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   OLG Frankfurt, 19.11.2009 - 20 W 70/09   

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https://dejure.org/2009,7768
OLG Frankfurt, 19.11.2009 - 20 W 70/09 (https://dejure.org/2009,7768)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.11.2009 - 20 W 70/09 (https://dejure.org/2009,7768)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. November 2009 - 20 W 70/09 (https://dejure.org/2009,7768)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    BGB § 899a; ; GBO § 19; ; GBO § 47 Abs. 2; ; GBO § 78; ; ERVGBG § 1 Nr. 10; ; ERVGBG § 4 Abs. 1 Nr. 9; ; ERVGBG § 4 Abs. 10 Nr. 2; ; ERVGBG § 4 Abs. 10 Nr. 5; ; KostO § 14 Abs. 5; ; KostO § 60 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertretung einer BGB -Gesellschaft gegenüber dem Grundbuchamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)

    Zu den Kosten sowie zur Beschränkung des Schutzes des § 899a BGB auf die dingliche Ebene

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2009 - 20 W 70/09
    Ist nach der Entscheidung des Landgerichts neues sachliches Recht in Kraft getreten, so hat das Gericht der weiteren Beschwerde dieses anzuwenden, wenn es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den Verfahrensgegenstand erfasst, ohne dass es auf eine Rückwirkung des neuen Rechts ankäme (BGH NJW 1983, 2443; Thüringer Oberlandesgericht FGPrax 1999, 224; Demharter: GBO, 26. Aufl., § 78, Rdnr. 10; Meyer/Holz in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 16).
  • OLG Saarbrücken, 26.02.2010 - 5 W 371/09

    Voraussetzungen der Eintragung des Eigentums einer BGB -Gesellschaft im Grundbuch

    c) Da die auch für das Grundbuchamt geltende Vermutung des § 899a BGB, dass sowohl die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft als auch die dort ausgewiesenen Gesellschafter in Ansehung des eingetragenen Eigentums berechtigt und verfügungsbefugt sind, weitere Nachweise nur dort entbehrlich macht, wo die Gesellschaft bereits als Berechtigte im Grundbuch eingetragen ist (vgl. hierzu OLG München, MittBayNot 2009, 466; Beschl. v. 5.2.2010 - 34 Wx 116/09 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.11.2009 - 20 W 70/09 - zitiert nach juris), bleibt Ausgangspunkt der Überlegungen im Streitfall deshalb die für den Nachweis von Eintragungsvoraussetzungen allgemein geltende Regelung des § 29 GBO, deren Anwendbarkeit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4.12.2008 (- V ZB 74/08 - NJW 2009, 594) nicht in Zweifel gezogen hat.
  • OLG München, 19.07.2012 - 34 Wx 522/11

    Grundbuchsache: Gebühr und Geschäftswert für Grundbuchberichtigungen bei

    Diese Rechtsprechung ist zwar nicht unumstritten (OLG Frankfurt vom 19.11.2009, 20 W 70/09, bei juris), jedoch hat der Senat auch unter Berücksichtigung der vereinzelt geäußerten Kritik keinen Anlass gesehen, seine Rechtsprechung zu ändern (im Einzelnen Beschluss vom 24.9.2010, 34 Wx 2/10 = FGPrax 2010, 314).

    Insbesondere kommt eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 1 KostO für die Eintragung von Gesellschafterwechseln (vgl. OLG Frankfurt vom 19.11.2009 aaO.) schon deswegen nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber § 67 KostO ausweislich seines Wortlauts als Auffangtatbestand konzipiert hat und damit eine Regelungslücke fehlt.

  • OLG München, 24.09.2010 - 34 Wx 2/10

    Gerichtskosten: Anwendbarkeit der Vergünstigung über die bruchteilsmäßige

    Die mit der Neuorientierung verbundenen Vorteile, etwa im Fall der Übertragung eines Gesellschaftsanteils, was nach der Rechtsprechung des Senats nur die Gebühr nach § 67 KostO auslöst (Beschluss vom 3.7.2008, 34 Wx 036/08 = FGPrax 2008, 84; so auch OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 322; a.A. OLG Frankfurt vom 19.11.2009, 20 W 70/09, bei juris), können nicht unbesehen mit Privilegierungen verbunden werden, die nach dem traditionellen Verständnis nur den als Eigentümern eingetragenen Beteiligten einer Gesamthand zugebilligt wurden.
  • OLG Zweibrücken, 08.09.2010 - 3 W 128/10

    Grundbuchverfahren: Bewilligungsbefugnis im Grundbuch eingetragener

    8 a) Der Senat hält an seiner Rechtsansicht (vgl. Senat, NJW 2010, 384) fest, dass §§ 899a BGB, § 47 Abs. 2 GBO einen Vermutungstatbestand begründen, der zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis der eingetragenen Gesellschafter bei einer Verfügung über einen Gesellschaftsanteil gegenüber dem Grundbuchamt führt (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.11.2009, 20 W 70/09, juris; vgl. auch Gutachten des Deutschen Notarinstituts, DNotI 2010, 145 m.w.N.; a.A. Bestelmeyer, RPfleger 2010, 169).
  • OLG Brandenburg, 27.04.2011 - 5 Wx 89/10

    Grundbuchverfahren: Bewilligungsbefugnis im Grundbuch eingetragener

    9 Diese Vermutung gilt entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes auch in den Fällen, in denen nach Ausscheiden eines Gesellschafters und/oder Eintritt eines neuen Gesellschafters das Grundbuch unrichtig geworden und nach § 894 BGB zu berichtigen ist (so OLG München NJW-RR 2010, 1667; OLG Zweibrücken RPfleger 2010, 208 f. und FGPrax 2010, 286 f.; OLG Frankfurt Beschluss vom 19. November 2009 - 20 W 70/09; vgl. auch DNotI-Report 2010, 145, 147; Palandt/Bassenge, 70. Aufl., § 899a BGB Rdnr. 9).
  • OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 20 W 195/10

    Grundbucheintragungsverfahren: Erforderliche Neugründung einer Grundeigentum

    Diese Vorschrift macht weitere Nachweise dort entbehrlich, wo die Gesellschaft bereits als Berechtigte im Grundbuch eingetragen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19.11.2009, 20 W 70/09, zitiert nach juris; OLG München DNotZ 2009, 680), während für eine erwerbende Gesellschaft bürgerlichen Rechts die in Literatur und Rechtsprechung bereits zuvor umstrittene Frage relevant bleibt, wie der Nachweis von Eintragungsvoraussetzungen nach § 29 GBO zu führen ist.
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