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   OLG Frankfurt, 18.12.1986 - 1 U 238/85   

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https://dejure.org/1986,1924
OLG Frankfurt, 18.12.1986 - 1 U 238/85 (https://dejure.org/1986,1924)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.12.1986 - 1 U 238/85 (https://dejure.org/1986,1924)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Dezember 1986 - 1 U 238/85 (https://dejure.org/1986,1924)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht zur Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gegen eine Mietzinsforderung; Wirksamkeit eines mietvertraglichen Aufrechnungsverbotes bei Altverträgen vor Inkrafttreten des AGB Gesetzes; Anwendbarkeit des neuen Rechts auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG §§ 28, 9 Abs. 2; BGB §§ 535
    Begriff des Altvertrages; Wirksamkeit eines Aufrechnungsverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1650
  • NJW-RR 1987, 848 (Ls.)
  • MDR 1987, 587
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.03.1972 - VIII ZR 183/70

    Rechtliche Einordnung der Ansprüche eines Vermieters wegen Vorenthaltung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.1986 - 1 U 238/85
    Einerseits ist eine Aufrechnung mit einer Kautionsrückzahlungsforderung auch ohne besondere Vereinbarung nach Vertragsschluss erst zulässig, wenn eine angemessene Frist verstrichen ist, innerhalb derer sich der Vermieter entscheiden kann, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will (BGH, NJW 1972, 721 ff., 723).
  • OLG Celle, 14.12.1984 - 2 U 7/84

    Anspruch auf Rückzahlung einer geleisteten Mietkaution; Fälligkeit des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.1986 - 1 U 238/85
    Andererseits darf die Kaution nach Ablauf der Frist ihrem Zweck entsprechend, als Sicherheitsleistung für eine künftige Forderung zu dienen, nicht mehr zurückgehalten werden, wenn sich der Vermieter nicht rechtzeitig durch eine Aufrechnung mit seinen Forderungen an die Kaution gehalten hat (OLG Celle, NJW 1985, 1715 ff., 1716).
  • BGH, 20.06.1984 - VIII ZR 337/82

    Formularmäßige Tilgungsregelung und Aufrechnungsverbot in Alt-Mietvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.1986 - 1 U 238/85
    Allerdings wäre diese Klausel dann unwirksam, wenn der Vertrag zeitlich dem AGB Gesetz unterfiele; denn auch im kaufmännischen Verkehr findet gemäß § 24 Satz 2 AGB-Gesetz die Bestimmung des § 9 AGB-Gesetz Anwendung und über § 9, 24 Satz 2 AGB Gesetz würde § 11 Nr. 3 AGB-Gesetz eingreifen, wobei eine geltungserhaltende Reduktion ausgeschlossen wäre (BGH, NJW 1984, 2404 ff., 2406).
  • BGH, 14.11.1984 - IVa ZR 60/83

    Formularmäßige Herabsetzung der Versicherungssumme in der Hausratversicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.1986 - 1 U 238/85
    Ein Altvertrag unterfällt zwar dann dem AGB-Gesetz , wenn durch eine Änderungsvereinbarung der sachliche oder zeitliche Anwendungsbereich des Vertrages erweitert wird (Palandt, aaO.; BGH, NJW 1985, 971 : Erhöhung der Versicherungssumme mit der Folge einer Erweiterung der im Versicherungsfall geschuldeten Leistung; Ulmer, aaO.; Wolf, aaO.).
  • OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 10 U 159/05

    Zur Wirksamkeit einer Mietminderungs- und einer Aufrechnungsklausel in einem

    Es besteht deshalb kein Anlass, das vertraglich uneingeschränkt vereinbarte Aufrechungsverbot abweichend von seinem Wortlaut einschränkend auszulegen (OLG Hamm, NJW-RR 1994, 711 [712]; OLG Düsseldorf, ZMR 1997, 466 und NJW-RR 1995, 850 [851]; OLG Karlsruhe, ZMR 1987, 261 [262]; OLG Frankfurt a.M., NJW 1987, 1650; a.A.: OLG Celle, OLGZ 1966, 6 [7]).
  • OLG Hamm, 11.02.1998 - 30 U 70/97

    Ausschluß der Geltendmachung der Minderung im Gewerberaummietvertrag und AGBG

    Diese Frage wird nach zutreffender Auffassung bejaht (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1994, 711, 712; OLG Karlsruhe, ZMR 1987, 261, 262; OLG Frankfurt, NJW 1987, 1650; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rdnr. 494; a.A. Staudinger-Emmerich, 13. Bearb. 1995, § 552 a, Rdnr. 5 m.w.N.; differenzierend Bub in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., II Rdnr. 429).
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