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   OLG Frankfurt, 19.01.2012 - 20 W 93/11   

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https://dejure.org/2012,3376
OLG Frankfurt, 19.01.2012 - 20 W 93/11 (https://dejure.org/2012,3376)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.01.2012 - 20 W 93/11 (https://dejure.org/2012,3376)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Januar 2012 - 20 W 93/11 (https://dejure.org/2012,3376)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 AdWirkG, Art 111 FGG-ReformG, § 27 FGG, § 546 ZPO, § 29 FGG
    Keine Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoptionsentscheidung, wenn das Kind im Adoptionsantrag wahrheitswidrig als Waise bezeichnet wird

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung bei wahrheitswidriger Bezeichnung des Kindes als Waise

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung bei wahrheitswidriger Bezeichnung des Kindes als Waise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1229
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 21.06.2000 - 1Z BR 186/99

    Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2012 - 20 W 93/11
    Im Rahmen des § 16 a Nr. 4 FGG kann jedoch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die ausländische Entscheidung das Kindeswohl berücksichtigt hat, wenn sich aus ihr nicht gegenteilige Anhaltspunkte ergeben (vgl. BayObLGZ 2000, 180; OLG Düsseldorf StAZ 2009, 335).

    Wurde im Rahmen eines ausländischen Adoptionsverfahrens eine Überprüfung des Kindeswohles vorgenommen, die jedoch gemessen an den deutschen Wertvorstellungen Defizite aufweist, so wird zwar die Auffassung vertreten, dass eine solche unzureichende Kindeswohlprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nachgeholt werden kann, wobei dann nicht auf den Zeitpunkt der ausländischen Adoptionsentscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung des deutschen Gerichts abzustellen sein soll (vgl. BayObLG StAZ 2000, 300; Keidel/Kuntze/Zimmermann, FGG, a.a.O., § 16 a Rn. 8; Schlauss, a.a.O., S. 1701 m. w. N.).

    Aufgrund dieser Erwägungen kann der weiteren Beschwerde auch nicht der Hinweis zum Erfolg verhelfen, dass für die Beurteilung des ordre public grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung abzustellen ist (vgl. BGH FamRZ 1989, 378, BayObLGZ 2000, 180).

  • OLG Frankfurt, 06.05.2009 - 20 W 472/08

    Auslandsadoption: Anerkennungsfähigkeit einer in Indonesien nach hinduistischer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2012 - 20 W 93/11
    Ist aber in einem ausländischen Adoptionsverfahren eine Kindeswohlprüfung überhaupt nicht erfolgt - etwa weil sie nach der dortigen Rechtsordnung nicht vorgesehen ist - oder wurde die an sich auch nach ausländischem Recht gebotene Prüfung des Kindeswohls umgangen, so stellt dies einen so schwerwiegenden Widerspruch zu den grundlegenden Grundsätzen des deutschen Rechts dar, dass eine Anerkennung nicht in Betracht kommt, denn es kann nicht die Aufgabe des Anerkennungsverfahrens sein, erstmals eine vollständige und auf zutreffenden Tatsachen beruhende Prüfung des Kindeswohls durchzuführen (vgl. BT-Drucks. 14/6011, S. 29; KG FamRZ 2006, 1405; OLG Düsseldorf, StAZ 2009, 335; OLG Frankfurt FGPrax 2009, 212).
  • BGH, 14.12.1988 - IVa ZR 231/87

    Erbrecht eines im Ausland adoptierten Kindes; Anerkennung ausländischer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2012 - 20 W 93/11
    Aufgrund dieser Erwägungen kann der weiteren Beschwerde auch nicht der Hinweis zum Erfolg verhelfen, dass für die Beurteilung des ordre public grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung abzustellen ist (vgl. BGH FamRZ 1989, 378, BayObLGZ 2000, 180).
  • BGH, 17.09.1968 - IV ZB 501/68

    Legitimation von Ehebruchskindern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2012 - 20 W 93/11
    Danach können nur wesentliche Verstöße gegen Grundprinzipien des deutschen Rechts die Anwendung des § 16 a Nr. 4 FGG rechtfertigen, die insbesondere dann vorliegen, wenn die Anerkennung ein Ergebnis zur Folge hätte, das in dem Zeitpunkt, in dem über die Anerkennung zu befinden ist, den Kernbestand der inländischen Regelung antastet bzw. zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und der in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass eine Anerkennung für untragbar gehalten wird (vgl. BayObLG FamRZ 1969, 221 und FamRZ 2000, 1771; BT-Drucks 10/504, S. 42; BGHZ 50, 370 und 54 ( 123 und 132; Staudinger/Henrich, BGB, Neubearb. 2008 Art. 22 EGBGB Nr. 88).
  • OLG Karlsruhe, 25.09.2012 - 2 UF 44/12
    Soweit das Bundesamt für Justiz ausführt, dass die Angenommenen als "MussBeteiligte" bislang am Verfahren nicht beteiligt worden sind, ist festzustellen, dass keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Vertretung der noch minderjährigen Beteiligten zu 2 und 3 durch die Antragstellerin bestehen (so auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2012, 1229).

    Von einer verkürzten und unzureichenden Kindeswohlprüfung ist deshalb dann auszugehen, wenn sich in der anzuerkennenden Adoptionsentscheidung keine Hinweise darauf befinden, dass sich das Gericht des internationalen Charakters der Adoption überhaupt bewusst war (OLG Düsseldorf, FamRZ 2012, 1229; OLG Celle, FamRZ 2012, 1226 m.w.N.).

  • OLG Nürnberg, 27.10.2015 - 7 UF 718/15

    Keine Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung, die

    Das Kind, das Beteiligter des Anerkennungsverfahrens ist (§ 5 Abs. 3 S. 1 AdWirkG, § 7 Abs. 2 FamFG), ist durch die Antragstellerin im Anerkennungsverfahren hinreichend vertreten (OLG Düsseldorf, FamRZ 2012, 1229; Weitzel, AdWirkG, 2. Aufl., § 5 Rn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 06.12.2012 - 2 UF 190/12

    Voraussetzungen der Anerkennung einer kosovarischen Adoptionsentscheidung

    Soweit das Bundesamt für Justiz ausführt, dass die Angenommene als "Mussbeteiligte" bislang am Verfahren nicht beteiligt worden sei, ist festzustellen, dass keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Vertretung der noch minderjährigen Beteiligten zu 3 durch die Annehmenden bestehen (so auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2012, 1229).
  • AG Frankfurt/Main, 11.11.2015 - 470 F 16141/14
    Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine grundsätzliche Beteiligung bei der in ihren Folgen erheblich weitergehenden Adoption obsolet werden würde (ebenso: OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1229).
  • AG Karlsruhe, 26.09.2012 - 5 F 129/11
    Grundgedanke des deutschen Adoptionsrechtes ist, dass eine Adoption dem Wohl des anzunehmenden Kindes dienen muss (siehe hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.01.2012, Az. 20 W 93/11).
  • OLG Bamberg, 20.02.2014 - 2 UF 10/12
    Das von dem Beschluss vom 4.8.2010 betroffene Kind wird zur Wahrung seiner Interessen von den Antragstellern hinreichend vertreten (vgl.OLG Düsseldorf, FamRZ 2012, 1229).
  • AG Karlsruhe, 25.02.2014 - 8 F 48/13
    Die Vertretung des Kindes, die sich gem. Art. 21 EGBGB nach dem Recht des Staates Kasachstan richtet, ist nach der Entscheidung des spezialisierten interregionalen Jugendgerichts der Stadt ... vom  04.01.2013 gegeben, ohne dass es darauf ankommt, ob die Adoptionswirkung auch außerhalb von Kasachstan anzuerkennen ist (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2012, 1229).
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