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   OLG Frankfurt, 20.04.2015 - 3 WF 12/15   

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https://dejure.org/2015,25446
OLG Frankfurt, 20.04.2015 - 3 WF 12/15 (https://dejure.org/2015,25446)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.04.2015 - 3 WF 12/15 (https://dejure.org/2015,25446)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. April 2015 - 3 WF 12/15 (https://dejure.org/2015,25446)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Naumburg, 05.06.2013 - 3 WF 132/13

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.04.2015 - 3 WF 12/15
    § 256 FamFG bestimmt dagegen, was Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren sein kann und mit welchen Einwendungen der Beschwerdeführer im zweiten Rechtszug gehört wird, so auch Maurer, Anm. zu OLG Naumburg, Beschluss vom 5.6.2013 - 3 WF 132/13, FamRZ 2014, 1053; Beschluss des 5. Familiensenats des OLG Frankfurt am Main vom 13.10.2014 - 5 WF 169/14 -, nicht veröffentlicht.

    Die Frage hat grundsätzliche Bedeutung, da sie Einfluss darauf hat, ob in Fällen wie dem hier vorliegenden die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG eröffnet sein kann, vgl. OLG Sachsen-Anhalt vom 31.05.2013, FamRZ 2014, 1053 und juris.

  • OLG Brandenburg, 31.07.2014 - 13 WF 136/14

    Vereinfachtes Unterhaltsverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde bei Einwendungen,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.04.2015 - 3 WF 12/15
    Der Senat schließt sich nunmehr der Auffassung an, wonach § 256 FamFG lediglich die Präklusion bestimmter Einwendungen im zweiten Rechtszug betrifft und nicht die Zulässigkeit der Beschwerde, vgl. 4. Familiensenat des OLG Brandenburg vom 31.7.2014 - 13 WF 136/14, Rechtspfleger 2015, 74 m.w.N. Zutreffend weist der 4. Familiensenat des OLG Brandenburg darauf hin, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde abschließend in §§ 58 ff FamFG geregelt sind.
  • OLG Brandenburg, 12.04.2012 - 13 WF 56/12

    Unterhaltsverfahren: Anwaltszwang bei Rechtsbehelf gegen Unterhaltsfestsetzung im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.04.2015 - 3 WF 12/15
    Der Senat hält an seiner bislang vertretenen Rechtsauffassung, eine Beschwerde sei gemäß § 256 FamFG unzulässig, wenn der Unterhaltspflichtige solche Einwendungen erhebt, mit denen er im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist, Senatsbeschluss vom 21.2.2011 - 3 UF 217/11, FamRZ 2012, 465; zuletzt Senatsbeschluss vom 10.9.2014 - 3 WF 228/14 - , nicht veröffentlicht; vgl. auch OLG Brandenburg vom 12.4.2012, FamRZ 2012, 1894; OLG Sachsen-Anhalt vom 31.5.2013, FamRZ 2014, 59, nicht mehr fest.
  • OLG Frankfurt, 01.09.2011 - 3 UF 217/11

    Unbeachtlichkeit des Einwandes der Leistungsunfähigkeit im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.04.2015 - 3 WF 12/15
    Der Senat hält an seiner bislang vertretenen Rechtsauffassung, eine Beschwerde sei gemäß § 256 FamFG unzulässig, wenn der Unterhaltspflichtige solche Einwendungen erhebt, mit denen er im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist, Senatsbeschluss vom 21.2.2011 - 3 UF 217/11, FamRZ 2012, 465; zuletzt Senatsbeschluss vom 10.9.2014 - 3 WF 228/14 - , nicht veröffentlicht; vgl. auch OLG Brandenburg vom 12.4.2012, FamRZ 2012, 1894; OLG Sachsen-Anhalt vom 31.5.2013, FamRZ 2014, 59, nicht mehr fest.
  • BGH, 28.05.2008 - XII ZB 104/06

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im vereinfachten Verfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.04.2015 - 3 WF 12/15
    Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 28.5.2008, XII ZB 104/06) sah der Senat in diesen Fällen die Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG als statthaft an und verwies die Verfahren an den Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts zur weiteren Entscheidung zurück.
  • OLG Jena, 22.01.2015 - 4 WF 699/14

    Unzulässigkeit einer auf fehlende Leistungsfähigkeit gestützten Beschwerde im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.04.2015 - 3 WF 12/15
    Andere Oberlandesgericht sehen in diesen Fällen ebenfalls die Beschwerde nach § 58 FamFG als unzulässig an, verwerfen diese jedoch als unzulässig, da eine Rechtspflegererinnerung insoweit nicht stattfinde, vgl. zuletzt OLG Thüringen vom 22.1.2015 - 4 WF 699/14 -, juris m.w.N.
  • OLG Dresden, 16.03.2017 - 20 WF 158/16

    Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens bei der Geltendmachung von

    b) Soweit in der Rechtsprechung und Literatur in diesem Fall die Unbegründetheit der Beschwerde angenommen wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2015 - 2 UF 141/15 und vom 20.04.2015 - 3 WF 12/15 -, zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Rechtspfleger 2015, 74 f.; Schwedhelm in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 256 Rdn. 1) vermag sich der Senat dem nicht (mehr) anzuschließen, zumal der Gesetzgeber mit der ab 01.01.2017 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift die Beschwerde ausdrücklich als unzulässig bezeichnet hat (§ 256 Satz 2 n.F.).
  • OLG Frankfurt, 01.08.2017 - 4 WF 122/17

    Unzulässigkeit der Beschwerde des Antragsgegners im vereinfachten

    Die in der Vergangenheit gelegentlich vertretene Auffassung, § 256 FamFG aF regele nur die Präklusion bestimmter Einwendungen, weshalb die Beschwerde im Anwendungsbereich der Norm nicht unzulässig, sondern unbegründet sei (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1512; OLG Frankfurt BeckRS 2015, 13831), lässt sich nach redaktioneller Neufassung von § 256 FamFG zum 01.01.2017 jedenfalls nicht mehr vertreten (OLG Dresden MDR 2017, 770).
  • OLG Frankfurt, 02.08.2017 - 5 UF 180/17

    Beschwerde des Antragsgegners im vereinfachten Unterhaltsverfahren

    Die in der Vergangenheit auch vom Senat vertretene Auffassung, § 256 FamFG aF regele nur die Präklusion bestimmter Einwendungen, weshalb die Beschwerde im Anwendungsbereich der Norm nicht unzulässig, sondern unbegründet sei (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1512; OLG Frankfurt BeckRS 2015, 13831), lässt sich unter Geltung der zum 1.1.2017 bestehenden Neufassung nicht mehr aufrechterhalten.
  • OLG Frankfurt, 03.06.2015 - 6 WF 87/15

    Unzulässigkeit einer Beschwerde nach § 256 Satz 2 FamFG

    Der Senat hält an der Rechtsauffassung fest, eine Beschwerde sei gemäß § 256 Satz 2 FamFG unzulässig, wenn der Unterhaltspflichtige Einwendungen erhebt, mit denen er im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (vgl. BGH FamRZ 2008, 1428, 1433 zu § 652 ZPO a. F.; a. A. jetzt OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.04.2015, 3 WF 12/15).

    Soweit der 3. und 5. Senat für Familiensachen an dieser Auffassung aus den oben zitierten Entscheidungen in Anlehnung an eine Entscheidung des OLG Brandenburg (Rpfleger 2015, 74) nun nicht mehr festhalten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2015, 3 WF 12/15, m. w. N., u. a. auf Maurer FamRZ 2014, 1053, der sich aber mit der Argumentation des BGH nicht auseinandersetzt) kann ihnen nicht gefolgt werden.

  • OLG Frankfurt, 03.06.2015 - 2 UF 141/15

    Unbegründetheit einer Beschwerde im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren

    Der Senat hält an seiner bislang vertretenen Auffassung, eine Beschwerde sei in Hinblick auf § 256 FamFG als unzulässig anzusehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige, wie hier, allein solche Einwendungen erhebt, mit denen er im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (so z. B. OLG Naumburg, FamRZ 2014, 1053; OLG Bremen, FamRZ 2013, 560 ff.), nicht fest und schließt sich insoweit neuerer obergerichtlicher Rechtsprechung an, die eine Unbegründetheit annimmt (z. B. OLG Brandenburg, RPfleger 2015, 74 f. mit eingehender Begründung; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 20.4.2015, Az.: 3 WF 12/15).
  • OLG Frankfurt, 27.02.2018 - 8 UF 12/18

    Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG

    Die in der Vergangenheit zu der alten Fassung der gesetzlichen Regelung teilweise vertretene Auffassung, § 256 FamFG a.F. regele nur die Präklusion bestimmter Einwendungen, weshalb die Beschwerde im Anwendungsbereich der Norm nicht unzulässig, sondern unbegründet sei (vgl. etwa OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1512; OLG Frankfurt BeckRS 2015, 13831), lässt sich unter Geltung der zum 01.01.2017 bestehenden Neufassung angesichts des Wortlauts "Die Beschwerde ist unzulässig, wenn..." nicht mehr aufrechterhalten.
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