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   OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 23 U 119/11   

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OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 23 U 119/11 (https://dejure.org/2012,60115)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.02.2012 - 23 U 119/11 (https://dejure.org/2012,60115)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Februar 2012 - 23 U 119/11 (https://dejure.org/2012,60115)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 280 BGB
    Fehlerhafte Anlageberatung bei Beitritt zum Medienfonds (hier: Verschweigen von Rückvergütungen bei VIP 2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlerhafte Anlageberatung bei Beitritt zum Medienfonds (hier: Verschweigen von Rückvergütungen bei VIP 2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280
    Pflichten des Anlageberaters bei der Vermittlung von Anteilen an einem Medienfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Nachhaltige Befragung geschädigter Anleger über die Kenntnis von Kick-back-Zahlungen nicht rechtmäßig

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (39)

  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 336/08

    Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers: Anrechnung von sich aus der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 23 U 119/11
    Da die Kommanditbeteiligung an einem Medienfonds selbst steuerlich gewerbliche Einkünfte generiert, sind alle Zahlungen, die der Anleger im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der KG erhält, mithin auch die Schadensersatzleistung, als Betriebseinnahmen im Sinne von § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG zu versteuern (BGH WM 2010, 1641; Lampe BB 2008, 2599, 2603).

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH allerdings, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben oder er gar Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistungen hinausgehen (BGH WM 2010, 1641; WM 2011, 740).

    Hierbei ist es Sache des Schädigers vorzutragen, inwiefern auch nach Besteuerung der Ersatzleistung noch außergewöhnliche Vorteile verbleiben, wobei an diesen Vortrag - ebenso wie bei dem des Geschädigten, dem die sekundäre Darlegungslast obliegt - keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH a.a.O.; WM 2010, 1641).

    Folge fehlenden Vortrags einer Partei ist lediglich, dass der Vortrag der Gegenpartei jeweils als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO; nicht etwa ist der Vortrag des Geschädigtem zu seinem Schaden insgesamt unschlüssig, wenn er seiner sekundären Darlegungslast zu Steuervorteilen nicht nachkommt (BGH WM 2010, 1641; Lampe BB 2008, 2599, 2607).

    Dieser wegen der im Ergebnis letztlich zu erzielenden Genauigkeit und der leichteren Feststellung im Prozess auch durchaus praktikablen und einer Lösung im Vergleichswege sinnvollerweise zugrunde zu legenden Vorgehensweise hat der BGH ausdrücklich und trotz von ihm erkannter Vorteilhaftigkeit eine Absage erteilt, indem er auf entsprechende Überlegungen gestützte Urteile aufgehoben hat (vgl. etwa OLG München, Urt.v. 07.02.2008 - 19 U 3041/07, aufgehoben durch BGH, Urt.v.15.07.2010 - 338/08), weil dies zu einer nicht hinnehmbaren Erschwerung der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs führe, indem dem Geschädigten angesonnen werde, bereits im anhängigen Verfahren die Abtretung seiner Ansprüche aus der Beteiligung Zug um Zug gegen eine Schadensersatzleistung anzubieten, obwohl er nicht den vollen ihm gebührenden Ersatz erhalte (BGH a.a.O.; BGH WM 2011, 740; WM 2010, 1641).

    Außerdem führe der Ausgleich der unter diesem Gesichtspunkt entstehenden Erstattungsansprüche in späteren Jahren wiederum zu steuerpflichtigen Einnahmen, so dass im Ergebnis theoretisch eine "endlose Wiederholung" dieses Vorgangs drohe und zudem die Berechnung im Einzelnen vor dem Hintergrund der komplexen Steuergesetzgebung durchaus zu Schwierigkeiten führen könne (BGH WM 2010, 1641).

    Eine exakte, also materiell richtige Berechnung ist dabei - so der BGH selbst (WM 2010, 1641) - "nicht möglich", vielmehr geht es auch hier um eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO.

    Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Finanzamt nicht die Ersatzleistung, sondern die Übertragung der Beteiligung nach § 16 EStG besteuert (vgl. BGH WM 2010, 1641; NJW 1990, 571).

    Die Feststellung der Freistellungspflicht (vgl. BGH, Beschl.v. 25.01.2011 - II ZR 171/09) erstreckt sich - anders als in einem Fall einer bloß mittelbaren Beteiligung (vgl. BGH WM 2010, 1641) - auf eine etwaigen Inanspruchnahme der Klägerin als Kommanditistin.

  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 96/09

    Rückabwicklung des darlehensfinanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 23 U 119/11
    Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu entscheiden hat und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt (BGH WM 2010, 1310; 1641; WM 2011, 740; jew.m.w.N.).

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH allerdings, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben oder er gar Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistungen hinausgehen (BGH WM 2010, 1641; WM 2011, 740).

    Diese - an sich regelmäßig zu vermeidende, s.o. - konkrete Berechnung beinhaltet nach der Vorstellung des BGH die Feststellung der Auswirkung der Besteuerung der Ersatzleistung durch Gegenüberstellung der erzielten Vorteile mit den Nachteilen aus der zu prognostizierenden Steuerlast (BGH WM 2011, 740).

    Der Geschädigte ist deshalb gehalten, die für die Berechnung erforderlichen Daten mitzuteilen, wobei er seiner sekundären Darlegungslast jedenfalls durch die Vorlage seiner Steuererklärungen genügt (BGH WM 2011, 740).

    Dieser wegen der im Ergebnis letztlich zu erzielenden Genauigkeit und der leichteren Feststellung im Prozess auch durchaus praktikablen und einer Lösung im Vergleichswege sinnvollerweise zugrunde zu legenden Vorgehensweise hat der BGH ausdrücklich und trotz von ihm erkannter Vorteilhaftigkeit eine Absage erteilt, indem er auf entsprechende Überlegungen gestützte Urteile aufgehoben hat (vgl. etwa OLG München, Urt.v. 07.02.2008 - 19 U 3041/07, aufgehoben durch BGH, Urt.v.15.07.2010 - 338/08), weil dies zu einer nicht hinnehmbaren Erschwerung der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs führe, indem dem Geschädigten angesonnen werde, bereits im anhängigen Verfahren die Abtretung seiner Ansprüche aus der Beteiligung Zug um Zug gegen eine Schadensersatzleistung anzubieten, obwohl er nicht den vollen ihm gebührenden Ersatz erhalte (BGH a.a.O.; BGH WM 2011, 740; WM 2010, 1641).

    Zum einen hat das Landgericht die Anrechnung nur im rechnerischen Ergebnis mit einer etwas anderen Begründung abgelehnt und nicht etwa einen anderen Lösungsansatz verfolgt; zum anderen hätte es keines Hinweises bedurft, nachdem die Beklagte selbst die aktuelle Rechtsprechung des BGH (WM 2011, 740) wörtlich zitiert, das betreffende Urteil im Volltext als Anlage ihrem Schriftsatz vom 24.06.2011 beigefügt und so zu erkennen gegeben hat, dass ihr die Rechtslage und Vortragslast zur Frage der Anrechnung von Steuervorteilen geläufig waren.

  • OLG Frankfurt, 05.10.2011 - 23 U 42/10

    Beratungsvertrag: aufklärungspflichtige Rückvergütung (VIP Medienfonds 3

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 23 U 119/11
    Denn mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen für die Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens besteht auch keine Veranlassung für die von der Beklagten angebotene Parteivernehmung der Klägerin zum Beweis für die Behauptungen der Beklagten (vgl. Senat, Urt.v. 05.10.2011 - 23 U 42/10).

    Das OLG Hamm (Urt.v. 24.05.2010 - 34 U 83/10, 88/10, 95/10) sowie der Senat (Urt.v. 05.10.2011 - 23 U 42/10) haben in den jeweils zur Entscheidung stehenden Fällen den Antrag auf Einvernahme des Kunden als Partei ohne eine weitere Darlegung als einen unzulässigen Ausforschungsbeweis verstanden und eine Beweisaufnahme abgelehnt.

    Insofern ist nach der Rechtsprechung des Senats zu verlangen, dass zunächst hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der inneren Tatsache vorgetragen werden, die die behauptete hypothetische Anlageentscheidung wenigstens plausibel machen könnten und so den Vortrag zu der inneren Tatsache als nicht bloß "aufs Geratewohl aufgestellt" erscheinen lassen (Urt.v. 05.10.2011 - 23 U 42/10).

    Auch insoweit besteht wegen der nicht fernliegenden Möglichkeit der Schadensentstehung ein entsprechendes Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO (Senat, Urt.v.05.10.2011 - 23 U 42/10).

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 23 U 119/11
    Soweit die Beklagte auch in zweiter Instanz noch an ihrer Ansicht festhält, vorliegend seien nur nicht aufklärungspflichtige Innenprovisionen geflossen, ist dies durch die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2011 (WM 2011, 925), vom 19.07.2011 (WM 2011, 1506) und vom 24.08.2011 (WM 2011, 1804) - jeweils zur Gesch.-Nr.: XI ZR 191/10 - zu einem insofern gleich gelagerten Fall eines späteren VIP Medienfonds überholt, die der - dort wie hier - vertretenen Auffassung der Beklagten eine Absage erteilen.

    Da in dem Prospekt die Beklagte als Empfänger der Provisionen und deren Höhe nicht genannt sind, ist der Prospekt für eine ausreichende Aufklärung von vornherein ungeeignet gewesen (vgl. BGH WM 2011, 925 zum gleich gelagerten Fall eines VIP 3-Prospekts), so dass es auf dessen Übergabe für die Frage der Erfüllung der Aufklärungspflicht nicht ankommen kann.

    Für das Vorliegen eines Entscheidungskonflikts und die Widerlegung der Vermutung trifft die Bank, deren Aufklärungspflichtverletzung feststeht, die Darlegungs- und Beweislast (BGH WM 2011, 925; BKR 2010, 515).

  • BGH, 24.08.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Erfolglose Gehörsrüge gegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 23 U 119/11
    Soweit die Beklagte auch in zweiter Instanz noch an ihrer Ansicht festhält, vorliegend seien nur nicht aufklärungspflichtige Innenprovisionen geflossen, ist dies durch die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2011 (WM 2011, 925), vom 19.07.2011 (WM 2011, 1506) und vom 24.08.2011 (WM 2011, 1804) - jeweils zur Gesch.-Nr.: XI ZR 191/10 - zu einem insofern gleich gelagerten Fall eines späteren VIP Medienfonds überholt, die der - dort wie hier - vertretenen Auffassung der Beklagten eine Absage erteilen.

    Der Hinweis der Berufung auf das Urteil des BGH vom 25.09.2007 - XI ZR 320/06 - (BKR 2008, 199) geht insofern fehl, als dort das Verschweigen von Rückvergütungen nicht gerügt und demzufolge nicht Gegenstand der Entscheidung war (so ausdrücklich BGH WM 2011, 1804).

  • BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10

    Bankenhaftung bie Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 23 U 119/11
    Soweit die Beklagte auch in zweiter Instanz noch an ihrer Ansicht festhält, vorliegend seien nur nicht aufklärungspflichtige Innenprovisionen geflossen, ist dies durch die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2011 (WM 2011, 925), vom 19.07.2011 (WM 2011, 1506) und vom 24.08.2011 (WM 2011, 1804) - jeweils zur Gesch.-Nr.: XI ZR 191/10 - zu einem insofern gleich gelagerten Fall eines späteren VIP Medienfonds überholt, die der - dort wie hier - vertretenen Auffassung der Beklagten eine Absage erteilen.

    Soweit sich die Berufung auch weiterhin zur Entlastung nach § 280 Abs. 1 S.2 BGB auf fehlendes Verschulden infolge eines Verbotsirrtums beruft, hat der Bundesgerichtshof für eine Parallelsache noch einmal ausdrücklich festgestellt, dass die Haftung wegen einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung nur bei Vorliegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums entfällt, und auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen seien; der Schuldner habe die Rechtslage sorgfältig zu prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einzuholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig zu beachten (Bundesgerichtshof WM 2011, 1506 m.w.N.).

  • OLG München, 13.05.2011 - 5 U 4349/10

    Schadensersatz aus Kapitalanlageberatung: Anrechnung außergewöhnlich hoher

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 23 U 119/11
    Denn durch die anfänglichen Verlustzuweisungen, die bezogen auf den Anlagebetrag (incl. Agio) selbst nach der Abänderung durch das Finanzamt noch ca. 158% ausmachen, ist ein atypischer Fall des Zuflusses außergewöhnlicher Vorteile dokumentiert, die der Klägerin auch nicht durch spätere Gewinne genommen werden (vgl. OLG München, Urt.v. 13.05.2011 - 5 U 4349/10, BKR 2011, 304).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 23 U 119/11
    Jede Partei ist grundsätzlich gehalten, schon im ersten Rechtszug die Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande ist (BGH NJW 2004, 2828 m.w.N.).
  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 23 U 119/11
    Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu entscheiden hat und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt (BGH WM 2010, 1310; 1641; WM 2011, 740; jew.m.w.N.).
  • BGH, 27.06.1984 - IVa ZR 231/82

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermittler von Kapitalanlagen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 23 U 119/11
    Überschreiten die Verlustzuweisungen bezogen auf den Anlagebetrag die 100%-Grenze, ist diese Grundannahme erschüttert; damit bestehen "Anhaltspunkte" (so schon BGH WM 1984, 1075) für etwaige dem Anleger abweichend vom Regelfall billigerweise auf die Entschädigungsleistung anzurechnende außergewöhnliche Steuervorteile.
  • OLG München, 07.02.2008 - 19 U 3041/07

    Prospekthaftung bei Filmfondsbeteiligung: Haftung des Gründungsgesellschafters

  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 169/08

    Verjährung einer Schadensersatzforderung aus einem Anlagevermittlungsvertrag oder

  • BGH, 24.03.2011 - III ZR 81/10

    Kapitalanlageberatung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Anlegers bei

  • BGH, 06.11.1989 - II ZR 235/88

    Vorteilsausgleich bei Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung

  • BGH, 28.11.2007 - III ZR 214/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung von

  • KG, 11.08.2011 - 23 U 114/11

    Einstweilige Verfügung: Sofortige Abberufung des GmbH-Geschäftsführers bei

  • BGH, 09.11.2007 - V ZR 25/07

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehlern;

  • BGH, 25.01.2011 - II ZR 171/09

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Nachweis des

  • OLG Frankfurt, 16.03.2011 - 19 U 126/10

    Aufklärungspflicht der Bank über Rückvergütungen

  • OLG Düsseldorf, 19.11.2010 - 17 U 181/09

    Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank über Rückvergütungen für die

  • OLG Hamm, 24.05.2011 - 34 U 83/10

    Pflichten der anlageberatenden Bank bei einer Anlage in einem Filmfonds

  • OLG Stuttgart, 30.11.2010 - 6 U 2/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen;

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 203/08

    Prospekthaftung bei geschlossenem Immobilienfonds: Falsche Angabe eines

  • OLG Frankfurt, 14.06.2011 - 23 U 397/09

    Anlageberatung: Schadensersatzansprüche aus Beteiligung an Medienfonds (VIP 4

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

  • OLG Karlsruhe, 07.05.2010 - 17 U 118/09

    Schadensersatzhaftung einer Bank bei Vertrieb von Medienfonds wegen fehlender

  • BGH, 29.05.2008 - III ZR 59/07

    Schadensersatzansprüche eines Anlegers in einen Filmfonds

  • OLG Frankfurt, 22.09.2010 - 19 U 75/10

    Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Schadensersatzpflicht bei unterbliebener

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines

  • BGH, 09.02.2010 - XI ZR 140/09

    Berufungsverfahren: Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Zeugenvernehmung

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

  • OLG Hamm, 14.06.2010 - 31 U 48/10

    Aufklärungspflicht der beratenden Bank über die Höhe von Rückvergütungen im

  • BGH, 26.02.2009 - Xa ZR 141/07

    Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln unwirksam

  • BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90

    Ausschluß von Teilmitgliedern aus einer Gewerkschaft

  • OLG Saarbrücken, 15.09.2011 - 8 U 342/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bei dem

  • BGH, 11.12.2003 - III ZR 118/03

    Formularmäßige Begrenzung der Haftung der bei dem Vertrieb von Anteilen an einem

  • BGH, 07.05.2002 - XI ZR 197/01

    Anforderungen an die Aufklärung über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen

  • OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 23 U 132/12

    Keine Deliktzinsen wegen falscher Anlageberatung

    Der durchschnittliche Anleger braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Vertragspartner - die Fondsgesellschaft - den Zeichnungsschein (oder auch einen etwa in Bezug genommenen Prospekt) mit dem darin enthaltenen "Kleingedruckten" benutzt, um zugleich auch auf den Inhalt weiterer selbständiger Vertragsverhältnisse des Anlegers zu Dritten Einfluss zu nehmen, die bei der Anbahnung der Vertragsbeziehung oder im Rahmen des Anlagemodells mit dem Anleger in Berührung gekommen sind (wie hier bereits Senat, Urt. v. 20.02.2012 - 23 U 119/11).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2014 - 23 U 17/13

    Haftung wegen eines Fehlers im Prospekt für einen Filmfonds

    Eine solche Vereinbarung zwischen Fondsgesellschaft und Kläger dürfte schon Beratungspflichtverletzungen Dritter nicht betreffen, wäre aber in jedem Fall als Überraschungsklausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam (siehe auch Senat mit Urteil vom 20.2.2012, 23 U 119/11).
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