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   OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 11 SV 93/15   

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OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 11 SV 93/15 (https://dejure.org/2015,51000)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.11.2015 - 11 SV 93/15 (https://dejure.org/2015,51000)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. November 2015 - 11 SV 93/15 (https://dejure.org/2015,51000)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 24 ZPO, § 26 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 36 ZPO, § 281 ZPO
    Keine Zuständigkeit nach § 24 ZPO für schuldrechtliche Klage auf Löschungsbewilligung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Zuständigkeit nach § 24 ZPO für schuldrechtliche Klage auf Löschungsbewilligung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schuldrechtliche Klage; Löschungsbewilligung; Zuständigkeit

  • rechtsportal.de

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für Grundpfandrechte aufgrund des Widerrufs des den Sicherheitszweck begründenden Darlehens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.06.1970 - V ZR 168/67

    Dinglicher Gerichtsstand

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 11 SV 93/15
    Dem stehe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.6.1970 (NJW 1970, 1789 [BGH 26.06.1970 - V ZR 168/67] ) nicht entgegen.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.6.1970 (V ZR 168/67) offen gelassen, ob er weiterhin an seiner Rechtsprechung festhalten wird, wonach Klagen, mit denen schuldrechtliche Ansprüche auf Löschung geltend gemacht werden, § 24 ZPO unterfallen.

    Sinn und Zweck der Anordnung eines ausschließlichen Gerichtsstandes gem. § 24 ZPO am Ort der belegenen Sache ist die Erwägung, dass dem Gericht wegen der örtlichen Nähe und der damit verbundenen erleichterten Einsichtsmöglichkeit bei Grundbuch- und Katasterämtern eher eine sichere Feststellung und Würdigung der maßgeblichen Rechtsverhältnisse möglich sein wird (BGH, Urteil vom 26.6.1970, V ZR 168/67; LG Frankenthal, Beschluss vom 19.1.2015, 7 O 352/14; Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 24 Rn. 1).

  • BGH, 27.05.2008 - X ARZ 45/08

    Bindungswirkung einer von beiden Parteien beantragten Verweisung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 11 SV 93/15
    Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht erlassenen Verweisungsbeschluss der Nachprüfung ( BGH NJW 2006, 847 ; NJW-RR 2008, 1309 [BGH 27.05.2008 - X ARZ 45/08] ).

    Einem Verweisungsbeschluss kann die gesetzlich vorgesehene bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH NJW-RR 2008, 1309 [BGH 27.05.2008 - X ARZ 45/08] ).

  • BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 11 SV 93/15
    Hierfür genügt es jedoch nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist (BGH, Beschluss vom 9.6.2015, X ARZ 115/15, zitiert nach [...]).

    Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9.6.2015, X ARZ 115/15; BGH, NJW-RR 2011, 1364 [BGH 17.05.2011 - X ARZ 109/11] ).

  • LG Berlin, 10.09.2015 - 12 O 104/15

    Fristlose Kündigung des Gewerberaummietvertrages wegen Zahlungsverzuges mit 2

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 11 SV 93/15
    Der Senat schließt sich der wohl überwiegenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung an, dass eine schuldrechtliche Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung bzw. Löschungsquittung dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 24 ZPO nach nicht geeignet ist, eine ausschließliche Zuständigkeit am Ort der unbeweglichen Sache zu begründen, sofern dieser Anspruch lediglich als Annex zu im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Fragen des Wegfalls des Sicherungszwecks geltend gemacht wird (vgl. auch Landgericht Landau, Beschluss vom 25. Februar 2015, 4 O 392/14; Landgericht Kleve, Beschluss vom 12.3.2015, 4 O 211/14; Landgericht Hanau, Beschl. vom 6.3.2015, 9 O 1238/15; im Ergebnis ebenso Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.5.2015, 2-21 O 70/15; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. November 2014, 2-21 O 139/14; a.A.: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.6.2015, 2-12 O 104/15).
  • BGH, 13.12.2005 - X ARZ 223/05

    Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Insolvenzgericht; Prüfung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 11 SV 93/15
    Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht erlassenen Verweisungsbeschluss der Nachprüfung ( BGH NJW 2006, 847 ; NJW-RR 2008, 1309 [BGH 27.05.2008 - X ARZ 45/08] ).
  • LG Frankfurt/Main, 28.11.2014 - 21 O 139/14

    Die Kläger machen Ansprüche nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages geltend.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 11 SV 93/15
    Der Senat schließt sich der wohl überwiegenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung an, dass eine schuldrechtliche Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung bzw. Löschungsquittung dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 24 ZPO nach nicht geeignet ist, eine ausschließliche Zuständigkeit am Ort der unbeweglichen Sache zu begründen, sofern dieser Anspruch lediglich als Annex zu im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Fragen des Wegfalls des Sicherungszwecks geltend gemacht wird (vgl. auch Landgericht Landau, Beschluss vom 25. Februar 2015, 4 O 392/14; Landgericht Kleve, Beschluss vom 12.3.2015, 4 O 211/14; Landgericht Hanau, Beschl. vom 6.3.2015, 9 O 1238/15; im Ergebnis ebenso Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.5.2015, 2-21 O 70/15; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. November 2014, 2-21 O 139/14; a.A.: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.6.2015, 2-12 O 104/15).
  • OLG Frankfurt, 14.10.2014 - 11 SV 97/14

    Bestimmung zuständigen Gerichts bei Löschung von Grundschulden in verschiedenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 11 SV 93/15
    Soweit der Senat im Beschluss vom 14.10.2014 (11 SV 97/14) von einer bestehenden Anwendbarkeit des § 24 ZPO im Falle einer Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung ausgegangen ist, hält er hieran nicht mehr fest.
  • BGH, 17.05.2011 - X ARZ 109/11

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 11 SV 93/15
    Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9.6.2015, X ARZ 115/15; BGH, NJW-RR 2011, 1364 [BGH 17.05.2011 - X ARZ 109/11] ).
  • LG Frankenthal, 19.01.2015 - 7 O 352/14
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 11 SV 93/15
    Sinn und Zweck der Anordnung eines ausschließlichen Gerichtsstandes gem. § 24 ZPO am Ort der belegenen Sache ist die Erwägung, dass dem Gericht wegen der örtlichen Nähe und der damit verbundenen erleichterten Einsichtsmöglichkeit bei Grundbuch- und Katasterämtern eher eine sichere Feststellung und Würdigung der maßgeblichen Rechtsverhältnisse möglich sein wird (BGH, Urteil vom 26.6.1970, V ZR 168/67; LG Frankenthal, Beschluss vom 19.1.2015, 7 O 352/14; Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 24 Rn. 1).
  • OLG Hamm, 14.12.2016 - 31 U 257/15

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche des Verbrauchers aufgrund des

    Das OLG Frankfurt/Main hat die oben zitierte Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt/Main zunächst geteilt (Beschl. v. 14.10.2014, Az. 11 SV 97/14, juris), diese Rechtsprechung dann allerdings mit Beschluss vom 18.11.2015 (Az. 11 SV 93/15) ausdrücklich aufgegeben.

    Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht vielmehr die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, welche - unabhängig von für diesen Darlehensvertrag eingeräumten Sicherheiten - allein auf schuldrechtlicher Basis zu beurteilen ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.11.2015, Az. 11 SV 93/15, Rn. 15, zit. n. juris).

    Schuldrechtliche Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis, einschließlich des in diesem Zusammenhang - als Annex - geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Löschungsbewilligung bzw. Löschungsquittung, sind daher nicht dem Anwendungsbereich des § 24 ZPO zuzuordnen (so auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.11.2015, Az. 11 SV 93/15, Rn. 15, zit. n. juris).

  • OLG Frankfurt, 21.02.2018 - 11 SV 2/18

    Dinglicher Gerichtsstand für eine schuldrechtliche begründete Klage wegen

    Der erkennende Senat ist - in Abkehr von einer mit Beschluss vom 14.10.2014 im Verfahren 11 SV 97/14 nicht im Einzelnen begründeten Auffassung - hierzu im Rahmen des Beschlusses vom 18.11.2015 (11 SV 93/15, veröffentlicht in juris) zu der Ansicht gelangt, dass § 24 ZPO jedenfalls dann für schuldrechtliche Klagen auf Erteilung einer Löschungsbewilligung nicht einschlägig ist, wenn dieser Anspruch lediglich als Annex zu den im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Fragen des Wegfalls des Sicherungszwecks geltend gemacht wird.

    Der Senat hält insoweit an den Erwägungen in dem Beschluss vom 18.11.2015, 11 SV 93/15, fest, in dem er Folgendes ausgeführt hat:.

  • OLG Frankfurt, 21.10.2016 - 24 U 147/15

    Zur Frage der Anwendbarkeit von § 24 ZPO auf Anspruch auf Erteilung einer

    Hier wird der Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung lediglich als Annex zu den im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Fragen des Wegfalls des Sicherungszwecks geltend gemacht (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.11.2015, Az. 11 SV 93/15, Rdnr. 14, zitiert nach juris, unter Aufgabe der vorherigen Rechtsprechung m.w.N.).
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