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   OLG Frankfurt, 20.05.2020 - 17 U 328/19   

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OLG Frankfurt, 20.05.2020 - 17 U 328/19 (https://dejure.org/2020,17307)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.05.2020 - 17 U 328/19 (https://dejure.org/2020,17307)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 17 U 328/19 (https://dejure.org/2020,17307)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 275 BGB, § 434 BGB, § 437 Nr 1 BGB, § 439 BGB, § 5 Abs 1 FZV
    VW-Dieselskandal: Anspruch des Käufers auf Lieferung eines typengleichen Neufahrzeugs, Nacherfüllung durch Aufspielen eines Software-Updates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1057
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

    Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2020 - 17 U 328/19
    Die geschuldete Leistung ist dem Schuldner nur dann unmöglich, wenn er sie auch durch Beschaffung oder Wiederbeschaffung nicht erbringen kann, wobei der Anspruch auf Ersatzlieferung nicht allein auf eine mit dem Kaufgegenstand identische Sache, sondern auch auf eine gleichartige und - funktionell sowie vertragsmäßig - gleichwertige Sache gerichtet sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, juris, Rn. 33; Urteil vom 24. Oktober 2018, - VIII ZR 66/17 -, BGHZ 220, 134-162, juris, Rn. 37, 40 f.; ferner BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18 -, BeckRS 2019, 35942, Rn. 41f: "Winterräder").

    Es bliebe unerheblich, ob das Software-Update später aufgespielt wurde, denn dem Verlangen nach einer Ersatzlieferung stünde nicht nach § 242 BGB entgegen, dass die beanstandete Programmierung während des Rechtsstreits ohne Anerkenntnis der Mangelbeseitigung behoben worden wäre, weil § 439 Abs. 1 BGB nicht allein das Interesse, eine mangelfreie Sache zu erhalten, sondern den Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (RL 1999/44/EG) entsprechend auch das Wahlrecht des Klägers zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung schützt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018, - VIII ZR 66/17 -, BGHZ 220, 134-162, juris, Rn. 53, 55; s. auch KG, Beschluss vom 30.04.2019 - 21 U 49/18 -, juris, Rn. 13 zur Frage des Aufspielens des Software-Updates zur Vermeidung einer behördlichen Betriebsuntersagung).

    Nachdem die Beklagte die nicht fristgebundene (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018, - VIII ZR 66/17 -, BGHZ 220, 134-162, juris, Rn. 57) Einrede der Unverhältnismäßigkeit gemäß § 439 Abs. 3 S. 1 a.F. erhoben hat, kann sie jedoch die vom Kläger beanspruchte Nachlieferung verweigern.

    Die Frage, ob die vom Kläger gewählte Art der Nacherfüllung zu der anderen Variante wegen der damit verbundenen Aufwendungen für den Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursacht und diesen deshalb unangemessen belastet, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung und ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls und unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 BGB a.F. genannten Kriterien festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018, - VIII ZR 66/17 -, BGHZ 220, 134-162, juris Rn. 59).

    Der Käufer ist dabei in seiner Wahl frei und kann das Wahlrecht grundsätzlich nach seinem Interesse ausüben, ohne das Interesse des Verkäufers in den Vordergrund stellen zu müssen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. September 2006 - 1 BvR 2389/04 -, juris, Rn. 30; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17 -, BGHZ 220, 134-162, juris, Rn. 51).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist dabei der Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens bzw., wenn der Käufer dem Verkäufer eine Frist gesetzt hat, der Ablauf der gesetzten Nacherfüllungsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018, - VIII ZR 66/17 -, BGHZ 220, 134-162, juris, Rn. 72).

    Zwar kann im Rahmen des § 439 Abs. 3 BGB a.F. auch ein Verschulden des Verkäufers ins Gewicht fallen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17 -, BGHZ 220, 134-162, Rn. 97; Urteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13- juris Rn. 36, 45).

    Der Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe eines - wie hier - selbständigen Vertragshändlers (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17 -, BGHZ 220, 134-162, Rn. 97; Urteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13 -, juris, Rn. 31).

    Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, verlangt, ist die Klage - auch wegen des für erledigt erklärten Teils - unbegründet, weil unabhängig von der Frage, ob der Kläger überhaupt den Rücktritt erklärt hat, er weder von der gewählten Form der Nacherfüllung Abstand genommen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17 -, BGHZ 220, 134-162, Rn. 43) noch der Beklagten Gelegenheit zur Nachbesserung durch Aufspielens des Software-Updates gegeben hat.

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2020 - 17 U 328/19
    Ob Fahrzeuge der zweiten Modellgeneration aufgrund der unstreitig anderen Motorisierung sowie weiterer von der Beklagten unbestritten dargelegter Neuerungen (etwa dem modifizierten Infotainment-System und der umfassenderen Sicherheitsausstattung) so gravierend von dem ursprünglich gelieferten Fahrzeug abweichen, dass eine Ersatzlieferung ausscheidet, steht der Zulässigkeit des gestellten Klageantrages nicht entgegen, weil an die Bestimmtheit des Antrages in Fällen wie dem vorliegenden keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, um die Durchsetzung des materiellen Rechts nicht zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, juris, Rn. 39 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.08.2019 - 2 U 92/18 -, juris, Rn. 21 f.; Senat, Urteil vom 30.10.2019 - 17 U 303/18).

    Der Kläger kann nicht nach den §§ 437 Nr. 1, 434 Abs. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB in der gemäß Art. 229 § 39 EGBGB für vor dem 01.01.2018 entstandene Schuldverhältnisse geltenden Fassung (a.F.) Nachlieferung einer mangelfreien Sache verlangen, auch wenn das KBA mit Bescheid vom 15.10.2015 festgestellt hat, dass der in dem bei der Beklagten gekauften Fahrzeug verbaute Motor EA 189 über eine nicht gesetzeskonforme, den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG verfügt, mit der die Gefahr einer Betriebsuntersagung gemäß § 5 Abs. 1 FZV einhergeht (vgl. zur Frage der Mangelhaftigkeit BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, juris Rn. 4 ff.; zuletzt auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18 - BeckRS 2019, 35942, Rn. 45 ff. zur Erheblichkeit des Mangels im Falle der fehlenden Zulassung von Winterrädern).

    Die geschuldete Leistung ist dem Schuldner nur dann unmöglich, wenn er sie auch durch Beschaffung oder Wiederbeschaffung nicht erbringen kann, wobei der Anspruch auf Ersatzlieferung nicht allein auf eine mit dem Kaufgegenstand identische Sache, sondern auch auf eine gleichartige und - funktionell sowie vertragsmäßig - gleichwertige Sache gerichtet sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, juris, Rn. 33; Urteil vom 24. Oktober 2018, - VIII ZR 66/17 -, BGHZ 220, 134-162, juris, Rn. 37, 40 f.; ferner BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18 -, BeckRS 2019, 35942, Rn. 41f: "Winterräder").

    Die Ersatzlieferung einer gleichartigen und gleichwertigen Kaufsache ist möglich, wenn unter Berücksichtigung des in den §§ 437 ff. BGB niedergelegten Vorrangs des Anspruchs auf Nacherfüllung die Vertragsparteien die konkrete Leistung nach dem Vertragszweck und ihrem erkennbaren Willen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als austauschbar angesehen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, juris, Rn. 29, 32 f., 34).

    Auf diese Weise ersetzt das Nachfolgemodell am Markt seinen Vorgänger und tritt an dessen Stelle (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, juris, Rn. 35).

    Hierbei steht für den mit einem Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung konfrontierten Verkäufer eines Neuwagens nach einem Modellwechsel nicht im Mittelpunkt, wie umfangreich die Veränderungen sind, sondern welche Ersatzbeschaffungskosten er für das Nachfolgemodell aufwenden müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, juris, Rn. 36).

    Die Wirkung des Bescheids des KBA betraf vorliegend nicht allein die Volkswagen AG als unmittelbare Adressatin, sondern auch die Erwerber der entsprechend ausgestatteten Fahrzeuge, die ursprünglich mit einer Betriebsuntersagung rechnen mussten, weil sich die Fahrzeuge im Hinblick auf die Abschalteinrichtung i.S.v. § 5 Abs. 1 FZV als nicht vorschriftsmäßig erwiesen (vgl. zu einer Betriebsuntersagung OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18 -, Rn. 25, juris; ferner BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, Rn. 19, juris, m. w. N.), zumal ihre Zulassung auf der Grundlage der erteilten EG-Typgenehmigung und der von der Herstellerin in Folge auszustellenden Übereinstimmungsbescheinigung, die einen Rechtsschein über die Typenkonformität des konkreten Fahrzeugs entfaltet, (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 20. März 2019 - 2 B 261/19 -, Rn. 6 , juris m.w.N erfolgt war (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 , Rn. 6, 9, juris).

  • OLG Saarbrücken, 28.08.2019 - 2 U 92/17

    Neuwagenkaufvertrag: Sachmangel bei Ausstattung des Fahrzeugs mit einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2020 - 17 U 328/19
    Ob Fahrzeuge der zweiten Modellgeneration aufgrund der unstreitig anderen Motorisierung sowie weiterer von der Beklagten unbestritten dargelegter Neuerungen (etwa dem modifizierten Infotainment-System und der umfassenderen Sicherheitsausstattung) so gravierend von dem ursprünglich gelieferten Fahrzeug abweichen, dass eine Ersatzlieferung ausscheidet, steht der Zulässigkeit des gestellten Klageantrages nicht entgegen, weil an die Bestimmtheit des Antrages in Fällen wie dem vorliegenden keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, um die Durchsetzung des materiellen Rechts nicht zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, juris, Rn. 39 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.08.2019 - 2 U 92/18 -, juris, Rn. 21 f.; Senat, Urteil vom 30.10.2019 - 17 U 303/18).

    Dieser muss sich eine etwaige Kenntnis des Herstellers auch nicht nach § 166 BGB oder entsprechend § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen; dies gilt nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung auch nicht im Verhältnis selbständiger Vertragshändler zu der Volkswagen AG im Zusammenhang mit Ansprüchen wegen des Einbaus des Motors EA 189 (OLG Köln, Urteil vom 6. Juni 2019 - 24 U 5/19 -, juris, Rn. 31; Beschluss vom 14. Juni 2018 - 5 U 82/17 -, juris, Rn. 6 ff. m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 6. Juni 2019 - 1 U 1552/18 -, juris, Rn. 46; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 28 U 201/16, juris, Rn. 34; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Mai 2017 - I-22 U 52/17 -, juris, Rn. 8 ff.; OLG München, Urteil vom 3. Juli 2019 - 3 U 4029/18 -, juris, Rn. 36 ff. m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 12 U 127/17 -, juris, Rn. 4 ff; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. August 2019 - 2 U 92/18 -, Rn. 47, juris).

    Soweit der Kläger meint, das Software-Update stelle keine geeignete Maßnahme dar, die ursprüngliche Manipulation vor allem im Hinblick auf eine drohende Betriebsuntersagung rückgängig zu machen, steht dieser Vortrag in einem vom Kläger nicht aufgelösten Widerspruch zu der Prüfung durch das KBA, das mit Bestätigung vom 20.06.2016 festgestellt hat, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen mehr vorhanden ist, die angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und NO x - und CO 2 -Emissionen sowie Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen eingehalten werden sowie Motorleistung, maximales Drehmoment Geräuschemissionen unverändert sind (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29. Januar 2020 - 7 U 575/18 -, Rn. 51, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. August 2019 - 2 U 92/18 -, Rn. 36, juris).

    Unter Berücksichtigung dessen ist das Software-Update geeignet, den bei Gefahrübergang in Form der latent bestehenden Gefahr einer Betriebsuntersagung bestehenden Sachmangel zu beseitigen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. August 2019 - 2 U 92/18 -, Rn. 36, juris, m.w.N.).

  • BGH, 02.04.2014 - VIII ZR 46/13

    Zum Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Sachmängelhaftung bei einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2020 - 17 U 328/19
    Zwar kann im Rahmen des § 439 Abs. 3 BGB a.F. auch ein Verschulden des Verkäufers ins Gewicht fallen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17 -, BGHZ 220, 134-162, Rn. 97; Urteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13- juris Rn. 36, 45).

    Der Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe eines - wie hier - selbständigen Vertragshändlers (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17 -, BGHZ 220, 134-162, Rn. 97; Urteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13 -, juris, Rn. 31).

  • OLG Koblenz, 06.06.2019 - 1 U 1552/18

    Kauf eines vom sog. "Diesel-Skandal" betroffenen Fahrzeugs vom Autohändler:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2020 - 17 U 328/19
    Dieser muss sich eine etwaige Kenntnis des Herstellers auch nicht nach § 166 BGB oder entsprechend § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen; dies gilt nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung auch nicht im Verhältnis selbständiger Vertragshändler zu der Volkswagen AG im Zusammenhang mit Ansprüchen wegen des Einbaus des Motors EA 189 (OLG Köln, Urteil vom 6. Juni 2019 - 24 U 5/19 -, juris, Rn. 31; Beschluss vom 14. Juni 2018 - 5 U 82/17 -, juris, Rn. 6 ff. m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 6. Juni 2019 - 1 U 1552/18 -, juris, Rn. 46; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 28 U 201/16, juris, Rn. 34; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Mai 2017 - I-22 U 52/17 -, juris, Rn. 8 ff.; OLG München, Urteil vom 3. Juli 2019 - 3 U 4029/18 -, juris, Rn. 36 ff. m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 12 U 127/17 -, juris, Rn. 4 ff; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. August 2019 - 2 U 92/18 -, Rn. 47, juris).

    Ein etwaiges deliktisches Verhalten der Volkswagen AG als Herstellerin des Motors ist der Beklagten nicht zuzurechnen, da sich die Genannten als selbstständige juristische Personen gegenüberstehen und die Volkswagen AG nicht Verrichtungsgehilfin der Beklagten ist und die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 830, 840 BGB nicht vorliegen (vgl. OLG Koblenz, Urteile vom 06. Juni 2019 - 1 U 1552/18 -, juris, Rn. 51; vom 28. September 2017 - 1 U 302/17 -, juris).

  • BGH, 27.03.2009 - V ZR 30/08

    Zur Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2020 - 17 U 328/19
    Dies gilt schon deshalb, weil ab Gefahrübergang ein grundsätzlicher Vorrang des Sachmängelgewährleistungsrechts nach §§ 434 ff. BGB besteht, der die Regelungen in §§ 311 Abs. 2, 241, 280 BGB verdrängt (BGH, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur bei arglistigem Verhalten des Verkäufers geboten (BGH, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08 -, juris Rn. 24), das allerdings - wie aufgezeigt - nicht vorliegt.

  • OLG Karlsruhe, 24.05.2019 - 13 U 144/17

    Erwerb eines vom "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeuges: Mangelhaftigkeit aufgrund

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2020 - 17 U 328/19
    Die Regelung verdeutlicht das Interesse des Verkäufers in der konkreten Vertragssituation, bei seitens des Herstellers vorgenommenen Änderungen am und Abweichungen vom bisherigen Modell seiner Beschaffungspflicht gegenüber dem Käufer nachkommen zu können, indem er das geänderte Modell liefert, wobei ihm dies nach der genannten Regelung unabhängig davon erlaubt ist, ob das verkaufte Modell noch lieferbar wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2019 - 13 U 144/17 -, juris, Rn. 88).

    Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob vor Vorhandensein des vom KBA genehmigten Software-Updates der Anspruch auf Neulieferung gerechtfertigt gewesen wäre, wenn und solange die Betriebsuntersagung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs drohte (so in den vom OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Mai 2019 - 13 U 144/17, juris, Rn. 107, und OLG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2019 - 5 U 45/18, juris, Rn. 48, entschiedenen Fällen, bei den infolgedessen eine Unverhältnismäßigkeit verneint wurde).

  • BGH, 11.12.2019 - VIII ZR 361/18

    Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs: Sachmangelhaftung für mitverkaufte Felgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2020 - 17 U 328/19
    Der Kläger kann nicht nach den §§ 437 Nr. 1, 434 Abs. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB in der gemäß Art. 229 § 39 EGBGB für vor dem 01.01.2018 entstandene Schuldverhältnisse geltenden Fassung (a.F.) Nachlieferung einer mangelfreien Sache verlangen, auch wenn das KBA mit Bescheid vom 15.10.2015 festgestellt hat, dass der in dem bei der Beklagten gekauften Fahrzeug verbaute Motor EA 189 über eine nicht gesetzeskonforme, den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG verfügt, mit der die Gefahr einer Betriebsuntersagung gemäß § 5 Abs. 1 FZV einhergeht (vgl. zur Frage der Mangelhaftigkeit BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, juris Rn. 4 ff.; zuletzt auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18 - BeckRS 2019, 35942, Rn. 45 ff. zur Erheblichkeit des Mangels im Falle der fehlenden Zulassung von Winterrädern).

    Die geschuldete Leistung ist dem Schuldner nur dann unmöglich, wenn er sie auch durch Beschaffung oder Wiederbeschaffung nicht erbringen kann, wobei der Anspruch auf Ersatzlieferung nicht allein auf eine mit dem Kaufgegenstand identische Sache, sondern auch auf eine gleichartige und - funktionell sowie vertragsmäßig - gleichwertige Sache gerichtet sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, juris, Rn. 33; Urteil vom 24. Oktober 2018, - VIII ZR 66/17 -, BGHZ 220, 134-162, juris, Rn. 37, 40 f.; ferner BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18 -, BeckRS 2019, 35942, Rn. 41f: "Winterräder").

  • BGH, 06.12.2012 - VII ZR 84/10

    Architektenhaftung: Schätzung eines merkantilen Minderwerts eines Gebäudes nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2020 - 17 U 328/19
    Entsprechendes gilt für die Frage eines etwaigen von ihm lediglich für möglich gehaltenen Minderwerts, der grundsätzlich einen Sachmangel darstellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1983 - VIII ZR 92/82 -, Rn. 9, juris; Urteil vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 84/10 -, Rn. 19, juris; Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06 -, Rn. 23, juris zum Unfallfahrzeug).
  • OLG Koblenz, 28.09.2017 - 1 U 302/17

    Vertragshändler haftet nicht für etwaige Täuschungshandlung des Herstellers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2020 - 17 U 328/19
    Ein etwaiges deliktisches Verhalten der Volkswagen AG als Herstellerin des Motors ist der Beklagten nicht zuzurechnen, da sich die Genannten als selbstständige juristische Personen gegenüberstehen und die Volkswagen AG nicht Verrichtungsgehilfin der Beklagten ist und die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 830, 840 BGB nicht vorliegen (vgl. OLG Koblenz, Urteile vom 06. Juni 2019 - 1 U 1552/18 -, juris, Rn. 51; vom 28. September 2017 - 1 U 302/17 -, juris).
  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

  • OLG Braunschweig, 13.06.2019 - 7 U 289/18

    Keinerlei Ansprüche aus dem VW-Abgasskandal

  • OLG Celle, 29.01.2020 - 7 U 575/18

    Vom Dieselskandal betroffener VW Tiguan 2,0 TDI mit einem Motor EA 189; Kauf nach

  • OLG Hamm, 05.01.2017 - 28 U 201/16

    "Abgasskandal"

  • OLG Frankfurt, 18.11.2019 - 13 U 253/18

    VW-Diesel-Skandal: Keine Gewährleistungsansprüche gegen Verkäufer eines

  • OLG Köln, 14.06.2018 - 5 U 82/17

    Verjährung von Ansprüchen des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal

  • OLG Frankfurt, 25.09.2019 - 17 U 45/19

    Deliktische Haftung des Herstellers im Abgasskandal

  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 2389/04

    Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch fehlerhafte und nicht

  • BGH, 22.06.1983 - VIII ZR 92/82

    Anforderungen an die Schlüssigkeit des Klagevorbringens - Erwerb eines

  • OLG München, 03.07.2019 - 3 U 4029/18

    Verjährung des Nachlieferungsanspruchs bei mangelhaftem Kfz

  • VGH Hessen, 20.03.2019 - 2 B 261/19

    Betriebsuntersagung eines Fahrzeugs wegen unzulässiger Abschalteinrichtung und

  • KG, 30.04.2019 - 21 U 49/18

    Zu den Rechten eines Käufers eines Diesel PKWs gegen seinen Verkäufer nach

  • OLG Köln, 06.06.2019 - 24 U 5/19
  • OLG Stuttgart, 29.07.2019 - 5 U 45/18

    Neukauf eines vom Abgasskandal betroffenen Kraftfahrzeugs: Vorliegen eines

  • OLG Brandenburg, 09.10.2018 - 12 U 127/17

    Erwerb eines vom "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeuges: Vertretenmüssen des

  • BGH, 06.02.2013 - VIII ZR 374/11

    Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens

  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 330/06

    Unfallwageneigenschaft als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  • OLG Düsseldorf, 30.05.2017 - 22 U 52/17

    Unwirksamkeit des Rücktritts wegen Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs (§ 218

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2018 - 8 B 548/18

    Abgasmanipulationen: Halter von Dieselfahrzeugen zum Software-Update verpflichtet

  • OLG Stuttgart, 11.12.2020 - 3 U 101/18

    Ansprüche gegen Hersteller/Verkäufer wegen angeblich unzulässiger

    (2) Die Beklagte hatte bereits im Sommer 2017 mit dem KBA vereinbart, dass sie freiwillig auf die Fahrzeuge des streitgegenständlichen Modells ein Software-Update aufspielen werde, so dass ab diesem Zeitpunkt möglicherweise eine bestehende, aber grundsätzlich geringere Gefahr einer Betriebsuntersagung oder Beschränkung bestand, auch wenn das KBA das Software-Update für das Modell erst am 13.12.2018 (Anlage B 8) genehmigte (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2020, 17 U 328/19, Juris Rdnr. 81 m. w. N.).

    (3) Der Kläger hat auch nicht konkret vorgetragen, dass die Ersatzlieferung eines mangelfreien, gleichartigen und funktionell sowie vertragsmäßig gleichwertigen Neufahrzeuges gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB (BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, Juris Rdnr. 30-34; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2020, 17 U 328/19, Juris Rdnr. 66) unmöglich gewesen wäre.

    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Parteien nach dem Vertragszweck und dem erkennbaren Willen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, Juris Rdnr. 33, 34) auf dieses konkrete Neufahrzeug nach einer Besichtigung einigten und sie das Fahrzeug nicht als austauschbar angesehen haben, zumal Überarbeitungen des bestellten Fahrzeuges und Änderungsvorbehalte des Herstellers durchaus üblich sind (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2020, 17 U 328/19, Juris Rdnr. 67, 68).

  • BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 190/19

    Zum sog. Dieselskandal: Ersatzlieferung eines erheblich höherwertigen

    bb) Das Berufungsgericht hat insoweit - wie die Revision mit Recht rügt - übersehen, dass der Inhalt und die Reichweite des Klagebegehrens nicht nur durch den Wortlaut des gestellten Klageantrags bestimmt wird; vielmehr ist dieser unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, aaO Rn. 31; vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 12; vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, NJW-RR 2012, 872 Rn. 23; Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 39; jeweils mwN; siehe auch Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 357/20, aaO Rn. 18 [markierter Prospektauszug]; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Mai 2020 - 17 U 328/19, juris Rn. 62 [in der Fahrzeugrechnung dokumentierte Konfiguration]).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2021 - 17 U 21/19

    VW-Dieselskandal: Unverhältnismäßigkeit der Geltendmachung der Nachlieferung

    Der Verkäufer kann die Einrede der Unverhältnismäßigkeit eines mangelfreien fabrikneuen typgleichen Fahrzeugs erheben, wenn spätestens bei Ablauf der angemessenen Nachlieferungsfrist ein für die Nachbesserung vom Kraftfahrbundesamt freigegebenes Software-Update vorliegt, das die latent bestehende Gefahr einer Betriebsuntersagung beseitigt und dessen Kosten die der Ersatzlieferung um ein Vielfaches unterschreiten (Fortührung Senat, Urteil vom 20.5.2020 - 17 U 328/19 , juris).

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist das von der Beklagten zu 2) entwickelte Software-Update grundsätzlich geeignet, den Sachmangel zu beseitigen (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2020 - 17 U 328/19 -, Rn. 84 , juris).

    Danach stellt sich die begehrte Nachlieferung im Verhältnis zur Nachbesserung durch die Installierung des in Abstimmung mit dem Kraftfahrbundesamt entwickelten Software-Updates vorliegend als unverhältnismäßig teurer und damit als nicht zumutbar dar (vgl. auch Senat, Urteil vom 20. Mai 2020 - 17 U 328/19 -, Rn. 78 , juris).

  • OLG Frankfurt, 10.03.2021 - 17 U 19/19
    Entgegen der Auffassung des Klägers ist das von der Beklagten angebotene Software-Update grundsätzlich geeignet, den relevanten Sachmangel zu beseitigen (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2020 - 17 U 328/19 -, Rn. 84, juris).

    Dass das Aufspielen des Software-Updates tatsächlich zu neuen Mängeln an dem Fahrzeug führt, steht nicht fest (vgl. Senat Urteil vom 20. Mai 2020, 17 U 328/19, NJW-RR 2020, 1057).

    Danach stellt sich die begehrte Nachlieferung im Verhältnis zur Nachbesserung durch das Aufspielen des in Abstimmung mit dem KBA entwickelten Software-Updates vorliegend als unverhältnismäßig teurer und damit als nicht zumutbar dar (vgl. hierzu Senat Urteil vom 20.05.2020, 17 U 328/19, NJW-RR 2020, 1057; OLG Schleswig Urt. v. 3.4.2020 - 6 U 43/19, BeckRS 2020, 21139 Rn. 51).

  • OLG Rostock, 02.09.2020 - 4 U 160/19

    Rücktritt von einem im Jahre 2017 geschlossenen Kaufvertrag über ein vom sog.

    Unter Berücksichtigung dessen ist das Software-Update geeignet, den bei Gefahrübergang in Form der latent bestehenden Gefahr einer Betriebsuntersagung bestehenden Sachmangel zu beseitigen (so die - soweit ersichtlich - einhellige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2018, Az.: 18 U 134/17, Rn. 14; KG, Beschluss vom 30.04.2019, Az.: 21 U 49/18, Rn. 17; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.08.2019, Az.: 2 U 92/18, Rn. 36; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.08.2018, Az.: 25 U 17/18, Rn. 59, Urteil vom 18.11.2019, Az.: 13 U 253/18, Rn. 41 f., und Urteil vom 20.05.2020, Az.: 17 U 328/19, Rn. 84; OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2019, Az.: 9 U 1101/19, Rn. 19; OLG Celle, Urteil vom 29.01.2020, Az.: 7 U 575/28, Rn. 51; OLG Brandenburg, a. a. O., Rn. 28, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG München, 16.09.2020 - 20 U 4234/18

    Kein Anspruch auf Ersatzlieferung eines Pkw im Dieselskandal nach Aufspielen des

    Zumindest wäre nachvollziehbar darzulegen, dass sich der Preis des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps ungünstiger entwickelt hat als der Gesamtmarkt für Diesel-Pkw oder der Markt für andere als mit dem EA189 ausgerüstete Diesel-Pkw aus dem VW-Konzern (vgl. OLG Frankfurt, 17 U 328/19, juris Rn. 90 mwN).
  • OLG Frankfurt, 24.02.2021 - 12 U 128/19
    Zumindest ist nachvollziehbar darzulegen, dass sich der Preis des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps ungünstiger entwickelt hat als der Gesamtmarkt für Diesel-Pkw (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 20.05.2020 - 17 U 328/19, beck online Rn. 68 m.w.N. zum Motor EA 189).
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