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   OLG Frankfurt, 19.02.2021 - 2 WF 286/20   

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OLG Frankfurt, 19.02.2021 - 2 WF 286/20 (https://dejure.org/2021,3347)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.02.2021 - 2 WF 286/20 (https://dejure.org/2021,3347)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Februar 2021 - 2 WF 286/20 (https://dejure.org/2021,3347)
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Volltextveröffentlichung

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 816 Abs. 2; VersAusglG 30 Abs. 3; FamFG 113 Abs. 1 S. 1; FamFG 217; FamFG 266 Abs. 1 Nr. 3; ZPO 91a; ZPO 567 - 572
    Bereicherung, ungerechtfertigte; Familienstreitsache; Zivilsache; Erledigung der Hauptsache; Kosten, Billigkeit; Sofortige Beschwerde; Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 1292
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Koblenz, 10.06.2015 - 13 UF 181/15

    Versorgungsausgleich - Anspruchsberechnung gegen ausgleichspflichtigen Ehegatten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.02.2021 - 2 WF 286/20
    Demgemäß spricht einerseits die Gleichbehandlung mit den Ansprüchen gegen die Versorgungsträger und andererseits der Umstand, dass es sich um eine materiell-rechtliche Streitigkeit aus Anlass von Trennung und Scheidung handelt, für die Bewertung als sonstige Familiensache im Sinne von § 266 FamFG (vgl. ebenso Johannsen/Henrich/Althammer/Siede, Familienrecht, 7. Aufl., § 217 FamFG, Rn. 3, Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kapitel 3, Rn. 187; Borth FamRZ 2015, 1692, 1694; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.6.2015 13 UF 181/15; Amtsgericht Weißenfels, Beschluss vom 28.6.2011, 5 F 99/11).

    Es besteht insoweit auch die Möglichkeit des Verzichts oder der Aufrechnung (z.B. mit Unterhaltsansprüchen vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10.6. 2015, 13 UF 181/15).

    Dazu ist der Auszahlungsbetrag im maßgeblichen Zeitpunkt mit dem Betrag zu vergleichen, der sich ergeben hätte, wenn der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Versorgungsausgleich bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt umgesetzt hätte (vgl. Breuers in juris Praxiskommentar, 9. Aufl., § 30 VersAusglG Rn. 28; Siede/Fricke Beck Online Großkommentar, Stand 1.12.2020, § 30 VersAusglG, Rn. 35; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.6.2015, 13 UF 181/15).

  • BGH, 07.10.2008 - XI ZB 24/07

    Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach Erledigung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.02.2021 - 2 WF 286/20
    Es sei nicht Zweck einer Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts gehe (BGH, Beschluss vom 17.3. 2004, IV ZB 21/02; BGH, Urteil vom 21.12.2006, IX ZR 66/05; BGH, Beschluss vom 7.10.2008, XI ZB 24/07).
  • BGH, 24.10.2011 - IX ZR 244/09

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.02.2021 - 2 WF 286/20
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Erfüllung der geltend gemachten Forderung, mit der sich eine Partei in die Rolle des Unterlegenen begibt, es rechtfertigt, dass sie auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10.2. 2004, VI ZR 110/03; BGH, Beschluss vom 24.10.2011, IX ZR 244/09).
  • BGH, 10.02.2004 - VI ZR 110/03

    Kostentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.02.2021 - 2 WF 286/20
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Erfüllung der geltend gemachten Forderung, mit der sich eine Partei in die Rolle des Unterlegenen begibt, es rechtfertigt, dass sie auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10.2. 2004, VI ZR 110/03; BGH, Beschluss vom 24.10.2011, IX ZR 244/09).
  • BGH, 21.12.2006 - IX ZR 66/05

    Ansprüche des Vermieters aus einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.02.2021 - 2 WF 286/20
    Es sei nicht Zweck einer Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts gehe (BGH, Beschluss vom 17.3. 2004, IV ZB 21/02; BGH, Urteil vom 21.12.2006, IX ZR 66/05; BGH, Beschluss vom 7.10.2008, XI ZB 24/07).
  • BGH, 27.07.2010 - VI ZR 154/08

    Tragung der Kosten für einen Rechtsstreit über einen Anspruch auf Erstattung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.02.2021 - 2 WF 286/20
    Dies gilt jedoch nur dann, wenn das erfolgte Anerkenntnis keinen anderen Grund haben kann als den, dass der Rechtsstandpunkt des Gegners im Ergebnis hingenommen wird (BGH, Beschluss vom 27.7. 2010; VI ZR 154/08).
  • BGH, 17.03.2004 - IV ZB 21/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidungen des Berufungsgerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.02.2021 - 2 WF 286/20
    Es sei nicht Zweck einer Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts gehe (BGH, Beschluss vom 17.3. 2004, IV ZB 21/02; BGH, Urteil vom 21.12.2006, IX ZR 66/05; BGH, Beschluss vom 7.10.2008, XI ZB 24/07).
  • AG Weißenfels, 28.06.2011 - 5 F 99/11

    Versorgungsausgleich: Folge der Weiterzahlung der Rente an den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.02.2021 - 2 WF 286/20
    Demgemäß spricht einerseits die Gleichbehandlung mit den Ansprüchen gegen die Versorgungsträger und andererseits der Umstand, dass es sich um eine materiell-rechtliche Streitigkeit aus Anlass von Trennung und Scheidung handelt, für die Bewertung als sonstige Familiensache im Sinne von § 266 FamFG (vgl. ebenso Johannsen/Henrich/Althammer/Siede, Familienrecht, 7. Aufl., § 217 FamFG, Rn. 3, Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kapitel 3, Rn. 187; Borth FamRZ 2015, 1692, 1694; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.6.2015 13 UF 181/15; Amtsgericht Weißenfels, Beschluss vom 28.6.2011, 5 F 99/11).
  • OLG Dresden, 20.03.2014 - 22 WF 174/14
    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.02.2021 - 2 WF 286/20
    Entgegen verschiedener Stimmen in Literatur und Rechtsprechung (OLG Dresden, Beschluss vom 20.3.2014, 22 WF 174/14; Weber in Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 217 FamFG, Rn. 6; Siede/Fricke in Beck Onlinekommentar, Stand 1.12.2020 § 30 VersAusglG Rn. 42, 42.1) handelt es sich bei dem Bereicherungsanspruch auf der Grundlage des § 30 Abs. 3 VersAusglG nicht um eine Versorgungsausgleichssache im Sinne des § 217 FamFG, sondern vielmehr um eine Familienstreitsache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.
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