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   OLG Frankfurt, 19.01.2007 - 2 U 106/06   

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OLG Frankfurt, 19.01.2007 - 2 U 106/06 (https://dejure.org/2007,1521)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.01.2007 - 2 U 106/06 (https://dejure.org/2007,1521)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Januar 2007 - 2 U 106/06 (https://dejure.org/2007,1521)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Justiz Hessen

    § 3 ArbStättV, § 6 ArbStättV, § 536 Abs 1 BGB
    Mangel der Mietsache: Aufheizung aufgrund Sonneneinstrahlung von nicht klimatisiert vermieteten und den baurechtlichen Bestimmungen entsprechenden Büroräumen; Anwendbarkeit der Arbeitsstättenverordnung im Mietrecht

  • IWW
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufheizung eines Großraumbüros mit Glasdach kein Mangel; Sonneneinstrahlung als Mietmangel; sommerliche Hitze; Arbeitsstättenverordnung; Obergrenzen für Temperaturen; Klimaanlage; Wärmestau; Jalousien; Gewährleistung; Mietgebrauch; erhöhte Innentemperatur

  • rabüro.de

    Aufheizung eines Großraumbüros mit Glasdach kein Mietmangel

  • Judicialis

    ArbStättVO § 3; ; ArbStättVO § 6; ; BGB § 536 Abs. 1

  • RA Kotz

    Sonneneinstrahlung und Gebäudeaufheizung - Mietmangel?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbStättVO § 3; ArbStättVO § 6; BGB § 536 Abs. 1
    Zum Mangel der Mietsachen wenn das Gebäude durch Sonneneinstrahlung aufgeheizt wird

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufheizung eines Gebäudes aufgrund Sonneneinstrahlung als Mangel?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufheizung der Räume durch Sonnenstrahlen ist hinzunehmen!

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beurteilung eines Mangels der Mietsache wegen Aufheizung eines Gebäudes durch Sonneneinstrahlung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen und dem baulichen Zustand des Gebäudes; Sachlicher Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV); Vertragliche Einbeziehung ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Sommerliches Aufheizen eines Bürogebäudes kein Mangel

  • frenzl-voigt.de (Auszüge)

    Sommerliches Aufheizen großflächig verglaster Büroräume - die Unanwendbarkeit der Arbeitsstättenverordnung

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Aufheizung großflächig verglaster Büroräume ist Lebensrisiko

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Übermäßige Erhitzung von Büroräumen aufgrund Sonneneinstrahlung stellt keinen Mangel dar - Sommerliche Hitze gehört zum allgemeinen Lebensrisiko

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Mangel bei Aufheizung von Mieträumen über 26 Grad Celsius! (IMR 2007, 219)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2007, 330
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Rostock, 29.12.2000 - 3 U 83/98

    Voraussetzungen eines Sachmangels aufgrund zu hoher Innentemperatur vermieteter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2007 - 2 U 106/06
    Die Klägerin hat sich auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm (NJW-RR 1995, 143), Köln (NJW-RR 1993, 466), Düsseldorf (NZM 1998, 916) und Rostock (NJW-RR 2001, 802) sowie des Landgerichts Bielefeld vom 16.4.2003 (AiB 2003, 752) berufen, welche hinsichtlich sommerlicher Hitze einen Mangel der Mietsache bestätigt und teilweise die arbeitsschutzrechtliche Vorschrift § 6 Abs. 1 Satz 1 ArbStättVO und die dazu erlassene Verwaltungsrichtlinie ASR 6 Abschnitt I Nr. 3.3 sowie der DIN 1946 Teil 2 zur Definition eines Mangels herangezogen haben.

    Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 1995), des Oberlandesgerichts Rostock (NJW-RR 2001, 802), des Oberlandesgerichts Naumburg (NJW-RR 2004, 299) und des Landgerichts Bielefeld (AiB 2003, 752) ausdrücklich nicht an.

    Das Gebäude verfügt im Gegensatz zu den Fällen, welche vom Oberlandesgericht Rostock, NJW-RR 2001, 802, und dem Landgericht Bielefeld, AiB 2003, 752, entschieden wurden, über Sonnenjalousien an den Fenstern der hauptsächlich von der Sonneneinstrahlung betroffenen Fassaden und durch nachträgliche Installation der Klägerin inzwischen auch über eine Sonnenschutzanlage über dem verglasten Dachsattel.

    Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil des 7. Zivilsenats vom 18.10.1994, NJW-RR 1995, 143), das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 28.10.1991, NJW-RR 1993, 466), das Oberlandesgericht Rostock (Urteil des 3. Zivilsenats vom 29.12.2000, NJW-RR 2001, 802) und das Landgericht Bielefeld (AiB 2003, 752) haben auf dieser Grundlage einen Mangel bei einem nicht klimatisierten Gebäude bejaht, woran die Klägerin anknüpft.

  • LG Hildesheim, 08.07.2003 - 10 O 45/03

    Geschäftsführer; gewissenhaft; GmbH; Haftung; kaufmännische Grundsätze;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2007 - 2 U 106/06
    Hinsichtlich des Zeitraums bis 30.6.2003 machte die Klägerin als Beklagte und Widerklägerin des Vorprozesses 2-10 O 45/03 Minderung und Schadenersatz gegen die Beklagte als dortige Klägerin geltend.

    Diese Kosten seien zwar bereits umfasst gewesen von ihrer Klage im Rechtsstreit 2-4 O 7/03 vor dem Landgericht Frankfurt, die später durch Verbindung zur Widerklage im Vorprozess 2-10 O 45/03 geworden ist.

    Die Klageforderung zu 1) sei durch den Vergleich im Verfahren 2-10 O 45/03 abgegolten.

    Eine Verpflichtung zur Erstattung der Kosten des Sonnensegels für den Glasdachsattel könne dagegen nicht verlangt werden, da dies bereits Gegenstand des Vergleichs im Vorprozess 2-10 O 45/03 gewesen sei.

  • LG Bielefeld, 16.04.2003 - 3 O 411/01

    Vermieter haftet für baulich vermeidbare übermäßige Hitze

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2007 - 2 U 106/06
    Die Klägerin hat sich auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm (NJW-RR 1995, 143), Köln (NJW-RR 1993, 466), Düsseldorf (NZM 1998, 916) und Rostock (NJW-RR 2001, 802) sowie des Landgerichts Bielefeld vom 16.4.2003 (AiB 2003, 752) berufen, welche hinsichtlich sommerlicher Hitze einen Mangel der Mietsache bestätigt und teilweise die arbeitsschutzrechtliche Vorschrift § 6 Abs. 1 Satz 1 ArbStättVO und die dazu erlassene Verwaltungsrichtlinie ASR 6 Abschnitt I Nr. 3.3 sowie der DIN 1946 Teil 2 zur Definition eines Mangels herangezogen haben.

    Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 1995), des Oberlandesgerichts Rostock (NJW-RR 2001, 802), des Oberlandesgerichts Naumburg (NJW-RR 2004, 299) und des Landgerichts Bielefeld (AiB 2003, 752) ausdrücklich nicht an.

    Das Gebäude verfügt im Gegensatz zu den Fällen, welche vom Oberlandesgericht Rostock, NJW-RR 2001, 802, und dem Landgericht Bielefeld, AiB 2003, 752, entschieden wurden, über Sonnenjalousien an den Fenstern der hauptsächlich von der Sonneneinstrahlung betroffenen Fassaden und durch nachträgliche Installation der Klägerin inzwischen auch über eine Sonnenschutzanlage über dem verglasten Dachsattel.

    Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil des 7. Zivilsenats vom 18.10.1994, NJW-RR 1995, 143), das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 28.10.1991, NJW-RR 1993, 466), das Oberlandesgericht Rostock (Urteil des 3. Zivilsenats vom 29.12.2000, NJW-RR 2001, 802) und das Landgericht Bielefeld (AiB 2003, 752) haben auf dieser Grundlage einen Mangel bei einem nicht klimatisierten Gebäude bejaht, woran die Klägerin anknüpft.

  • OLG Köln, 28.10.1991 - 2 U 185/90

    Überhitzung der Mieträume durch Sonneneinstrahlung als Mangel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2007 - 2 U 106/06
    Die Klägerin hat sich auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm (NJW-RR 1995, 143), Köln (NJW-RR 1993, 466), Düsseldorf (NZM 1998, 916) und Rostock (NJW-RR 2001, 802) sowie des Landgerichts Bielefeld vom 16.4.2003 (AiB 2003, 752) berufen, welche hinsichtlich sommerlicher Hitze einen Mangel der Mietsache bestätigt und teilweise die arbeitsschutzrechtliche Vorschrift § 6 Abs. 1 Satz 1 ArbStättVO und die dazu erlassene Verwaltungsrichtlinie ASR 6 Abschnitt I Nr. 3.3 sowie der DIN 1946 Teil 2 zur Definition eines Mangels herangezogen haben.

    Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil des 7. Zivilsenats vom 18.10.1994, NJW-RR 1995, 143), das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 28.10.1991, NJW-RR 1993, 466), das Oberlandesgericht Rostock (Urteil des 3. Zivilsenats vom 29.12.2000, NJW-RR 2001, 802) und das Landgericht Bielefeld (AiB 2003, 752) haben auf dieser Grundlage einen Mangel bei einem nicht klimatisierten Gebäude bejaht, woran die Klägerin anknüpft.

  • OLG Hamm, 18.10.1994 - 7 U 132/93

    Vertragsmäßiger Zustand der Mietsache; Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2007 - 2 U 106/06
    Die Klägerin hat sich auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm (NJW-RR 1995, 143), Köln (NJW-RR 1993, 466), Düsseldorf (NZM 1998, 916) und Rostock (NJW-RR 2001, 802) sowie des Landgerichts Bielefeld vom 16.4.2003 (AiB 2003, 752) berufen, welche hinsichtlich sommerlicher Hitze einen Mangel der Mietsache bestätigt und teilweise die arbeitsschutzrechtliche Vorschrift § 6 Abs. 1 Satz 1 ArbStättVO und die dazu erlassene Verwaltungsrichtlinie ASR 6 Abschnitt I Nr. 3.3 sowie der DIN 1946 Teil 2 zur Definition eines Mangels herangezogen haben.

    Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil des 7. Zivilsenats vom 18.10.1994, NJW-RR 1995, 143), das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 28.10.1991, NJW-RR 1993, 466), das Oberlandesgericht Rostock (Urteil des 3. Zivilsenats vom 29.12.2000, NJW-RR 2001, 802) und das Landgericht Bielefeld (AiB 2003, 752) haben auf dieser Grundlage einen Mangel bei einem nicht klimatisierten Gebäude bejaht, woran die Klägerin anknüpft.

  • OLG Naumburg, 17.06.2003 - 9 U 82/01

    Zur Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags über

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2007 - 2 U 106/06
    Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 1995), des Oberlandesgerichts Rostock (NJW-RR 2001, 802), des Oberlandesgerichts Naumburg (NJW-RR 2004, 299) und des Landgerichts Bielefeld (AiB 2003, 752) ausdrücklich nicht an.

    Eine exorbitante Aufheizung auf 35 bis 40°, wie sie in den vom 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt am 17.6.2003 (NJW-RR 2004, 299) oder des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf am4.6.1998 (NJW-RR 1998, 1308) entschiedenen Fällen - jeweils Ladengeschäfte betreffend, die in der Regel schlechter zu belüften sind als Büroräume in oberen Geschossen - zugrunde lag, die außerhalb des Erwartungshorizonts eines Mieters liegen mag und die eine Nichteinhaltung der Anforderungen der DIN 4108-2 indizieren könnte, war weder nach dem von der Klägerin noch nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten feststellbar.

  • BAG, 25.06.1981 - 2 AZR 219/79

    Prozeßvergleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2007 - 2 U 106/06
    Einer der Fälle, in denen die Rechtsprechung bei Streit um die Wirksamkeit des Vergleichs ausnahmsweise ein neues Verfahren als zulässig zugestanden hat, nämlich Erledigung mehrerer Rechtsstreite durch einen Vergleich (BAG MDR 1982, 526) oder Miterledigung von nicht zum Gegenstand des Rechtstreits gewordenen weiteren Ansprüchen, die nunmehr gerichtlich geltend gemacht werden sollen (BGHZ 86, 189), liegt hier nicht vor.
  • OLG Düsseldorf, 14.05.1998 - 10 U 123/97

    Schadensersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung bei Miete und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2007 - 2 U 106/06
    Die Klägerin hat sich auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm (NJW-RR 1995, 143), Köln (NJW-RR 1993, 466), Düsseldorf (NZM 1998, 916) und Rostock (NJW-RR 2001, 802) sowie des Landgerichts Bielefeld vom 16.4.2003 (AiB 2003, 752) berufen, welche hinsichtlich sommerlicher Hitze einen Mangel der Mietsache bestätigt und teilweise die arbeitsschutzrechtliche Vorschrift § 6 Abs. 1 Satz 1 ArbStättVO und die dazu erlassene Verwaltungsrichtlinie ASR 6 Abschnitt I Nr. 3.3 sowie der DIN 1946 Teil 2 zur Definition eines Mangels herangezogen haben.
  • AG Berlin-Schöneberg, 04.02.1998 - 5 C 375/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2007 - 2 U 106/06
    Eine exorbitante Aufheizung auf 35 bis 40°, wie sie in den vom 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt am 17.6.2003 (NJW-RR 2004, 299) oder des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf am4.6.1998 (NJW-RR 1998, 1308) entschiedenen Fällen - jeweils Ladengeschäfte betreffend, die in der Regel schlechter zu belüften sind als Büroräume in oberen Geschossen - zugrunde lag, die außerhalb des Erwartungshorizonts eines Mieters liegen mag und die eine Nichteinhaltung der Anforderungen der DIN 4108-2 indizieren könnte, war weder nach dem von der Klägerin noch nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten feststellbar.
  • OLG Karlsruhe, 17.12.2009 - 9 U 42/09

    Mangelhaftigkeit von Gewerbemieträumen im Hinblick auf die Innentemperaturen bei

    (2) Der Senat teilt die Ansicht anderer Oberlandesgerichte (etwa OLG Köln, NJW-RR 1993, 466; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 143; OLG Rostock, NZM 2001, 425 ; KG, KGR 2003, 97; OLG Hamm, OLGR Hamm, 2007, 541) nicht, dass die Verordnung über Arbeitsstätten (fortan ArbStättV ) für sich oder in Verbindung mit den Arbeitsstättenrichtlinien (fortan ASR) und der DIN 1946-2 eine Aussage darüber treffe, bei welchen Innentemperaturen eine Mangel der gewerblichen Mieträume bestünde (so auch OLG Frankfurt/M, NZM 2007, 330 ).

    Ein Mietvertrag, der lediglich Räumlichkeiten zur Büronutzung vermietet, enthält keine solche Verpflichtung (ebenso OLG Frankfurt/M, NZM 2007, 330 ).

  • KG, 05.03.2012 - 8 U 48/11

    Minderung der Miete wegen Überschreitung der Temperaturgrenzen der ArbStättV in

    Während die "ältere" Rechtsprechung zur Ermittlung des Soll-Zustands teilweise ohne weiteres auf die ArbeitsstättenVO, die Arbeitsstätten-Richtlinie und die DIN 1946 (betreffend Anforderungen an die Klimatisierung von Räumen) zurückgegriffen hat und einen Mangel grundsätzlich annimmt, wenn die Innentemperaturen die "Wohlfühltemperatur" von 26°C übersteigt bzw. bei Außentemperaturen von über 32°C die Innentemperatur nicht 6°C unter der Außentemperatur liegt (vgl. OLG Köln NJW-RR 1993, 466; OLG Hamm NJW-RR 1995, 143; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1307; OLG Rostock NJW-RR 2001, 802 ; s.a. Senat KGR 2003, 97), hat das OLG Frankfurt in NZM 2007, 330 ausführlich begründet, dass die Hitze durch Sonneneinstrahlung in nicht baurechtswidrigen Gebäuden allgemeines Lebensrisiko des Mieters sei.
  • OLG Naumburg, 13.10.2009 - 9 U 45/09

    Rechte des Mieters von Arbeitsräumen bei übermäßiger Aufheizung aufgrund einer

    Die dieser Entscheidung entgegenstehende obergerichtliche Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 19. Januar 2007, 2 U 106/06, NZM 2007, 330 ff.) könne im vorliegenden Fall nicht überzeugen.

    Aus diesen Gründen ist auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19. Januar 2007 (NZM 2007, 330 ff.) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

  • AG Köln, 22.02.2017 - 213 C 98/15

    Blüten und Pollen von bereits bei Vertragsschluss stehenden Bäumen sind

    Ein Mangel der Mietsache nach § 536 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes (Ist-Beschaffenheit) vom vertraglich vorausgesetzten (Soll-Beschaffenheit), sie muss die Tauglichkeit zu dem von den Vertragsparteien konkret vorausgesetzten vertragsgemäßen Gebrauch ganz aufheben oder erheblich, § 536 Abs. 1 S. 3 BGB, mindern (Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. Auflage, § 536 Rn. 16 mit weiteren Nachweisen; BGH WuM 2004, 715; BGH ZMR 2009, 269; OLG Frankfurt, NZM 2007, 330 f.).
  • LG Duisburg, 18.03.2008 - 4 O 441/03

    Gilt die Arbeitsstättenverordnung für den Vermieter?

    Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seiner von dem Beklagten mitgeteilten Entscheidung vom 19. Januar 2007 - 2 U 106/06 - zutreffend herausgearbeitet; die von den Klägern angezogenen Entscheidungen verkennen diesen Gesichtspunkt.
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