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   OLG Frankfurt, 19.03.2015 - 20 W 327/14   

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OLG Frankfurt, 19.03.2015 - 20 W 327/14 (https://dejure.org/2015,12075)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.03.2015 - 20 W 327/14 (https://dejure.org/2015,12075)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. März 2015 - 20 W 327/14 (https://dejure.org/2015,12075)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Form der Anmeldung der Amtsniederlegung eines Vereinsvorstandes zum Vereinsregister

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 67 Abs. 2 S. 2; GmbHG § 39
    Anforderungen an die Form der Anmeldung der Amtsniederlegung eines Vereinsvorstandes zum Vereinsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Niederlegung des Amtes eines Vereinsvorstandes ist formfrei möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Niederlegung des Amtes eines Vereinsvorstandes ist formfrei möglich

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 360
  • NZG 2016, 155
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 378/99

    Niederlegung des Geschäftsführeramts bei Gesamtvertretung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2015 - 20 W 327/14
    Bamberger/Roth, Stand 01.11.2014, § 27, Rn. 10 m.w.N.; Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., 2010, Rn. 2316; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., 2012, Rn. 435; vgl. auch BGH, Urteile vom 08.02.1993, Az. II ZR 58/92, und vom 17.09.2001, Az. II ZR 378/99, jeweils zitiert nach juris, wonach der Zugang der Amtsniederlegungserklärung des Geschäftsführers einer GmbHG gegenüber einem weiteren Gesellschafter ausreichend sein soll).

    Hinsichtlich der Möglichkeit zur formlosen Niederlegungserklärung kann für den Verein im Übrigen auch nichts anderes gelten, als für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der es - soweit ersichtlich - einhellige Meinung ist, dass deren Geschäftsführer sein Amt grundsätzlich formlos, also auch mündlich niederlegen kann (vgl. u.a. BGH, a.a.O., Rn. 19, sowie Urteil vom 17.09.2001, Az. II ZR 378/99, zitiert nach juris, Rn. 17 und Beschluss vom 21.06.2011, Az. II ZB 15/10, zitiert nach juris, Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 10.07.1981, Az. BReg.

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2008 - 3 Wx 182/08

    Zur Vermutung der Wirksamkeit des Beschlusses über die Neuwahl eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2015 - 20 W 327/14
    Dabei kann zunächst mit der der Anmeldung beizufügenden Abschrift der Urkunde "über die Änderung" nicht alleine eine Abschrift einer rechtsbegründenden Urkunde gemeint sein - also beispielsweise die Abschrift einer schriftlichen Niederlegungserklärung -, da allgemein anerkannt ist, dass als Urkunde in diesem Sinne gerade auch die Abschrift des Protokolls über eine entsprechende Vorstandswahl oder - abwahl gilt (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.1996, Az. 15 W 476/95, zitiert nach juris, Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2008, Az. 3 Wx 182/08, zitiert nach juris, Rn. 8; Otto, a.a.O., § 67, Rn. 4) und dies, obwohl das Protokoll - von abweichenden Satzungsregelungen im Einzelfall abgesehen - keine rechtsbegründende Wirkung hat, sondern lediglich die eines Beweismittels (vgl. zu Letzterem allgemein Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., 2010, Rn. 129).

    Dabei geht es insoweit nicht um die weitere Frage, wann eine solche Pflicht - und auch das Recht - zur Amtsermittlung des Registergerichts besteht, was nur dann der Fall sein soll, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.; siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2008, a.a.O., Rn. 10), sondern um die vorausgehende Frage, ob und welche Urkunden dem Registergericht in den Massenverfahren nach § 67 Abs. 1 S. 2 BGB im Falle der mündlichen Amtsniederlegungserklärung des Vorstandes zur ordnungsgemäßen Anmeldung vorzulegen sind, damit das Registergericht zunächst ohne weiteres und generalisierend auch von der inhaltlichen Richtigkeit einer entsprechenden Anmeldung als Eintragungsgrundlage ausgehen kann.

  • OLG Jena, 29.07.2010 - 6 W 91/10

    GmbH-Geschäftsführer: Anforderungen an eine Anmeldung der Amtsniederlegung beim

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2015 - 20 W 327/14
    Anhand der auch dort vorzulegenden Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung deren Vertretungsbefugnis solle das Registergericht sachlich prüfen können, ob eine ordnungsgemäße Willensbildung im Hinblick auf die Bestellung bzw. die Abberufung des Geschäftsführers stattgefunden habe, so dass in dem streng formalen registerrechtlichen Verfahren der Anmelder einer eintragungspflichtigen Tatsache auch die Willensbildung des Geschäftsführers in der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG nachzuweisen habe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2004, Az. 3 Wx 177/04, zitiert nach juris, Rn. 9, m.w.N.; siehe auch OLG Thüringen, Beschluss vom 29.07.2010, Az. 6 W 91/10, Rn. 14).
  • OLG Naumburg, 28.02.2001 - 7 Wx 5/00

    Nachweis gegenüber Handelsregister bei Amtsniederlegung eines Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2015 - 20 W 327/14
    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 28.02.2001, Az. 7 Wx 05/00, zitiert nach juris, Rn. 24) soll es dabei nicht einmal um den Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichtes gemäß § 12 FGG (jetzt 26 FamFG), sondern bereits nur um die schlüssige Darlegung einer eintragungspflichtigen Tatsache in der Form von Urkunden gehen.
  • OLG Frankfurt, 19.07.2006 - 20 W 229/06

    Anmeldung einer Amtsniederlegung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers zum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2015 - 20 W 327/14
    Mit § 67 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Gesetzgeber - vergleichbar mit der Regelung in § 39 Abs. 2 GmbHG bei der Änderung in den Personen der Geschäftsführer einer GmbH (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19.07.2006, Az. 20 W 229/06, zitiert nach juris, Rn 12) - eine Spezialvorschrift bezüglich der Form einer Vereinsregisteranmeldung zur Vorstandsänderung geschaffen.
  • BGH, 08.02.1993 - II ZR 58/92

    Sofortige Wirksamkeit der Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2015 - 20 W 327/14
    Bamberger/Roth, Stand 01.11.2014, § 27, Rn. 10 m.w.N.; Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., 2010, Rn. 2316; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., 2012, Rn. 435; vgl. auch BGH, Urteile vom 08.02.1993, Az. II ZR 58/92, und vom 17.09.2001, Az. II ZR 378/99, jeweils zitiert nach juris, wonach der Zugang der Amtsniederlegungserklärung des Geschäftsführers einer GmbHG gegenüber einem weiteren Gesellschafter ausreichend sein soll).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2004 - 3 Wx 177/04

    Anforderungen an Nachweis der Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2015 - 20 W 327/14
    Anhand der auch dort vorzulegenden Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung deren Vertretungsbefugnis solle das Registergericht sachlich prüfen können, ob eine ordnungsgemäße Willensbildung im Hinblick auf die Bestellung bzw. die Abberufung des Geschäftsführers stattgefunden habe, so dass in dem streng formalen registerrechtlichen Verfahren der Anmelder einer eintragungspflichtigen Tatsache auch die Willensbildung des Geschäftsführers in der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG nachzuweisen habe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2004, Az. 3 Wx 177/04, zitiert nach juris, Rn. 9, m.w.N.; siehe auch OLG Thüringen, Beschluss vom 29.07.2010, Az. 6 W 91/10, Rn. 14).
  • OLG Hamm, 14.05.1996 - 15 W 476/95

    Form eines der Anmeldung einer Vorstandsänderung beizufügenden Protokolls

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2015 - 20 W 327/14
    Dabei kann zunächst mit der der Anmeldung beizufügenden Abschrift der Urkunde "über die Änderung" nicht alleine eine Abschrift einer rechtsbegründenden Urkunde gemeint sein - also beispielsweise die Abschrift einer schriftlichen Niederlegungserklärung -, da allgemein anerkannt ist, dass als Urkunde in diesem Sinne gerade auch die Abschrift des Protokolls über eine entsprechende Vorstandswahl oder - abwahl gilt (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.1996, Az. 15 W 476/95, zitiert nach juris, Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2008, Az. 3 Wx 182/08, zitiert nach juris, Rn. 8; Otto, a.a.O., § 67, Rn. 4) und dies, obwohl das Protokoll - von abweichenden Satzungsregelungen im Einzelfall abgesehen - keine rechtsbegründende Wirkung hat, sondern lediglich die eines Beweismittels (vgl. zu Letzterem allgemein Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., 2010, Rn. 129).
  • BGH, 21.06.2011 - II ZB 15/10

    Handelsregistereintragung: Anwendbares Recht auf den Zugang einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2015 - 20 W 327/14
    Hinsichtlich der Möglichkeit zur formlosen Niederlegungserklärung kann für den Verein im Übrigen auch nichts anderes gelten, als für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der es - soweit ersichtlich - einhellige Meinung ist, dass deren Geschäftsführer sein Amt grundsätzlich formlos, also auch mündlich niederlegen kann (vgl. u.a. BGH, a.a.O., Rn. 19, sowie Urteil vom 17.09.2001, Az. II ZR 378/99, zitiert nach juris, Rn. 17 und Beschluss vom 21.06.2011, Az. II ZB 15/10, zitiert nach juris, Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 10.07.1981, Az. BReg.
  • OLG Frankfurt, 24.01.1978 - 20 W 853/77
    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2015 - 20 W 327/14
    Bei der Amtsniederlegungserklärung des Vereinsvorstandes handelt es sich vielmehr um eine empfangsbedürftige Erklärung die grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf, also auch mündlich erklärt werden kann (vgl. u.a. Stöber, a.a.O., Rn. 434), wobei Erklärungsempfänger entweder das Bestellungsorgan - vorliegend nach § 23 c) der Satzung des Beschwerdeführers grundsätzlich der ordentliche Verbandstag - oder ein anderes (amtierendes) Vorstandsmitglied ist (vgl. § 26 Abs. 2 S. 2 BGB; siehe u.a. Senat, Beschluss vom 24.01.1978, Az. 20 W 853/77, zitiert nach BeckRS 2014, 21137; Otto in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 27 BGB, Rn. 29; Schöpflin in Beck´scher Online Kommentar zum BGB, Hrsg.
  • BayObLG, 10.07.1981 - BReg. 1 Z 44/81

    Zur Anmeldung der bereits erfolgten Amtsniederlegung des einzigen

  • KG, 05.09.2018 - 22 W 53/18

    Handelsregistersache: Auslegung einer Anmeldung zum Handelsregister

    Von dieser Voraussetzung kann auch nicht abgewichen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. März 2015, 20 W 327/14, juris Rdn. 30; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 67 Rdn. 1).
  • KG, 24.09.2021 - 22 W 50/21

    Zulässigkeit einer Amtslöschung in Vereinsregistersachen bei unklarer

    (1) Zum einen ist unklar, ob der Beteiligte zu 2) am 18. November 2020 nicht doch sein Vorstandsamt durch mündliche Erklärung (vgl. zur Wirksamkeit einer mündlich erklärten Niederlegung des Vorstandsamtes vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. März 2015 - 20 W 327/14 -, Rn. 18, juris m. weit. Nachw.) niedergelegt und die Niederlegung gegenüber den beiden anderen Vorstandsmitgliedern T und S erklärt hat.
  • KG, 06.09.2021 - 22 W 50/21

    Amtslöschung von Eintragungen in einem Vereinsregister Löschung als gerichtliche

    (1) Zum einen ist unklar, ob der Beteiligte zu 2) am 18. November 2020 nicht doch sein Vorstandsamt durch mündliche Erklärung (vgl. zur Wirksamkeit einer mündlich erklärten Niederlegung des Vorstandsamtes vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. März 2015 - 20 W 327/14 -, Rn. 18, juris m. weit. Nachw.) niedergelegt und die Niederlegung gegenüber den beiden anderen Vorstandsmitgliedern T und S erklärt hat.
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