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   OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 6 WF 185/15   

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OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 6 WF 185/15 (https://dejure.org/2015,38824)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.11.2015 - 6 WF 185/15 (https://dejure.org/2015,38824)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. November 2015 - 6 WF 185/15 (https://dejure.org/2015,38824)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 121 Abs. 3 ZPO, § 121 Abs. 4 ZPO
    Beiordnung eines nicht im Bezirk des "Prozessgerichts" niedergelassenen Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiordnung eines nicht im Bezirk des "Prozessgerichts" niedergelassenen Rechtsanwalts

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    ZPO 121 Abs. 3; ZPO 121 Abs. 4
    Beiordnung; Hauptbevollmächtigter; Reisekosten; Korrespondenzanwalt; Unterbevollmächtigter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4
    Zulässigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe zu den Bedingungen eines am Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04

    Beiordnung eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts; Beiordnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 6 WF 185/15
    Sofern die vom Antragsteller dem Hauptbevollmächtigten erteilte Vollmacht die Beauftragung eines Terminsvertreters bzw. Unterbevollmächtigten umfasst, kommt in diesen Fällen auch die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten in Betracht (BGH FamRZ 2004, 1362; a. A. OLG Celle FamRZ 2012, 1321 u. a.).

    Deshalb hat der Bundesgerichtshof (BGH FamRZ 2004, 1362 = NJW 2004, 2749 f.) auch keinerlei Bedenken, eine solche Beiordnung eines Unterbevollmächtigten zuzulassen, wenn dadurch keine höheren oder allenfalls geringfügig die Reisekosten eines zulässigerweise beigeordneten auswärtigen Hauptbevollmächtigten überschreitende Kosten entstehen.

  • OLG Dresden, 12.09.2007 - 23 WF 821/07

    Beschränkung des Ersatzes von Reisekosten eines Rechtsanwalts durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 6 WF 185/15
    Dieses Erfordernis ist regelmäßig dann gegeben, wenn eine große Entfernung zum Gerichtsort vorliegt (OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 1596) oder bei Kindschaftssachen (OLG Dresden, FamRZ 2008, 164).

    Nach wohl überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Celle FamRZ 2012, 1321; OLG Dresden FamRZ 2008, 164; OLG Brandenburg AGS 2008, 293; Bayrisches LSG, Beschluss vom 13.12.2013, LF AS 818/13; LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2009, 104; BVerwG 1994, 3243; Zöller/Geimer § 121 ZPO Rn. 2; Heilmann/Dürbeck, § 78 FamFG, Rn. 15; differenzierend Musielak/Voit/Fischer; § 121 ZPO, Rn. 18a, f: Beiordnung nur bis zur Höhe der Reisekosten eines Hauptbevollmächtigten), soll die Beiordnung eines unterbevollmächtigten Terminsvertreters nicht möglich sein, weil § 121 Abs. 4 ZPO diese Form der Vertretung nicht umfasse.

  • OLG Celle, 01.03.2012 - 10 WF 21/12

    Pflicht des Gerichts zur Abänderung der auf die Bedingungen eines im Bezirk des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 6 WF 185/15
    Sofern die vom Antragsteller dem Hauptbevollmächtigten erteilte Vollmacht die Beauftragung eines Terminsvertreters bzw. Unterbevollmächtigten umfasst, kommt in diesen Fällen auch die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten in Betracht (BGH FamRZ 2004, 1362; a. A. OLG Celle FamRZ 2012, 1321 u. a.).

    Nach wohl überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Celle FamRZ 2012, 1321; OLG Dresden FamRZ 2008, 164; OLG Brandenburg AGS 2008, 293; Bayrisches LSG, Beschluss vom 13.12.2013, LF AS 818/13; LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2009, 104; BVerwG 1994, 3243; Zöller/Geimer § 121 ZPO Rn. 2; Heilmann/Dürbeck, § 78 FamFG, Rn. 15; differenzierend Musielak/Voit/Fischer; § 121 ZPO, Rn. 18a, f: Beiordnung nur bis zur Höhe der Reisekosten eines Hauptbevollmächtigten), soll die Beiordnung eines unterbevollmächtigten Terminsvertreters nicht möglich sein, weil § 121 Abs. 4 ZPO diese Form der Vertretung nicht umfasse.

  • BGH, 01.06.2006 - I ZR 268/03

    Gebührenvereinbarung II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 6 WF 185/15
    Für die Frage, ob die hier begehrte (zusätzliche) Beiordnung als Unterbevollmächtigter überhaupt in Betracht kommt, bleibt aber zunächst noch zu prüfen, ob der als Unterbevollmächtigter auftretende Rechtsanwalt X tatsächlich selbst abrechnungsfähige Ansprüche aus einem Auftrag des Antragstellers erworben hat oder nur als ausschließlich vom Hauptbevollmächtigten beauftragter Vertreter aufgetreten ist, so dass ausschließlich der Hauptbevollmächtigte nach § 5 RVG nach außen abrechnen darf und sich intern mit dem Vertreter einigen muss (vgl. zu dieser Abgrenzung BGH FamRZ 2006, 1523 = NJW 2006, 3569).
  • BGH, 10.10.2006 - XI ZB 1/06

    Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 6 WF 185/15
    Übersteigen die zusätzlichen Reisekosten die sonst gegebenen Kosten und liegen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen dem Bedürftigen neben einem Rechtsanwalt mit Sitz im Bezirk des Verfahrensgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt an seinem Wohnort gemäß § 121 Abs. 4 ZPO beigeordnet werden müsste, kann die Beiordnung des auswärtigen Anwaltes nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgen (BGH NJW 2006, 3783 [BGH 10.10.2006 - XI ZB 1/06] ).
  • OLG Brandenburg, 05.03.2007 - 10 WF 45/07

    Gebühren des Prozesskostenhilfeanwalt: Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 6 WF 185/15
    Nach wohl überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Celle FamRZ 2012, 1321; OLG Dresden FamRZ 2008, 164; OLG Brandenburg AGS 2008, 293; Bayrisches LSG, Beschluss vom 13.12.2013, LF AS 818/13; LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2009, 104; BVerwG 1994, 3243; Zöller/Geimer § 121 ZPO Rn. 2; Heilmann/Dürbeck, § 78 FamFG, Rn. 15; differenzierend Musielak/Voit/Fischer; § 121 ZPO, Rn. 18a, f: Beiordnung nur bis zur Höhe der Reisekosten eines Hauptbevollmächtigten), soll die Beiordnung eines unterbevollmächtigten Terminsvertreters nicht möglich sein, weil § 121 Abs. 4 ZPO diese Form der Vertretung nicht umfasse.
  • LAG Schleswig-Holstein, 13.08.2008 - 2 Ta 101/08

    Prozesskostenhilfe, Umfang, Beiordnung eines Rechtsanwalts, Rechtsanwalt,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 6 WF 185/15
    Nach wohl überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Celle FamRZ 2012, 1321; OLG Dresden FamRZ 2008, 164; OLG Brandenburg AGS 2008, 293; Bayrisches LSG, Beschluss vom 13.12.2013, LF AS 818/13; LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2009, 104; BVerwG 1994, 3243; Zöller/Geimer § 121 ZPO Rn. 2; Heilmann/Dürbeck, § 78 FamFG, Rn. 15; differenzierend Musielak/Voit/Fischer; § 121 ZPO, Rn. 18a, f: Beiordnung nur bis zur Höhe der Reisekosten eines Hauptbevollmächtigten), soll die Beiordnung eines unterbevollmächtigten Terminsvertreters nicht möglich sein, weil § 121 Abs. 4 ZPO diese Form der Vertretung nicht umfasse.
  • OLG Frankfurt, 29.05.2009 - 2 WF 154/09

    Rechtsanwaltsbeiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 6 WF 185/15
    Vorzunehmen ist demnach ein Vergleich zwischen den Kosten, die dem auswärtigen Rechtsanwalt entstehen würden, mit denjenigen Kosten, die entstehen, wenn die Kanzlei des Anwalts an dem am weitesten vom Verfahrensgericht entfernten Ort im Bezirk des Instanzgerichts gelegen wäre (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl., Rn. 573, 676 f; Senat, Beschluss vom 17.12.2013, 6 WF 222/13; OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 1615).
  • OLG Frankfurt, 17.12.2013 - 6 WF 222/13

    Beiordnung eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks im Rahmen von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 6 WF 185/15
    Vorzunehmen ist demnach ein Vergleich zwischen den Kosten, die dem auswärtigen Rechtsanwalt entstehen würden, mit denjenigen Kosten, die entstehen, wenn die Kanzlei des Anwalts an dem am weitesten vom Verfahrensgericht entfernten Ort im Bezirk des Instanzgerichts gelegen wäre (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl., Rn. 573, 676 f; Senat, Beschluss vom 17.12.2013, 6 WF 222/13; OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 1615).
  • BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten eines außerhalb des

    Ein derart beigeordneter auswärtiger Rechtsanwalt kann seine Reisekosten bis zur größtmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattet verlangen (vgl. OLG Schleswig, aaO Rn. 12; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. November 2015 - 6 WF 185/15, juris Rn. 5; jeweils mwN; Schneider, NJW 2018, 2574).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17

    Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nur zu den Bedingungen eines

    Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn dem Beteiligten bei Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Sitz im Bezirk des Prozessgerichts aufgrund besonderer Umstände zusätzlich ein Verkehrsanwalt mit Sitz an seinem Wohnort gemäß § 121 Abs. 4 ZPO beigeordnet werden müsste (Beschluss des Senats vom 04.06.2012 - L 19 KG 1/12 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2017 - L 7 SO 2285/17 B m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 19.06.2017 - 10 C 17.1076 - m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt , Beschluss vom 15.06.2015 - L 8 AY 2/15 B; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.11.2015 - 6 WF 185/15; Dürbeck/Gottschalk, a.a.O., Rn. 693 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.09.2017 - L 7 SO 2285/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Beschränkung der Beiordnung

    Allerdings kommt ein Anspruch auf Beiordnung eines Verkehrsanwaltes auch dann in Betracht, wenn der auswärts wohnenden Partei wegen weiter Entfernung zur Kanzlei eines am Prozessgericht ansässigen Prozessbevollmächtigten ein zur Verfolgung ihrer Interessen notwendiges persönliches Beratungsgespräch nicht zumutbar ist und auch eine vermögende Partei die Mehrkosten eines Verkehrsanwalts aufbringen würde (vgl. Oberlandesgericht [OLG] Frankfurt, Beschluss vom 18. November 2015 - 6 WF 185/15 - juris Rn. 5; OLG Bamberg, Beschluss vom 10. November 2011 - 2 WF 269/11 - juris Rn. 11; OLG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 14 WF 284/06 - juris Rn. 2).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.09.2017 - L 7 SO 2285.17

    Anspruch auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im sozialgerichtlichen

    Allerdings kommt ein Anspruch auf Beiordnung eines Verkehrsanwaltes auch dann in Betracht, wenn der auswärts wohnenden Partei wegen weiter Entfernung zur Kanzlei eines am Prozessgericht ansässigen Prozessbevollmächtigten ein zur Verfolgung ihrer Interessen notwendiges persönliches Beratungsgespräch nicht zumutbar ist und auch eine vermögende Partei die Mehrkosten eines Verkehrsanwalts aufbringen würde (vgl. Oberlandesgericht [OLG] Frankfurt, Beschluss vom 18. November 2015 - 6 WF 185/15 - juris Rn. 5; OLG Bamberg, Beschluss vom 10. November 2011 - 2 WF 269/11 - juris Rn. 11; OLG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 14 WF 284/06 - juris Rn. 2).
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