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   OLG Frankfurt, 19.09.2013 - 21 W 6/13   

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https://dejure.org/2013,62994
OLG Frankfurt, 19.09.2013 - 21 W 6/13 (https://dejure.org/2013,62994)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.09.2013 - 21 W 6/13 (https://dejure.org/2013,62994)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. September 2013 - 21 W 6/13 (https://dejure.org/2013,62994)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 132
    Erledigung eines Auskunftserzwingungsverfahrens nach § 132 AktG

  • rechtsportal.de

    Rechtsfolgen der Erledigung des Beschwerdebegehrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.05.2012 - II ZB 17/11

    Unternehmensrechtliches Verfahren: Rechtsmittel nach Hauptsacheerledigung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.09.2013 - 21 W 6/13
    Die Beschwerde ist jedoch zum überwiegenden Teil unzulässig geworden, da sich nach ihrer Einlegung die Hauptsache weitgehend erledigt hat und weder ein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vorliegt noch eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Kostenpunkt erfolgt ist (vgl. BGH NJW-RR 2012, 997; BGH WM 2012, 300; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 22 Rn. 34 mwN).

    Mit der Erledigung der Hauptsache entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde (BGH NJW-RR 2012, 997).

    Vor diesem Hintergrund hätte eine Weiterführung des Beschwerdeverfahrens keinen Sinn mehr (vgl. BGH NJW-RR 2012, 997; BGH NJW 1982, 2505, 2506).

  • BGH, 25.11.1981 - IVb ZB 756/81

    Antrag auf Übertragung des Sorgerechts für ein Kind in Abänderung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.09.2013 - 21 W 6/13
    Vor diesem Hintergrund hätte eine Weiterführung des Beschwerdeverfahrens keinen Sinn mehr (vgl. BGH NJW-RR 2012, 997; BGH NJW 1982, 2505, 2506).
  • BGH, 08.12.2011 - V ZB 170/11

    Grundbuchverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach Erledigung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.09.2013 - 21 W 6/13
    Die Beschwerde ist jedoch zum überwiegenden Teil unzulässig geworden, da sich nach ihrer Einlegung die Hauptsache weitgehend erledigt hat und weder ein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vorliegt noch eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Kostenpunkt erfolgt ist (vgl. BGH NJW-RR 2012, 997; BGH WM 2012, 300; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 22 Rn. 34 mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 28.01.2014 - 5 O 162/13

    Auskunftsrecht der Aktionäre nur über das die Entlastung von

    Auch hinsichtlich des Komplexes Gesamtrisiken aus Rechtsstreitigkeiten d.h. die Fragenkomplexe 21- 24 steht der Antragstellerin kein über die gegebenen Auskünfte hinaus nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 5.11.2013 - II ZB 28/12 - NZG 2014, 27) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.9.2013 - 21 W 6/13 -) weitergehender Auskunftsanspruch zu.

    Die Mitteilung der genauen Höhe der für Rechtsstreitigkeiten gebildeten Rückstellung wäre nach vernünftiger kaufmännischer Betrachtung geeignet gewesen, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, da dies Rückschlüsse auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahrens durch die Antragsgegnerin als dortige Beklagte zuließe und damit - insbesondere bei etwaigen Vergleichsverhandlungen - vom dortigen Prozessgegner zu Ungunsten der Antragsgegnerin verwendet werden könnte (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.9.2013 - 21 W 6/13 -).

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