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   OLG Frankfurt, 18.09.2006 - 21 W 44/05 .   

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https://dejure.org/2006,8170
OLG Frankfurt, 18.09.2006 - 21 W 44/05 . (https://dejure.org/2006,8170)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.09.2006 - 21 W 44/05 . (https://dejure.org/2006,8170)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. September 2006 - 21 W 44/05 . (https://dejure.org/2006,8170)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 69 ZPO, § 91 ZPO, § 100 ZPO, § 101 Abs 2 ZPO
    Kosten der Nebenintervention: Maßgeblichkeit einer von den Hauptparteien durch Vergleich getroffenen Kostenregelung für den streitgenössischen Nebenintervenienten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenmäßige Andersbehandlung des streitgenössischen Nebenintervenienten im Vergleich zum "einfachen" Nebenintervenienten; Kostentragungspflicht bei Nebenintervention; Kostenparallelität zwischen Streithelfer und unterstützter Partei; Streitgenössische Nebenintervention ...

  • Judicialis

    ZPO § 69; ; ZPO § 91; ; ZPO § 100; ; ZPO § 101

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 69 § 91 § 100 § 101
    Kostenmäßige Gleichstellung des streitgenössischen und einfachen Nebenintervenienten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.01.1967 - III ZR 15/64
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2006 - 21 W 44/05
    Aus § 101 Abs. 1 ZPO wird der allgemeine Rechtsgrundsatz hergeleitet, dass der Streithelfer hinsichtlich seiner Kosten genau so zu behandeln ist wie die von ihm unterstützte Partei ("Kostenparallelität"), und aus der Bezugnahme des § 101 Absatz 1 ZPO auf § 98 ZPO hat die Rechtsprechung geschlossen, dass im Anwendungsbereich dieser Vorschriften eine von den Hauptparteien durch Vergleich getroffene Kostenregelung für den Streithelfer auch dann maßgeblich ist, wenn er am Vergleich nicht teilgenommen hat und sogar wenn im Vergleich die Kosten der Nebenintervention ausdrücklich ausgenommen sind (BGH NJW 1961, 460 = MDR 1961, 219; NJW 1967, 983 = MDR 1967, 392 jeweils m.w.N.; MDR 1977, 392; BGHZ 154, 351 = NJW 2003, 1948 = FamRZ 2003, 1088; NJW 2003, 3354; FamRZ 2005, 1080 = NJW-RR 2005, 1159 = MDR 2005, 957; OLG Hamm JurBüro 1985, 1561 = VersR 1986, 556; OLG Hamburg ZfSch 1991, 236; OLG München MDR 1998, 989; OLG Köln OLGReport 2006, 586 = AG 2006, 590; Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, Rdnrn. 6 ff zu § 101 ZPO).

    Durch den Vergleich haben die Parteien von ihrer Dispositionsbefugnis Gebrauch gemacht und eine von § 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO abweichende Kostenregelung getroffen (vgl. Zöller-Greger a.a.O. Randnummer 18 a zu § 269 ZPO und BGH NJW 1967, 983, 984).

  • BGH, 03.06.1985 - II ZR 248/84

    Anerkennung der Kostentragungspflicht nach Erledigung der Hauptsache; Kosten der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2006 - 21 W 44/05
    Da §§ 248 Absatz 1 Satz 1 und 249 Absatz 1 Satz 1 AktG die Rechtskraft von Urteilen, durch die einer Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage stattgegeben wird, auf alle Aktionäre erstreckt, sind Aktionäre, die als Nebenintervenienten einer solchen Klage eines anderen Aktionärs beitreten, als streitgenössische Nebenintervenienten (§ 69 ZPO) zu betrachten (Zöller-Vollkommer a.a.O. Randnummer 2 zu § 69 m.w.N.; OLG Frankfurt, B. v. 18.10.2001 - 5 W 16/01 - OLGReport 2002, 10; BGH JZ 1985, 853 = MDR 1985, 914 = JurBüro 1985, 1649).

    Das vorliegende Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der in JZ 1985, 853 = MDR 1985, 914 = JurBüro 1985, 1649 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

  • OLG Frankfurt, 18.10.2001 - 5 W 16/01

    Aktiengesellschaft: Rechtliches Interesse des intervenierenden Mitaktionärs am

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2006 - 21 W 44/05
    Da §§ 248 Absatz 1 Satz 1 und 249 Absatz 1 Satz 1 AktG die Rechtskraft von Urteilen, durch die einer Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage stattgegeben wird, auf alle Aktionäre erstreckt, sind Aktionäre, die als Nebenintervenienten einer solchen Klage eines anderen Aktionärs beitreten, als streitgenössische Nebenintervenienten (§ 69 ZPO) zu betrachten (Zöller-Vollkommer a.a.O. Randnummer 2 zu § 69 m.w.N.; OLG Frankfurt, B. v. 18.10.2001 - 5 W 16/01 - OLGReport 2002, 10; BGH JZ 1985, 853 = MDR 1985, 914 = JurBüro 1985, 1649).
  • OLG Zweibrücken, 08.05.2015 - 4 W 35/15

    Wer muss die Kosten einer "falschen" Streitverkündung tragen?

    Aus der von dem Streithelfer zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 18.09.2006 - 21 W 44/05) ergibt sich nichts anderes.
  • BPatG, 20.03.2013 - 4 Ni 25/09

    Kostentragung bei streitgenössischer Nebenintervention -

    Insbesondere in Fällen der vorliegenden Art bei Abschluss eines Vergleichs der Hauptparteien ohne Beteiligung der Nebenintervenientin und Klagerücknahme unter Kostenabsprache, welche der streitgenössische Nebenintervenient ebenso wenig verhindern kann wie der einfache Nebenintervenient, sollte deshalb kein Grund bestehen, den streitgenössischen Nebenintervenienten nicht nach dem Grundsatz der Kostenparallelität an der Vergleichsregelung teilhaben zu lassen (OLG Frankfurt Beschl. v. 18.9.2006, 21 W 44/05 = OLGR Frankfurt 2007, 382 m. w. N.; Waclawik DStR 2007, 1257, 1259; Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 101 Rdn. 13; OLG Oldenburg Beschl. v. 2.3.2007, 1 W 79/06 = OLGR Oldenburg 2007, 832, zu Billigkeitserwägungen im Rahmen der § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung bei streitgenössischer Nebenintervention).
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