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   OLG Frankfurt, 20.05.2015 - 4 UF 122/15   

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https://dejure.org/2015,15452
OLG Frankfurt, 20.05.2015 - 4 UF 122/15 (https://dejure.org/2015,15452)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.05.2015 - 4 UF 122/15 (https://dejure.org/2015,15452)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Mai 2015 - 4 UF 122/15 (https://dejure.org/2015,15452)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1631b BGB, § 51 FamFG, § 331 FamFG
    Notwendigkeit eines Antrags für Unterbringungsverfahren im Rahmen einstweiliger Anordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit eines Antrags für Unterbringungsverfahren im Rahmen einstweiliger Anordnung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Notwendigkeit eines Antrags für Unterbringungsverfahren im Rahmen einstweiliger Anordnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Notwendigkeit eines Antrags für Unterbringungsverfahren im Rahmen einstweiliger Anordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 2070
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 11.01.2002 - 20 WF 112/01

    Vorläufige Unterbringung eines Minderjährigen: Verlängerung über 6 Wochen hinaus;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2015 - 4 UF 122/15
    Daher werden seitens des Senats Zweifel dahingehend gesehen, ob eine Verlängerung der Genehmigung ohne Hauptsacheverfahren, basierend auf § 333 S. 2 FamFG, möglich sein wird (in diesem Sinne auch OLG Karlsruhe BeckRS 2002, 30231563).
  • OLG Köln, 17.04.2012 - 4 UF 17/11
    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2015 - 4 UF 122/15
    Obgleich in § 1631b BGB kein Antragserfordernis postuliert ist, sodass der Grundsatz der nichtstreitigen Familiensachen wie auch sonst in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit - gilt, dass Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden (vergl. Keidel-Giers/Sternal, 18. Auflage, § 24 FamFG, Rz. 3), ist der Senat der Ansicht, dass für Genehmigungserteilungsverfahren wie dem Vorliegenden ein Antrag desjenigen erforderlich ist, dessen (Willens-)Erklärung der Genehmigung zur eigenen Wirksamkeit bedarf (so auch im Ergebnis: OLG Bremen, FamRZ 2013, 1227f., zu § 1618 BGB auch Senatsbeschluss vom 10.08.2011, 4 UF 17/11).
  • OLG Bremen, 14.01.2013 - 5 UF 1/13

    Erfordernis eines Antrags im Verfahren der familiengerichtlichen Genehmigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2015 - 4 UF 122/15
    Obgleich in § 1631b BGB kein Antragserfordernis postuliert ist, sodass der Grundsatz der nichtstreitigen Familiensachen wie auch sonst in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit - gilt, dass Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden (vergl. Keidel-Giers/Sternal, 18. Auflage, § 24 FamFG, Rz. 3), ist der Senat der Ansicht, dass für Genehmigungserteilungsverfahren wie dem Vorliegenden ein Antrag desjenigen erforderlich ist, dessen (Willens-)Erklärung der Genehmigung zur eigenen Wirksamkeit bedarf (so auch im Ergebnis: OLG Bremen, FamRZ 2013, 1227f., zu § 1618 BGB auch Senatsbeschluss vom 10.08.2011, 4 UF 17/11).
  • OLG Dresden, 21.09.2016 - 18 UF 890/16

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der Unterbringung eines Minderjährigen in einer

    Soweit ein verfahrenseinleitender Antrag gefordert wird, weil durch die bloße Erteilung einer Genehmigung zu der die Unterbringung ihres Kindes bestimmenden Erklärung der sorgeberechtigten Eltern allein eine Unterbringung im Sinne des Kindeswohls nicht erreicht werden könnte, weil offen bliebe, ob die Eltern die Unterbringungsmaßnahme tatsächlich umsetzten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2015 - 4 UF 122/15 -, juris), erscheint dies wenig überzeugend.
  • OLG Frankfurt, 22.07.2016 - 4 WF 153/16

    Verfahrenskostenhilfe für Unterbringung von Minderjährigem

    Denn ein solches Genehmigungsverfahren ist ein Antrags-, kein Amtsverfahren (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 20.05.2015, 4 UF 122/15).

    Der Senat hat aber bereits entschieden (FamRZ 2015, 2070-2071), dass Unterbringungsverfahren nach § 1631b BGB - wegen § 51 I 1 FamFG auch diesbezügliche einstweilige Anordnungsverfahren - dennoch Antragsverfahren sind, weil sie - wie für Amtsverfahren üblich - nicht im öffentlichen Fürsorgeinteresse, sondern im Interesse des/der Sorgeberechtigten geführt werden, weil durch eine gerichtliche Entscheidung selbst keine Unterbringung des Kindes herbeigeführt werden könnte, sondern nur eine Genehmigung der Entscheidung des/der Sorgeberechtigten ausgesprochen werden kann, also eine solche Entscheidung positiv vorliegen muss.

    Hieran hält der Senat eingedenk der überwiegenden Zustimmung in der Literatur (vergl. B. Hamdan in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1631b BGB, Rz. 26.1; Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 34 SGB VIII, Rz. 30.1; a.A. Vogel, FamRB 2015, 291-293) fest.

    Die Antragstellerin wird den Ausgang des betriebenen Hauptsachverfahrens, das ja den Regelfall des gerichtlichen Vorgehens darstellen soll (eine gegenteilige Handhabung sähe der Senat sehr kritisch, vergl. Beschluss vom 20.05.2015, 4 UF 122/15, www.hefam.de, FamRZ 2015, 2070f.), abzuwarten haben.

  • OLG Koblenz, 20.09.2018 - 13 UF 492/18

    Genehmigung der Unterbringung eines Kindes in geschlossener Einrichtung im Wege

    4 Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Verfahren auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zur geschlossenen Unterbringung grundsätzlich gemäß § 26 FamFG dem Grundsatz der Amtsermittlung unterliegt, auch wenn es nach herrschender Auffassung einen Antrag des oder der Aufenthaltsbestimmungsberechtigten voraussetzt (vgl. zu diesem Erfordernis OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2015 - 4 UF 122/15 -, juris Rn. 11; OLG Bremen, Beschluss vom 14.01.2013 - 5 UF 1/13 -, juris Rn. 7; BVerfG, FamRZ 2007, 1627, 1628 f.; Huber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1631b Rn. 19).
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