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   OLG Frankfurt, 20.03.2013 - 1 W 42/12   

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https://dejure.org/2013,11134
OLG Frankfurt, 20.03.2013 - 1 W 42/12 (https://dejure.org/2013,11134)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.03.2013 - 1 W 42/12 (https://dejure.org/2013,11134)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. März 2013 - 1 W 42/12 (https://dejure.org/2013,11134)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 34 GG, § 839 Abs 2 S 3 BGB, § 839 Abs 1 S 2 BGB, § 487 ZPO, § 256 ZPO
    Feststellungsklage; Haftungsmaßstab bei fehlerhaften richterlichen Entscheidungen imProzesskostenhilfeverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellungsklage; Haftungsmaßstab bei fehlerhaften richterlichen Entscheidungen imProzesskostenhilfeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungsklage; Haftungsmaßstab bei fehlerhaften richterlichen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist die Feststellungsklage gegenüber einer Behörde zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 04.12.1986 - III ZR 205/85

    Feststellungsklage - Öffentliche Körperschaft - Öffentliche Anstalt -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2013 - 1 W 42/12
    Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn auch die Feststellungsklage nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu einer abschließenden oder doch prozesswirtschaftlich sinnvollen Lösung führt und eine prozessökonomische Klärung der aufgetretenen Streitfragen ermöglicht, und wenn zu erwarten ist, dass der Beklagte nach den Umständen des Einzelfalls auch ohne ein Leistungsurteil seine Leistung erbringen werde (vgl. BAG JZ 1962, 166; BGH NJW 1984, 1118, 1119; NVwZ 1987, 733 [juris Rn. 12]; NJW 1995, 2219; 1996, 918 f; NJW-RR 1994, 1272, 1273).

    Diese Voraussetzung ist z.B. bei Behörden bejaht worden, ist aber auch insoweit entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht generell als gegeben anzunehmen, sondern an die Voraussetzung geknüpft, dass die Durchführung der Feststellungsklage trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, etwa weil die auf die Klage hin zu erbringende Leistung feststeht (s. etwa BGH NJW 1984, 1118, 1119; NJW 1995, 2219) oder die Spezifizierung der Schäden, welche dem Feststellungsantrag zugrunde liegen, hinreichend substantiiert ist (BGH NVwZ 1987, 733 [juris Rn. 17]).

    10 2. Allerdings ist darüber hinaus in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein die Feststellungsklage ausschließender Vorrang der Leistungsklage dann verneint worden, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist; der Kläger kann in einem solchen Fall nicht hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens auf eine Leistungsklage verwiesen werden; er braucht also sein Klagebegehren nicht in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag aufzuspalten (BGH NVwZ 1987, 733 [juris Rn. 13]; NJW-RR 2008, 1520 [juris Rn. 6]).

  • BGH, 03.07.2003 - III ZR 326/02

    Spruchrichterprivileg bei einstweiliger Anordnung betreffend eine vorläufige

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2013 - 1 W 42/12
    Denn das dort geregelte sog. Richterspruchprivileg findet auf Prozesskostenhilfebeschlüsse keine Anwendung (BGH, Urt. v. 03.07.2003, BGHZ 155, 306 [juris Rn. 2]; Senat, Beschl. v. 28.01.2011, NJW-RR 2011, 668 [juris Rn. 15]).

    Aber auch bei richterlichen Entscheidungen außerhalb des Richterspruchprivilegs kommt im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit eine Amtshaftung nur bei besonders groben Verstößen, d.h. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Unvertretbarkeit der richterlichen Rechtsansicht, in Betracht (BGH, Urt. v. 03.07.2003, a.a.O., juris Rn. 2; Urt. v. 05.10.2006, NJW 2007, 224 [juris Rn. 19]; Urt. v. 04.11.2010, NJW 2011, 1072 [juris Rn. 14]; Senat, Urt. v. 29.03.2001, NJW 2001, 3270 [juris Rn. 7]; Beschl. v. 28.01.2011, NVwZ-RR 2011, 668 [juris Rn. 16]; Staudinger-Wöstmann, BGB, 2013, § 839 Rn. 313).

    Fehlt es an einem so zu qualifizierenden Verstoß, ist entweder ein Schuldvorwurf zu verneinen (BGH, Urt. v. 03.07.2003, a.a.O.; Senat, jeweils a.a.O.), oder es fehlt bereits an einer Amtspflichtverletzung im Sinne einer besonders groben Pflichtverletzung (OLG Koblenz, Urt. v. 12.01.2005, OLGR 2005, 211 [juris Rn. 20]).

  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 74/82

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Voraussetzungen für das Vorliegen des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2013 - 1 W 42/12
    Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn auch die Feststellungsklage nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu einer abschließenden oder doch prozesswirtschaftlich sinnvollen Lösung führt und eine prozessökonomische Klärung der aufgetretenen Streitfragen ermöglicht, und wenn zu erwarten ist, dass der Beklagte nach den Umständen des Einzelfalls auch ohne ein Leistungsurteil seine Leistung erbringen werde (vgl. BAG JZ 1962, 166; BGH NJW 1984, 1118, 1119; NVwZ 1987, 733 [juris Rn. 12]; NJW 1995, 2219; 1996, 918 f; NJW-RR 1994, 1272, 1273).

    Diese Voraussetzung ist z.B. bei Behörden bejaht worden, ist aber auch insoweit entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht generell als gegeben anzunehmen, sondern an die Voraussetzung geknüpft, dass die Durchführung der Feststellungsklage trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, etwa weil die auf die Klage hin zu erbringende Leistung feststeht (s. etwa BGH NJW 1984, 1118, 1119; NJW 1995, 2219) oder die Spezifizierung der Schäden, welche dem Feststellungsantrag zugrunde liegen, hinreichend substantiiert ist (BGH NVwZ 1987, 733 [juris Rn. 17]).

  • BGH, 30.05.1995 - XI ZR 78/94

    Formularmäßige Abtretung einer Kapitallebensversicherung; Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2013 - 1 W 42/12
    Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn auch die Feststellungsklage nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu einer abschließenden oder doch prozesswirtschaftlich sinnvollen Lösung führt und eine prozessökonomische Klärung der aufgetretenen Streitfragen ermöglicht, und wenn zu erwarten ist, dass der Beklagte nach den Umständen des Einzelfalls auch ohne ein Leistungsurteil seine Leistung erbringen werde (vgl. BAG JZ 1962, 166; BGH NJW 1984, 1118, 1119; NVwZ 1987, 733 [juris Rn. 12]; NJW 1995, 2219; 1996, 918 f; NJW-RR 1994, 1272, 1273).

    Diese Voraussetzung ist z.B. bei Behörden bejaht worden, ist aber auch insoweit entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht generell als gegeben anzunehmen, sondern an die Voraussetzung geknüpft, dass die Durchführung der Feststellungsklage trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, etwa weil die auf die Klage hin zu erbringende Leistung feststeht (s. etwa BGH NJW 1984, 1118, 1119; NJW 1995, 2219) oder die Spezifizierung der Schäden, welche dem Feststellungsantrag zugrunde liegen, hinreichend substantiiert ist (BGH NVwZ 1987, 733 [juris Rn. 17]).

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 2/87

    Voraussetzungen der Vorlage einer Rechtsfrage auf dem Gebiet des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2013 - 1 W 42/12
    Andererseits wird der Kautionsanspruch fällig nach Ablauf einer angemessenen Frist, in der der Vermieter zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will (BGH, a.a.O., juris Rn, 42; Rechtsentscheid v. 01.07.1987, BGHZ 101, 244 [juris Rn. 18]; Urt. v. 18.01.2006, NJW 2006, 1422 [juris Rn. 9]).
  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 235/92

    Prüfung der Erfolgsaussicht in der Rechtsmittelinstanz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2013 - 1 W 42/12
    Nach einer gängigen, aber erheblich unscharfen Formulierung bestehe eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei, die um Prozesskostenhilfe nachsucht, für vertretbar halte und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sei (BGH NJW 1994, 1160 [juris Rn. 5]).
  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 71/05

    Umfang der Mietkaution

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2013 - 1 W 42/12
    Andererseits wird der Kautionsanspruch fällig nach Ablauf einer angemessenen Frist, in der der Vermieter zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will (BGH, a.a.O., juris Rn, 42; Rechtsentscheid v. 01.07.1987, BGHZ 101, 244 [juris Rn. 18]; Urt. v. 18.01.2006, NJW 2006, 1422 [juris Rn. 9]).
  • BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2013 - 1 W 42/12
    Der von der Antragstellerin angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.2003 (FamRZ 2003, 833) ist sachlich nicht einschlägig.
  • BAG, 02.11.1961 - 5 AZR 148/60

    Feststellungsklage - Bestimmtheit des Klageantrages - Bestehen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2013 - 1 W 42/12
    Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn auch die Feststellungsklage nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu einer abschließenden oder doch prozesswirtschaftlich sinnvollen Lösung führt und eine prozessökonomische Klärung der aufgetretenen Streitfragen ermöglicht, und wenn zu erwarten ist, dass der Beklagte nach den Umständen des Einzelfalls auch ohne ein Leistungsurteil seine Leistung erbringen werde (vgl. BAG JZ 1962, 166; BGH NJW 1984, 1118, 1119; NVwZ 1987, 733 [juris Rn. 12]; NJW 1995, 2219; 1996, 918 f; NJW-RR 1994, 1272, 1273).
  • BGH, 07.02.1986 - V ZR 201/84

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Begriff des Feststellungsinteresses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2013 - 1 W 42/12
    9 1. Zwar ist eine Feststellungsklage grundsätzlich unzulässig, wenn dasselbe Rechtsschutzziel auch mit einer Leistungsklage verfolgt werden kann (vgl. etwa BGH NJW 1986, 2507; 1993, 2993).
  • BGH, 06.05.1993 - I ZR 144/92

    Kein Feststellungsinteresse bei Anspruch auf Vertragsstrafe -

  • BGH, 17.06.1994 - V ZR 34/92

    Zulässigkeit eines hilfsweise verfolgten Feststellungsantrages bei Abweisung des

  • BGH, 05.12.1995 - XI ZR 70/95

    Begriff des Ausschlusses der freien Willensbildung

  • BGH, 05.10.2006 - III ZR 283/05

    Abgabe der Negativerklärung der Vertretungsorgane bei einem Formwechsel;

  • BGH, 15.01.2008 - VI ZR 53/07

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht

  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

  • OLG Celle, 05.05.2009 - 4 U 26/09

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Anwendbarkeit der Haftungsnorm in

  • OLG Frankfurt, 29.03.2001 - 1 U 25/00

    Amtspflichtverletzung durch richterliche Tätigkeit

  • OLG Frankfurt, 28.01.2011 - 1 W 37/10

    Amtshaftung: Überprüfungsmaßstab für PKH-Beschluss; Maßstab grober Fehler im

  • OLG Koblenz, 12.01.2005 - 1 U 713/04

    Amtshaftung: Amtspflichtverletzung des Tatrichters bei angeblich falscher

  • OLG München, 21.05.2010 - 1 U 3611/09

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Grob fahrlässiges Handeln bei

  • OLG München, 04.11.2010 - 34 Wx 121/10

    Grundbuchbeschwerde: Beschwerde eines Ehegatten gegen die Eintragung einer

  • OLG Saarbrücken, 05.05.2021 - 2 W 11/21

    Ein Beweisantrag im selbständigen Beweisverfahren kann darauf gerichtet sein, die

    Der Vortrag muss lediglich so substanziiert sein, dass der Verfahrensgegenstand eindeutig abgrenzbar ist und der Sachverständige weiß, zu welchen behaupteten Tatsachen er Antworten geben soll (KG, NJW-RR 2000, 468, 469; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. März 2013 - 1 W 42/12, BeckRS 2013, 9197; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 18. Aufl., § 487 Rn. 3).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2014 - L 17 SF 652/14

    Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung von

    Ohnehin ergibt sich aber der Maßstab für eine etwaige Amtshaftung für eine fehlerhafte Entscheidung in einem Prozesskostenhilfeverfahren nicht aus § 839 Abs. 2 BGB, denn Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren unterliegen nicht dem sog. Richterspruchprivileg aus § 839 Abs. 2 BGB (BGH, 06.10.1983, III ZR 61/82, LM Nr. 16 zu § 839 (G) BGB; OLG Frankfurt, 28.01.2011, 1 W 37/10, NVwZ-RR 2011, 668; OLG München, 25.11.2011, 1 W 2105/11, juris; OLG Frankfurt, 20.03.2013, 1 W 42/12, juris; zweifelnd LSG Brandenburg, 25.04.2002, 4 U 56/12, juris).

    Auch bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist allerdings der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2013, 1 W 42/12, juris).

  • KG, 04.11.2014 - 1 W 247/14

    Grundbucheintragung: Formgerechter Nachweis der gesetzlichen Vertretungsmacht für

    Sie wird erst dann wirksam, wenn sie mit dem Willen des Erklärenden dem Grundbuchamt oder zur Vorlage bei diesem demjenigen, zu dessen Gunsten die Erklärung erfolgen soll, in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zugeht (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 1 W 42-67/12 - FGPrax FGPrax 2013, 56; Demharter, a.a.O., § 19, Rdn. 21).
  • KG, 04.11.2014 - 1 W 248/14

    Nachweis der Vertretungsmacht einer nicht eingetragenen KG

    Sie wird erst dann wirksam, wenn sie mit dem Willen des Erklärenden dem Grundbuchamt oder zur Vorlage bei diesem demjenigen, zu dessen Gunsten die Erklärung erfolgen soll, in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zugeht (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 1 W 42-67/12 - FGPrax FGPrax -, 56; Demharter, a.a.O., § 19, Rdn. 21).
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