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   OLG Frankfurt, 19.09.2019 - 20 VA 21/17   

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OLG Frankfurt, 19.09.2019 - 20 VA 21/17 (https://dejure.org/2019,37321)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.09.2019 - 20 VA 21/17 (https://dejure.org/2019,37321)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. September 2019 - 20 VA 21/17 (https://dejure.org/2019,37321)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 23 EGGVG, Art 20 GG, § 62 MarkenG, § 4 MarkenG
    Zur Frage des Anonymisierungsumfangs bei der Veröffentlichung markenrechtlicher Entscheidungen

  • online-und-recht.de

    Markenrechtliche Entscheidungen müssen nicht anonymisiert werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Anonymisierung von Urteils-Veröffentlichung in markenrechtlichen Streitigkeiten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Markenrechtliche Entscheidungen dürfen im Regelfall mit Wiedergabe von Marken ohne Anonymisierung unter Nennung der Registernummern veröffentlicht werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Markenrechtliche Urteile müssen nicht anonymisiert werden

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Nur ausnahmsweise anonym: Markennennung bei Urteilsveröffentlichung

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 235
  • GRUR 2020, 198
  • GRUR-RR 2020, 64
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Frankfurt, 13.12.2018 - 20 VA 16/17

    Zu den Voraussetzungen der Veröffentlichung von Entscheidungen betreffend die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.09.2019 - 20 VA 21/17
    Bei Entscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, für welche der Öffentlichkeitsgrundsatz der §§ 169, 173 GVG nicht gilt, z. B. im Insolvenzverfahren, können allerdings erhöhte Anforderungen an die Unkenntlichmachung von Personendaten bestehen und es kann bereits unter vergleichsweise geringeren Anforderungen ein gänzliches Absehen von einer Veröffentlichung einer Entscheidung angezeigt sein (vgl. zur Veröffentlichung von Entscheidungen betreffend die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters: Senat, Beschluss vom 13.12.2018, Az. 20 VA 16/17 , zitiert nach juris).

    Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen hat auch eine Kontroll- und Kritikfunktion, die - wie gesagt - ihre Grundlage im Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG findet; alle staatliche Gewalt muss sich öffentlicher Kritik und Kontrolle stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 13.12.2018, Az. 20 VA 16/17 , zitiert nach juris Rn. 95 ).

  • BGH, 14.02.2019 - I ZB 34/17

    KNEIPP - Zeichenähnlichkeit bei Übernahme eines Zeichens in ein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.09.2019 - 20 VA 21/17
    In Übereinstimmung damit entspricht es - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - auch gängiger Praxis u. a. des Bundesgerichtshofs, markenrechtliche Entscheidungen unter vollständiger Angabe bzw. Abbildung der betroffenen Marken und Registernummer zu veröffentlichen, wobei die Marke bzw. deren wesentlicher kennzeichnender Bestandteil in der Regel sogar als Entscheidungsname angegeben wird (vgl. z. B. zuletzt BGH, Urteile vom 25.07.2019, Az. I ZR 29/18 [Ortlieb II]; vom 07.03.2019, Az. I ZR 195/17 [SAM]; Beschluss vom 14.02.2019, Az. I ZB 34/17 [Kneipp]; Urteil vom 17.10.2018, Az. I ZR 136/17 [Tork], jeweils zitiert nach der Veröffentlichung bei juris).
  • BVerfG, 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09

    Gegen die Übermittlung von Daten aus Gerichtsakten an eine nicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.09.2019 - 20 VA 21/17
    Wendet sich aber ein Beteiligter eines Verfahrens auf den genannten Rechtgebieten gegen eine Maßnahme der Justizverwaltung mit dem Vorbringen, durch diese würden seine personenbezogenen Daten aus dem Verfahren in einer seine subjektiven Rechte verletzenden Weise Dritten gegenüber offen gelegt, so besteht im Hinblick auf die Übermittlung solcher Daten daneben eine komplexe Gemengelage von Vorschriften (BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014, Az. 1 BvR 3106/09, BVerfGE 138, 33 ff., zitiert nach juris, Rn. 25), die möglicherweise zu berücksichtigen sind.
  • BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.09.2019 - 20 VA 21/17
    Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt die Verpflichtung der Gerichtsverwaltungen, veröffentlichungswürdige Entscheidungen zu publizieren (BVerwG, Urteil vom 26.02.1997, Az. 6 C 3/96, BVerwGE 104, 105 ff., Rn. 24; BGH, Beschluss vom 05.04.2017, Az. IV AR (VZ) 2/16, Rn. 16; beide zitiert nach juris und m. w. N.).
  • BGH, 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16

    Herausgabe von anonymisierten Gerichtsentscheidungen durch das Gericht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.09.2019 - 20 VA 21/17
    Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt die Verpflichtung der Gerichtsverwaltungen, veröffentlichungswürdige Entscheidungen zu publizieren (BVerwG, Urteil vom 26.02.1997, Az. 6 C 3/96, BVerwGE 104, 105 ff., Rn. 24; BGH, Beschluss vom 05.04.2017, Az. IV AR (VZ) 2/16, Rn. 16; beide zitiert nach juris und m. w. N.).
  • BGH, 17.10.2018 - I ZR 136/17

    Markenverletzung durch das Nachfüllen eines mit der Marke des Originalherstellers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.09.2019 - 20 VA 21/17
    In Übereinstimmung damit entspricht es - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - auch gängiger Praxis u. a. des Bundesgerichtshofs, markenrechtliche Entscheidungen unter vollständiger Angabe bzw. Abbildung der betroffenen Marken und Registernummer zu veröffentlichen, wobei die Marke bzw. deren wesentlicher kennzeichnender Bestandteil in der Regel sogar als Entscheidungsname angegeben wird (vgl. z. B. zuletzt BGH, Urteile vom 25.07.2019, Az. I ZR 29/18 [Ortlieb II]; vom 07.03.2019, Az. I ZR 195/17 [SAM]; Beschluss vom 14.02.2019, Az. I ZB 34/17 [Kneipp]; Urteil vom 17.10.2018, Az. I ZR 136/17 [Tork], jeweils zitiert nach der Veröffentlichung bei juris).
  • BGH, 22.09.2005 - I ZR 188/02

    "Dentale Abformmasse"; Rechtsfolgen der Abweichung der Eintragung einer Marke von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.09.2019 - 20 VA 21/17
    Das Register nimmt dadurch in Bezug auf die jeweilige eingetragene Marke eine Publizitätsfunktion über alle markenrechtlich relevanten Tatsachen wahr (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2005, Az. I ZR 188/02, BGHZ 164, 139 ff, zitiert nach juris Rn. 26).
  • BGH, 25.07.2019 - I ZR 29/18

    Zur markenrechtlichen Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.09.2019 - 20 VA 21/17
    In Übereinstimmung damit entspricht es - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - auch gängiger Praxis u. a. des Bundesgerichtshofs, markenrechtliche Entscheidungen unter vollständiger Angabe bzw. Abbildung der betroffenen Marken und Registernummer zu veröffentlichen, wobei die Marke bzw. deren wesentlicher kennzeichnender Bestandteil in der Regel sogar als Entscheidungsname angegeben wird (vgl. z. B. zuletzt BGH, Urteile vom 25.07.2019, Az. I ZR 29/18 [Ortlieb II]; vom 07.03.2019, Az. I ZR 195/17 [SAM]; Beschluss vom 14.02.2019, Az. I ZB 34/17 [Kneipp]; Urteil vom 17.10.2018, Az. I ZR 136/17 [Tork], jeweils zitiert nach der Veröffentlichung bei juris).
  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.09.2019 - 20 VA 21/17
    In Übereinstimmung damit entspricht es - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - auch gängiger Praxis u. a. des Bundesgerichtshofs, markenrechtliche Entscheidungen unter vollständiger Angabe bzw. Abbildung der betroffenen Marken und Registernummer zu veröffentlichen, wobei die Marke bzw. deren wesentlicher kennzeichnender Bestandteil in der Regel sogar als Entscheidungsname angegeben wird (vgl. z. B. zuletzt BGH, Urteile vom 25.07.2019, Az. I ZR 29/18 [Ortlieb II]; vom 07.03.2019, Az. I ZR 195/17 [SAM]; Beschluss vom 14.02.2019, Az. I ZB 34/17 [Kneipp]; Urteil vom 17.10.2018, Az. I ZR 136/17 [Tork], jeweils zitiert nach der Veröffentlichung bei juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 - 2 S 623/20

    Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn die Unterlassung der

    Deshalb ist bei der Auslegung vorrangig auf den in der Vorschrift niedergelegten Zweck, wonach auf den bezeichneten Gebieten das Oberlandesgericht als Gericht der sachnäheren Gerichtsbarkeit entscheiden soll, abzustellen (so auch ausdrücklich OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2019 - 20 VA 21/17 - juris Rn. 76; Lückemann in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 2).

    Auch auf den sonstigen Rechtsgebieten, die der Rechtswegregelung des § 23 Abs. 1 EGGVG unterfallen, sind solche Auswirkungen auf das materielle Recht, die mit einer sachwidrigen Veröffentlichung verbunden sein können, nicht ausgeschlossen (so auch für ein markenrechtliches Verfahren OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2019, aaO juris Rn. 77).

  • VG Stuttgart, 31.03.2022 - 1 K 6043/20

    Erfolglose Klage gegen die Veröffentlichung eines Urteils des

    Soweit ausnahmsweise überwiegende Rechte der Parteien durch die Veröffentlichung einer Entscheidung infolge bloßer Pseudonymisierung verletzt sein können, kann dem im Einzelfall durch die Schwärzung von Urteilspassagen, die über die üblichen Verfahren zur Pseudonymisierung und Anonymisierung hinausgeht, oder im äußersten Fall durch einen Ausschluss der Veröffentlichung Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 05.04.2017, a.a.O. Rn. 18; OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.09.2019 - 20 VA 21/17 -, juris Rn. 118).

    Im Rahmen der Unkenntlichmachung ist im Einzelfall unter Abwägung der Rechte der Beteiligten zu prüfen, ob eine solche sachlich geboten ist (vgl. zur Nutzung von Marken und Zeichen im geschäftlichen Verkehr: OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.09.2019, a.a.O. Rn. 102 ff.).

    Nur in besonders gelagerten Einzelfällen werden deshalb, wenn eine vollständige Anonymisierung nicht möglich ist, die durch eine Pseudonymisierung bereits zur Geltung gekommenen Rechte des Einzelnen einen Ausschluss der Veröffentlichung rechtfertigen können (vgl. BGH, Beschl. v. 05.04.2017, a.a.O. Rn. 18; OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.09.2019, a.a.O. Rn. 118).

    Eine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen auf (rechtliche) Fehlerfreiheit durch die Justizverwaltung, die diese veröffentlicht, ist schon aus Gründen der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) ausgeschlossen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.09.2019, a.a.O. Rn. 125).

  • BayObLG, 29.08.2023 - 101 VA 39/23

    Rechtsweg bei einem Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen

    Ob eine Maßnahme auf einem der in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Rechtsgebiete, hier der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vorliegt oder § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO eingreift, beurteilt sich im Ausgangspunkt danach, ob die handelnde Justizbehörde eine ihr spezifisch auf einem dieser Rechtsgebiete zugewiesene Aufgabe wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. April 1988, 3 C 65.85, NJW 1989, 412 [juris Rn. 40] - zur Erfüllung des Informationsanspruchs der Presse; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 2019, 2 S 3145/19, juris Rn. 44; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. September 2019, 20 VA 21/17, juris Rn. 76) .

    (4) Auch das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Entscheidung über die Veröffentlichung eines Zivilurteils als Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG angesehen (Beschluss vom 19. September 2019, 20 VA 21/17, juris Rn. 75 ff.).

    Zu beachten sind aber Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach auf den bezeichneten Gebieten das Oberlandesgericht als Gericht der sachnäheren Gerichtsbarkeit entscheiden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1998, 5 AR [VS] 1/98, BGHSt 44, 107 [juris Rn. 22]; Urt. v. 17. März 1994, III ZR 15/93, NJW 1994, 1950 [1951 juris Rn. 15]; BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 1974, I C 11.73, BVerwGE 47, 255, [juris Rn. 17]; VGH BadenWürttemberg, Beschluss vom 10. Juli 2020, 2 S 623/20, juris Rn. 29; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. September 2019, 20 VA 21/17, juris Rn. 76).

    Die in diesen Normen zum Ausdruck kommende Wertung spricht dafür, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit gegenüber der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Entscheidung über Informationsweitergabe, Veröffentlichung und Anonymisierung gerichtlicher Entscheidungen, die auf ihrem Gebiet ergangen sind, als die sachnähere Gerichtsbarkeit anzusehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10. Juli 2020, 2 S 623/20, juris Rn. 36; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. September 2019, 20 VA 21/17, juris Rn. 77; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, § 12 Rn. 127) und von der Generalklausel des § 23 EGGVG erfasst wird.

    (3) Für eine größere Sachnähe der ordentlichen Gerichte spricht vor allem der Umstand, dass das in der jeweiligen Ausgangsentscheidung zur Anwendung kommende materielle Recht Auswirkungen darauf haben kann, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung erfolgen darf (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2022, 209 [juris Rn. 7 f.]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2020, 2 S 623/20 juris Rn. 34; Beschluss vom 20. Dezember 2019, 2 S 3145/1927 juris Rn. 49; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. September 2019, 20 VA 21/17, juris Rn. 77).

  • OLG Karlsruhe, 22.12.2020 - 6 VA 24/20

    Veröffentlichungswürdigkeit einer Gerichtsentscheidung; Anforderungen an die

    Die Auswahl ist vorrangig aus der Sicht des mit der Entscheidung befassten Richters bzw. Spruchkörpers zu treffen; diese "amtliche Auswahl" hat die Gerichtsverwaltung um diejenigen Entscheidungen zu ergänzen, an deren Veröffentlichung ein erkennbares öffentliches Interesse besteht (BVerwG a.a.O. Rn. 29; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2019 - 20 VA 21/17 - juris Rn. 88).
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2020 - 20 U 41/19

    Veröffentlichung von Inhalten einer Verfassungsbeschwerde eines Dritten

    Es sei angemerkt, dass sämtliche Gerichte von der Nennung des Namens des Urhebers aufgrund von Anonymisierungspflichten (vgl. OLG Frankfurt am Main BeckRS 2019, 26977) absehen, wenn sie im Rahmen ihrer Entscheidungen den Inhalt des Vorbringens der Parteien wiedergeben und veröffentlichen und damit bei urheberrechtsfähigem Inhalt von Schriftsätzen eine Erstveröffentlichung des Inhalts im Sinne des § 12 Abs. 2 UrhG vornehmen.
  • OLG Karlsruhe, 01.04.2020 - 2 VAs 1/20

    Recht zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen Berücksichtigung der Rechte

    Die Auswahl ist vorrangig aus der Sicht des mit der Entscheidung befassten Richters bzw. Spruchkörpers zu treffen; diese "amtliche Auswahl" hat die Gerichtsverwaltung um diejenigen Entscheidungen zu ergänzen, an deren Veröffentlichung ein erkennbares öffentliches Interesse besteht (BVerwGE a.a.O. Rn. 29; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2019 - 20 VA 21/17 - juris - Rn. 88).
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