Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 20.01.2005 - 20 W 455/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Notare Bayern , S. 75
KostO § 58 Abs. 1 Satz 1
Doppelte Zusatzgebühr bei Beurkundung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung und eines sonstigen Vorgangs in einer Urkunde - openjur.de
- Justiz Hessen
§ 44 KostO, § 58 Abs 1 KostO, § 156 KostO
Notarkostenbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Notars gegen die Anweisung zur Erhebung höherer Gebühren; Gebührenansatz bei Beurkundung des Sitzverlegungsbeschlusses einer GmbH zusammen mit einer Handelsregisteranmeldung
- Deutsches Notarinstitut
KostO § 58 Abs. 1 Satz 1
Doppelte Zusatzgebühr bei Beurkundung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung und eines sonstigen Vorgangs in einer Urkunde - Wolters Kluwer
(Notarkostenbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Notars gegen die Anweisung zur Erhebung höherer Gebühren; Gebührenansatz bei Beurkundung des Sitzverlegungsbeschlusses einer GmbH zusammen mit einer Handelsregisteranmeldung)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KostO § 44; KostO § 58; KostO § 156
Beschwerdeberechtigung des Notars bei Anweisung zur Erhebung höherer Gebühren durch das Landgericht - Zur Frage der Erhebung einer Zusatzgebühr bei Beurkundung mehrerer Vorgänge in einer Urkunde - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gebühren des Notars bei Zusammentreffen der Beurkundung eines Gesellschafterbeschlusses und einer Handelsregisteranmeldung in einer Urkunde; Kosten bei Zusammenbeurkundung mehrerer Erklärungen in einer Urkunde; Frage der einfachen oder mehrfachen Entstehung der ...
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 30.10.2002 - 17 T 40/02
- OLG Frankfurt, 20.01.2005 - 20 W 455/02
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 15.04.2002 - 1 BvR 358/02
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2005 - 20 W 455/02
Die weitere Beschwerde des Notars gegen eine Entscheidung des Landgerichts, die ihn zur Erhebung höherer Gebühren anweist, ist zulässig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.04.2002 - 1 BvR 358/02 -) der Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen.Auf die Gebühreninteressen ist jedoch nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.04.2002 (1 BvR 358/02) für die Beschwer nicht allein abzustellen, da der Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen.
- OLG Celle, 29.09.2004 - 8 W 294/04
Voraussetzungen einer Weisungsbeschwerde nach § 156 Abs. 6 KostO (Kostenordnung); …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2005 - 20 W 455/02
Grundsätzlich kann nach bisher ganz überwiegender Auffassung nur der Beteiligte des Verfahrens weitere Beschwerde einlegen, der durch die Entscheidung des Landgerichts beschwert ist, also nicht der Kostengläubiger von sich aus zugunsten des Kostenschuldners, auch auf Anweisung der Dienstaufsichtsbehörde nicht, wenn diese mit ihrer auf Erhöhung zielenden Anweisungsverfügung beim Landgericht -wie vorliegend -durchgedrungen ist (OLG Celle JurBüro 2005, 42, 43;… Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 156, Rdnr. 83 m.w.H.;… Wedewer/Rohs: KostO, Stand April 2003, § 156, Rdnr. 56;… a. A. BayObLG in st. Rspr., zuletzt MittBayNot 1994, 169 und Hartmann: KostG, 34. Aufl., § 156, Rdnr. 70). - OLG Hamm, 27.05.2004 - 15 W 138/04
Kostenberechnung bei Euroumstellung
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2005 - 20 W 455/02
Für die hier zur Entscheidung stehende Frage der einfachen oder mehrfachen Entstehung der Zusatzgebühr nach § 58 KostO ist die Entscheidung des OLG Hamm vom 27.05.2004 (JurBüro 2004, 551) nicht einschlägig, da der Kostengläubiger seine Urkunde vom 02.04.2001 in den auswärtigen Geschäftsräumen der A ... GmbH beurkundet und nicht lediglich einen in seinen Amtsräumen gefertigten Entwurf auswärts beglaubigt hat. - BayObLG, 23.12.1993 - 3Z BR 237/93
Betrieb des Main-Donau-Kanals kein wirtschaftliches Unternehmen
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2005 - 20 W 455/02
Grundsätzlich kann nach bisher ganz überwiegender Auffassung nur der Beteiligte des Verfahrens weitere Beschwerde einlegen, der durch die Entscheidung des Landgerichts beschwert ist, also nicht der Kostengläubiger von sich aus zugunsten des Kostenschuldners, auch auf Anweisung der Dienstaufsichtsbehörde nicht, wenn diese mit ihrer auf Erhöhung zielenden Anweisungsverfügung beim Landgericht -wie vorliegend -durchgedrungen ist (OLG Celle JurBüro 2005, 42, 43;… Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 156, Rdnr. 83 m.w.H.;… Wedewer/Rohs: KostO, Stand April 2003, § 156, Rdnr. 56; a. A. BayObLG in st. Rspr., zuletzt MittBayNot 1994, 169 und Hartmann: KostG, 34. Aufl., § 156, Rdnr. 70).
- OLG Nürnberg, 09.05.2018 - 8 W 736/18
Notargebühren für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und die Erstellung …
Dementsprechend ist in der nachfolgenden Rechtsprechung die weitere Beschwerde des Notars gegen eine Entscheidung des Landgerichts, die ihn zur Erhebung höherer Gebühren anwies, als zulässig angesehen worden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 20 W 455/02 - MittBayNot 2006, 171 , juris Tz. 7). - OLG Nürnberg, 17.10.2017 - 8 W 1262/17
Zulässigkeit der Beschwerde des Notars mit dem Ziel einer geringeren …
Es kommt damit für die Beschwer nicht allein auf das Gebühreninteresse des Notars an, aus dem sich vorliegend eine Beschwer nicht ergeben hätte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 20 W 455/02 -, juris, Rn. 6 f mwN). - OLG Frankfurt, 07.06.2005 - 20 W 328/01
Notarkostenrecht: Notarkostenbeschwerde bei Anweisung, einen höheren …
Auf Grund dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der Senat seine bisher vertretene Auffassung, im Fall der Anweisung des Kostengläubigers zur Erhebung höherer Gebühren sei eine dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Kostengläubigers mangels Beschwer unzulässig, nicht mehr aufrechterhalten (vgl. Beschlüsse vom 07.02.2005 -20 W 451/02- und vom 20.01.2005 -20 W 455/02-). - OLG München, 11.12.2019 - 32 Wx 548/19
Notargebühren: Beurkundung eines Überlassungsvertrags mit ergänzenden …
Bezüglich der Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1 ist eine finanzielle Beschwer nicht erforderlich (vgl. OLG Nürnberg Beschluss vom 17.10.2017 - 8 W 1262/17 = JurBüro 2018, 25; OLG Frankfurt Beschluss vom 20.01.2005 - 20 W 455/0 = MittBayNot 2006, 171; BVerfG Beschluss vom 15. April 2002 - 1 BvR 358/02).