Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 20.01.2016 - 4 UF 258/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG, § 262 Abs. VI SGB, § 71 SGB, § 72 SGB
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Entgeltpunkten in gesetzlicher Rentenversicherung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Entgeltpunkten in gesetzlicher Rentenversicherung
- hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
VersAusglG 5 Abs. 2 S. 2, SGB VI 262, 71, 72
Mindestentgeltpunkte, beitragsgeminderte Zeiten, Wartezeit - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung bei Renteneintritt aufgrund einer besonderen Wartezeit gutgeschriebener Entgeltpunkte im Versorgungsausgleich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Berücksichtigung gutgeschriebener Entgeltpunkten im Versorgungsausgleich
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Berücksichtigung gutgeschriebener Entgeltpunkten im Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
- AG Groß-Gerau, 10.11.1988 - 7 F 178/82
- AG Groß-Gerau, 13.08.2015 - 73 F 701/14
- OLG Frankfurt, 20.01.2016 - 4 UF 258/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- OLG Nürnberg, 14.07.2015 - 11 UF 88/15
Abänderung des Wertausgleichs bei Scheidung nach Neubewertung beitragsfreier und …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2016 - 4 UF 258/15
Entgeltpunkte, die ein Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Renteneintritt gutgeschrieben bekommt und die auf einer besonderen Wartezeit bzw. der Bewertung von beitragsfreien bzw. -geminderten Zeiten beruhen, die ihrerseits in die Ehezeit fallen, sind als rückwirkende Bewertungsänderungen im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.07.2015, Az. 11 UF 88/15).Insofern schließt sich der Senat der Entscheidung des OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.07.2015, Az. 11 UF 88/15, zitiert nach juris.de an; hierin heißt es:.
- BGH, 19.09.2013 - IX ZR 322/12
Anwaltsvertrag: Aufklärungspflicht bei Beratung von Eheleuten in …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2016 - 4 UF 258/15
So lägen bei der nachehezeitlich auf Antrag erfolgten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (BGH FamRZ 1989, 1058) oder beim nachehezeitlichem vorzeitigen Versorgungsbezug wegen Dienstunfähigkeit (BGH FamRZ 1991, 1415; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 35; anders für die vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags BGH FamRZ 2012, 769; FamRZ 2012, 851, 852 - hier fehlt es am Bezug zur Ehezeit) individuelle nacheheliche Umstände vor, die aber gleichwohl nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen waren. - BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10
Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines berufsständischen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2016 - 4 UF 258/15
So lägen bei der nachehezeitlich auf Antrag erfolgten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (BGH FamRZ 1989, 1058) oder beim nachehezeitlichem vorzeitigen Versorgungsbezug wegen Dienstunfähigkeit (BGH FamRZ 1991, 1415; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 35; anders für die vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags BGH FamRZ 2012, 769; FamRZ 2012, 851, 852 - hier fehlt es am Bezug zur Ehezeit) individuelle nacheheliche Umstände vor, die aber gleichwohl nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen waren.
- BGH, 18.09.1991 - XII ZB 169/90
Versorgungsausgleich bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand - Bindung der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2016 - 4 UF 258/15
So lägen bei der nachehezeitlich auf Antrag erfolgten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (BGH FamRZ 1989, 1058) oder beim nachehezeitlichem vorzeitigen Versorgungsbezug wegen Dienstunfähigkeit (BGH FamRZ 1991, 1415; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 35; anders für die vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags BGH FamRZ 2012, 769; FamRZ 2012, 851, 852 - hier fehlt es am Bezug zur Ehezeit) individuelle nacheheliche Umstände vor, die aber gleichwohl nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen waren. - BGH, 21.03.2012 - XII ZB 372/11
Versorgungsausgleichsverfahren: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2016 - 4 UF 258/15
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Fragestellung in zwei Entscheidung (FamRZ 2012, 509; FamRZ 2012, 847 mit Anm. Borth) auseinandergesetzt und führt in seiner Entscheidung BGH FamRZ 2012, 847 Rn. 16 ff. zur Bewertung einer Rente im Anwartschaftsstadium aus (Hervorhebung durch den Senat):. - BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 151/84
Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Wertunterschieden
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2016 - 4 UF 258/15
Darauf, ob die ausgleichsberechtigte Person aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht im Einzelfall tatsächlich im statistisch erwartbaren Umfang eine Versorgung bezieht, kommt es damit nicht mehr an." Das Stichtagsprinzip ist eben nicht mehr nur notwendige Folge des Scheidungsverbunds (so z. B. noch BGH FamRZ 1988, 1148 Rn. 14 f.), sondern eine bewusste, etwa in § 32 VersAusglG zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Trennung der Versorgungsschicksale. - BGH, 14.12.2011 - XII ZB 23/08
Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichsbetrags bei vorzeitigem …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2016 - 4 UF 258/15
So lägen bei der nachehezeitlich auf Antrag erfolgten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (BGH FamRZ 1989, 1058) oder beim nachehezeitlichem vorzeitigen Versorgungsbezug wegen Dienstunfähigkeit (BGH FamRZ 1991, 1415; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 35; anders für die vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags BGH FamRZ 2012, 769; FamRZ 2012, 851, 852 - hier fehlt es am Bezug zur Ehezeit) individuelle nacheheliche Umstände vor, die aber gleichwohl nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen waren. - BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12
Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2016 - 4 UF 258/15
Die dem neuen Recht zugrundeliegende und auch vom Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2014, 1259 Rn. 44 ff. mit Anm. Borth) zwischenzeitlich akzeptierte Trennung der Versorgungsschicksale mit der durchgeführten Teilung unter gleichzeitiger Betonung des Versicherungsprinzips kann auch aus Sicht des Senats bei der Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nicht unbeachtet bleiben.