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   OLG Frankfurt, 18.06.2015 - 20 W 137/15   

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https://dejure.org/2015,82680
OLG Frankfurt, 18.06.2015 - 20 W 137/15 (https://dejure.org/2015,82680)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.06.2015 - 20 W 137/15 (https://dejure.org/2015,82680)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Juni 2015 - 20 W 137/15 (https://dejure.org/2015,82680)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hessen

    § 9 PStG, § 12 PStG
    Keine pauschale Ablehnung der Mitwirkung des Standesamts bei der Eheschließlung wegen lückenhaften Identitätsnachweises

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 24.02.2015 - 1 W 380/14

    Geburtsregistereintrag für ein Flüchtlingskind: Identitätsnachweis der Eltern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2015 - 20 W 137/15
    Auch wenn die Ausländerbehörde mit dessen Ausstellung keine Garantie für die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten übernimmt (vgl. Maor, ZAR 2005, 222 ff), kommt dem Reiseausweis für Ausländer ohne einschränkenden Vermerk grundsätzlich auch eine Identifikationsfunktion zu (vgl. KG, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 1 W 380/14 - ; VG Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2012 -Au 1 K 12.903 - jeweils dok. bei juris; vgl. auch OLG Schleswig FGPrax 2014, 279 zum Reiseausweis für Staatenlose).

    Da konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Identität begründen könnten, weder bei der Überprüfung der Ausländerakte im Befreiungsverfahren für das Ehefähigkeitszeugnis zu Tage getreten, noch von den Beteiligten zu 1) und 2) aufgezeigt oder im Übrigen sonst für den Senat ersichtlich sind, ist hier auch für das standesamtliche Verfahren von einer ausreichend geklärten und nachgewiesenen Identität auszugehen (so auch KG, Beschluss vom 24. Februar 2015 a.a.O.).

  • OLG Hamm, 06.03.2008 - 15 W 367/07

    Berichtigung des Geburtsbuches; "Flüchtlingspass" als personenstandsrechtlich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2015 - 20 W 137/15
    Für einen derartigen nach der Genfer Flüchtlingskonvention ausgestellten Ausweis hat bereits das OLG Hamm (StAZ 2008, 285 = FGPrax 2008, 204) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 120, 206) darauf hingewiesen, dass er die Funktion hat, die Identität des Ausweisinhabers anstelle eines Nationalpasses zu bescheinigen und somit in weitem Umfang einen nationalen Reisepass ersetzt, sodass er bezüglich der Legitimation und Nachweisfunktion weitgehend einem deutschen Reisepass gleichgestellt werden kann.
  • VG Aachen, 13.04.2015 - 7 K 711/14

    Somalia; al-Shabaab; Sicherheitslage; Mogadischu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2015 - 20 W 137/15
    Soweit in dieser Stellungnahme - Stand Februar 2015 - des Weiteren ausgeführt wird, nach den dortigen Erfahrungen seien aufgrund der derzeitigen politischen Verhältnisse in Somalia Personenstandsdokumente zur Zeit faktisch nicht beizubringen, steht dies im Einklang mit den allgemein zugänglichen Informationen über die politische Lage in Somalia, wonach die bereits seit einigen Jahren durch das weitgehende Fehlen einer effektiven Staatsgewalt geprägte Situation in Somalia sich nicht wesentlich geändert hat und wird auch durch die diesbezüglichen veröffentlichten Informationen des Auswärtigen Amtes bestätigt (vgl. hierzu zuletzt auch VG Aachen, Urteil vom 13. April 2015 - 7 K 711/14.A -dok. bei juris unter Verweis auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia vom 2. Februar 2015).
  • VG Berlin, 06.03.2015 - 23 L 913.14

    Pflicht zur Ausstellung eines Reisepasses im Rahmen einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2015 - 20 W 137/15
    Hinzu kommt, dass der Beteiligte zu 3) selbst darauf hinweist, dass hinsichtlich der Anerkennung dieser Ausweise bei anderen Behörden wohl erhebliche Probleme bestehen (vgl. zur Lage in Somalia und den Unwägbarkeiten des dortigen Urkundswesens zuletzt auch VG Berlin, Beschluss vom 6. März 2015 - 23 L 913.14 - dok.
  • BVerwG, 17.03.2004 - 1 C 1.03

    Aufenthaltsbefugnis; rechtmäßiger Aufenthalt; Aufklärungspflicht; Flüchtling;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2015 - 20 W 137/15
    Für einen derartigen nach der Genfer Flüchtlingskonvention ausgestellten Ausweis hat bereits das OLG Hamm (StAZ 2008, 285 = FGPrax 2008, 204) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 120, 206) darauf hingewiesen, dass er die Funktion hat, die Identität des Ausweisinhabers anstelle eines Nationalpasses zu bescheinigen und somit in weitem Umfang einen nationalen Reisepass ersetzt, sodass er bezüglich der Legitimation und Nachweisfunktion weitgehend einem deutschen Reisepass gleichgestellt werden kann.
  • OLG Schleswig, 20.08.2013 - 2 W 54/13

    Personenstandsverfahren: Identitätsnachweis der staatenlosen Mutter bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2015 - 20 W 137/15
    Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass das OLG Schleswig (Beschluss vom 20. August 2013 - Az. 2 W 54/13) für die Feststellung einer beweissicheren Identität im Kern von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Reiseausweise für Flüchtlinge und Staatenlose mit Nationalpässen des Heimatlandes gleichgesetzt habe, dabei aber zugleich deutlich gemacht habe, dass dies nur gelte, solange keine Hinweise nach § 4 Abs. 6 Satz 2 Aufenthaltsverordnung ("Personaldaten beruhen auf eigenen Angaben") enthalten seien, was vorliegend gerade der Fall sei.
  • VG Augsburg, 09.10.2012 - Au 1 K 12.903

    Reiseausweis für Ausländer; Unzumutbarkeit der Passbeschaffung (bejaht); nicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2015 - 20 W 137/15
    Auch wenn die Ausländerbehörde mit dessen Ausstellung keine Garantie für die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten übernimmt (vgl. Maor, ZAR 2005, 222 ff), kommt dem Reiseausweis für Ausländer ohne einschränkenden Vermerk grundsätzlich auch eine Identifikationsfunktion zu (vgl. KG, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 1 W 380/14 - ; VG Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2012 -Au 1 K 12.903 - jeweils dok. bei juris; vgl. auch OLG Schleswig FGPrax 2014, 279 zum Reiseausweis für Staatenlose).
  • OLG Oldenburg, 02.08.2021 - 12 W 99/19

    Zulässigkeit der Beurkundung der Eheschließung eines anerkannten Flüchtlings

    Können die Ehewilligen ihre Identität nicht durch öffentliche Urkunden nachweisen oder ist ihnen die Beschaffung von Urkunden nicht zuzumuten, gebietet es letztlich die grundrechtlich über Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit, dass erforderliche Nachweise auch durch eidesstattliche Versicherungen der Betroffenen bzw. dritter Personen geführt werden können (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.06.2015, Az. 20 W 137/15; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.12.2017, Az. 3 Wx 232/16).

    Sie darf nicht als Mittel zur Vereinfachung oder Abkürzung des Verfahrens eingesetzt werden (OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.06.2015, Az. 20 W 137/15, juris RN 14; Gaaz/Bornhofen, PStG (4. Aufl.) § 9 RN 60, § 12 RN 28).

  • OLG Nürnberg, 27.05.2020 - 11 W 1687/19

    Eheschließung - Anforderungen an den Identitätsnachweis eines Ausländers

    Dies gebietet bereits die durch Art. 6 GG grundrechtlich geschützte Eheschließungsfreiheit (OLG Frankfurt, Aktenzeichen 20 W 137/15, Rn. 14).
  • OLG Frankfurt, 16.02.2021 - 20 W 295/19

    Feststellungslast im Rahmen einer Berichtigung nach § 48 PStG

    Ein ohne diesen Zusatz ausgestellter deutscher Reiseausweis für Ausländer ist ein anerkanntes Passersatzpapier, das auch nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Beweismittel für den Nachweis der Identität des Inhabers herangezogen werden kann (KG StAZ 2020, 374, Tz. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.05.2020, 11 W 1687/19; Senat, Beschluss vom 18.06.2015, 20 W 137/15 , je zitiert nach juris; vgl. zum Reiseausweis für Flüchtlinge auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.07.2020, 11 W 349/20, zitiert nach juris).
  • OLG Zweibrücken, 15.06.2021 - 3 W 34/21

    Personenstandssache: Nachweis der Identität somalischer Staatsangehöriger zur

    Jedoch können im Licht der Vorschrift des § 9 Abs. 2 PStG Eintragungen in Personenstandsregistern von der Vorlage und Beibringung von Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden nur abhängig gemacht werden, soweit deren Beschaffung den Personen, welche die Beurkundung begehren, möglich und zumutbar ist (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 20 W 137/15 -, Rn. 14, juris).
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