe enterbt eine Tochter - Vom gemeinschaftlichen Testament abzuweichen ist zulässig, wenn das Testament diese Möglichkeit vorsieht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausdehnung einer testamentarisch eingeräumten Abänderungsbefugnis in einem gemeinschaftlichen Testament

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Änderungsvorbehalt im Ehegattentestament - Was geht beim Berliner Testament?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1017
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2020 - 21 W 165/19
    Vielmehr sind der Wortsinn und die vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten hat sagen wollen und ob er mit ihnen genau das wiedergegeben hat, was er zum Ausdruck bringen wollte (vgl. BGH NJW 1993, 256 m.w.N.).

    Zur Ermittlung des Inhalts der testamentarischen Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen (vgl. BGH NJW 1993, 256 m.w.N.).

  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 191/85

    Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis - Begünstigung eins Miterben

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2020 - 21 W 165/19
    Maßgeblich ist insoweit allein sein subjektives Verständnis der von ihm verwendeten Begriffe (vgl. BGH FamRZ 1987, 475, 476; Palandt/Weidlich, BGB, 2020, § 2084 Rn. 1).
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2020 - 21 W 165/19
    Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 2020, § 2084 Rn 2 m.w.N.), jedoch müssen sich mit Blick auf die Formerfordernisse des § 2247 BGB für einen entsprechenden Willen des Erblassers in der letztwilligen Verfügung - wenn auch nur andeutungsweise - Anhaltspunkte finden lassen (vgl. BGHZ 80, 242, 244; BGHZ 86, 41; Palandt/Weidlich, BGB, 2020, § 2084 Rn. 4).
  • OLG Düsseldorf, 29.01.2007 - 3 Wx 256/06

    Erbvertrag - Erbquote kann nicht null betragen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2020 - 21 W 165/19
    Soweit sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (DNotZ 2007, 774) in Bezug auf eine ähnlich formulierte Klausel dagegen ausgesprochen hat, dass die dem überlebenden Ehegatten eingeräumte Änderungsbefugnis auch die spätere Abänderung einer Erbquote für einen der Abkömmlinge auf Null umfasst, kommt es - unabhängig davon, ob der Entscheidung überhaupt zu folgen ist (kritisch Schmucker DNotZ 2007, 777) - hierauf nicht an.
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 4/80

    Zweck der Testamentsform

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2020 - 21 W 165/19
    Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 2020, § 2084 Rn 2 m.w.N.), jedoch müssen sich mit Blick auf die Formerfordernisse des § 2247 BGB für einen entsprechenden Willen des Erblassers in der letztwilligen Verfügung - wenn auch nur andeutungsweise - Anhaltspunkte finden lassen (vgl. BGHZ 80, 242, 244; BGHZ 86, 41; Palandt/Weidlich, BGB, 2020, § 2084 Rn. 4).
  • BGH, 19.01.1972 - IV ZR 1208/68

    Erbeinsetzung durch Zuteilung von Gegenständen aus dem Vermögen des Erblassers -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2020 - 21 W 165/19
    Erschöpft aber die Einzelzuwendung eines Gegenstandes oder insbesondere - wie vorliegend - einer Immobilie bzw. eines Grundstücks an eine Person den Nachlass, muss regelmäßig davon ausgegangen werden, dass diese Verfügung auch eine Erbeinsetzung enthält, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Erblasser gleichwohl überhaupt keine Erben berufen wollte (vgl. BGH DNotZ 1972, 500; Palandt/Weidlich, BGB; 2020, § 2084 Rn. 3).
  • OLG Rostock, 25.08.2020 - 3 W 94/19

    Auslegung einer Abänderungsklausel in einem Ehegattentestament; Vereinbarung

    Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen (vgl. Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2084, Rn. 2, m.w.N.), jedoch müssen sich mit Blick auf die Formerfordernisse des § 2247 BGB für einen entsprechenden Willen des Erblassers in der letztwilligen Verfügung - wenn auch nur andeutungsweise - Anhaltspunkte finden lassen (vgl. hierzu: OLG Frankfurt, Beschluss v. 18.05.2020 - 21 W 165/19 -, zit. n. juris, Rn. 27).
  • OLG Hamm, 05.05.2022 - 10 W 40/21

    Testamentsauslegung; Änderungsvorbehalt beim Ehegattentestament

    Eine solche Verteilung des Vermögens unter den Kindern ist es strenggenommen aber auch, wenn ein Abkömmling das gesamte Erbe erhält (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 21 W 165/19 -, juris).
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