Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 20.02.2006 - 3 Ws 130/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 459a Abs 1 StPO, § 459a Abs 2 StPO, § 459a Abs 4 S 2 StPO, § 459h StPO
Strafvollstreckung: Voraussetzungen der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Kosten des Strafverfahrens - Judicialis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen für die Annahme einer Einwendung über eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach §§ 459a, 459h Strafprozessordnung (StPO); Rechtsnatur der Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen im Hinblick auf die von dem Verurteilten allein zu ...
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 01.12.2005 - StVK 1805/05
- OLG Frankfurt, 01.12.2005 - 3 Ws 130/06
- OLG Frankfurt, 20.02.2006 - 3 Ws 130/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.02.1992 - V ZR 112/90
Kostentragung bei Wiederaufnahme der Revision
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2006 - 3 Ws 130/06
Die Entscheidung über die Bewilligung von Ratenzahlung und die Höhe der festzusetzenden Raten richtet sich damit - ebenso wie die Zuständigkeit für die Entscheidung über hiergegen gerichtete Rechtsmittel - allein nach den kostenrechtlichen Vorschriften für die Beitreibung der Verfahrenskosten (vgl. etwa §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1 JBeitrO, die auch Einwendungen erfassen, die außerhalb der Kostenvorschriften liegen, also auch die Stundung [vgl. BGH NJW 1992, 1458; Lappe/Steinbild, JBeitrO, § 8 Anm. 3 b]). - OLG Frankfurt, 07.10.2004 - 3 Ws 1044/04
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Strafrestaussetzungsentscheidung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2006 - 3 Ws 130/06
Eine Entscheidung des Senats in der Sache kommt nicht in Betracht, weil der Senat im vorliegenden Fall nicht dem sachlich-funktional und örtlich zuständigen Gericht als Beschwerdegericht übergeordnet ist (vgl. Senat, NStZ-RR 2005, 30, 31; Beschluß vom 17.01.2000 - 3 Ws 60/00 - ; Beschluß vom 22.03.2003 - 3 Ws 1201/03 -).