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OLG Frankfurt, 20.02.2002 - 17 U 15/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Schadensersatz: Ende der Verjährungshemmung der in einem Abfindungsvergleich vorbehaltenen künftigen Ansprüche bei Möglichkeit eines Zukunftschadens
- judicialis
PflVersG § Nr. 3 S. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PflVersG § Nr. 3 S. 3
Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall gegen die Haftplichtversicherung - Verzicht auf die Einrede der Verjährung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zukunftsschäden; Abfindungsvergleich; Haftpflichtversicherung ; Angemeldete Zukunftsschäden; Verjährungshemmung; Konstitutive Befreiung von der Verjährungseinrede
Verfahrensgang
- LG Limburg, 14.12.2000 - 1 O 226/00
- OLG Frankfurt, 20.02.2002 - 17 U 15/01
- OLG Frankfurt, 24.05.2002 - 17 U 15/01
Papierfundstellen
- NJW-RR 2002, 755
- MDR 2002, 577
- VersR 2002, 1142
Wird zitiert von ... (3)
- OLG München, 14.09.2018 - 10 U 629/17
Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche hinsichtlich behaupteten …
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat sich nicht dem Grunde nach verpflichtet, unfallbedingte materielle zukünftige Schäden zu erstatten, lediglich blieb der Klägerin eine solche Geltendmachung vorbehalten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2002 - 17 U 15/01, VersR 2002, 1142). - OLG Frankfurt, 23.05.2003 - 2 U 40/02
Kfz-Unfall: Wegfall der Verjährungshemmung des Direktanspruchs gegen den …
Zwar sind Ansprüche gemäß § 3 Nr. 3 PflVG solange gehemmt, bis die Versicherung in einem endgültigen abschließenden schriftlichen Bescheid weitere Zahlungen ablehnt (siehe hierzu BGH in MDR 1996 Seite 259 f; so auch in NJW 2000, 861 (862); in VersR 1991, 115 so auch OLG Frankfurt in OLG-Report 2002 Seite 117(118)). - OLG Jena, 24.11.2004 - 4 U 399/04
Abfindungsvergleich beendet Verjährungshemmung
Dies führt indes nicht dazu - wie von dem Kläger sowie dem Landgericht unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt/Main v. 20.02.2002, Az: 17 U 15/01 vertreten -, in der Abfindungsvereinbarung vom 17.05.1998 nur eine Teilregulierung zu sehen, welche die Verjährungshemmung des nicht regulierten Schadens nicht beendet.