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   OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14   

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OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14 (https://dejure.org/2016,23090)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.07.2016 - 21 W 21/14 (https://dejure.org/2016,23090)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14 (https://dejure.org/2016,23090)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 305 AktG
    Anwendung des Ertragswertverfahrens bei Schätzung der Barabfindung gemäß § 305 Abs. 1 AktG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung des Ertragswertverfahrens bei Schätzung der Barabfindung gemäß § 305 Abs. 1 AktG

Kurzfassungen/Presse (2)

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celanese AG

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Beendigung des Spruchverfahrens zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celanese AG

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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (26)

  • OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13

    Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 I AktG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14
    Diese könnte nämlich ihr Rechtsmittel zurücknehmen oder ihre Beschwerde könnte sich als unzulässig erweisen (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13, Juris Rn 19 mwNachw.).

    Dies entspricht dem üblichen Vorgehen (vgl. IDW S1 2005 Tz 47; Senat, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13, zit. nach Juris Rn 37 ff.), ist von den Beteiligten des Verfahrens nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen worden und gibt auch diesseits keinen Anlass zu einer Korrektur.

    Würde man den Wert des Unternehmens zusätzlich vom technischen Bewertungsstichtag auf den Tag der beschlussfassenden Hauptversammlung aufzinsen, so ergäbe sich hieraus eine doppelte Verzinsung (vgl. Popp, WPg 2008, 23, 29) und damit auch ein ungerechtfertigter Vorteil der Ausgleichszahlung gegenüber der Abfindung (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13, Juris Rn 71; Beschluss vom 29. Januar 2016 - 21 W 70/15, Juris Rn 91).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind hierbei zumindest im vorliegenden Fall allerdings die jeweiligen Werte nach Steuern heranzuziehen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13; LG Stuttgart, Beschluss vom 5. November 2012 - 31 O 55/08, Juris Rn 158 ff.).

    Entsprechend kommt es auch nicht auf die Frage an, ob neben der Abfindungserhöhung zusätzlich noch die Erhöhung des angemessenen Ausgleichs bei der Ermittlung des Geschäftswertes zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 21 W 26/13, Juris Rn 98 mwNachw).

  • OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11

    Angemessenheit der nach § 305 II Nr. 3 AktG für Minderheitsaktionäre zu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14
    Entsprechend hat der Sachverständige die Planung zu Recht korrigiert, wobei insofern die vom Sachverständigen nunmehr unterstellte Ergebnisentwicklung zwar ihrerseits nicht zwingend ist, dies aber auch nicht erforderlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 135).

    Soweit der Senat vornehmlich aus Gründen der Rechtssicherheit für einen Bewertungsstichtag wie den hiesigen, der vor der Verabschiedung des neuen Standards IDW S1 2005 lag und der Unternehmenswert im Vertragsbericht folglich noch anhand des Standards IDW S1 2000 berechnet worden ist, eine schonende Anwendung des neuen Standards für gerechtfertigt hielt und folglich eine Marktrisikoprämie von 5, 5 % für zu hoch erachtet hat (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 21 W 34/12, Juris Rn 80; Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 164), hält er an dieser Rechtsauffassung nicht weiter fest.

    Dann aber muss die Antragsgegnerin es hinnehmen, dass der Sachverständige und ihm folgend die Gerichte ihrerseits nicht die geringste, noch vertretbare Korrektur an dem im Vertragsbericht zugrunde gelegten Betafaktor vornehmen, sondern einen aus ihrer Sicht plausiblen, wenngleich nicht zwingenden Wert zur Unternehmensbewertung heranziehen (vgl. für Anpassungen bei den Planannahmen Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 135).

    Der Verrentungszins entspricht nach vereinfachender, wenngleich vertretbarer Auffassung grundsätzlich dem Basiszins zuzüglich der Hälfte des Risikoaufschlags (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 236).

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Unternehmensbewertung: Nichtberücksichtigung eines Ereignisses bei Ertragsplanung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14
    Sie lässt sich auch nicht dem Verfahrensfortführungsrecht des gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SpruchG entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, Juris; Senat, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 21 W 70/15, Juris).

    Zudem ist die Anwendung des neuen Standards nicht mit einer unverhältnismäßigen Verzögerung des Rechtsstreits verbunden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, Juris Rn 42; OLG Stuttgart, AG 2013, 724, 726 [OLG Stuttgart 05.06.2013 - 20 W 6/10] ), da die Bestellung eines Sachverständigen unabhängig von dem anzuwendenden Standard erforderlich war und der Sachverständige sein erstinstanzlich eingeholtes Gutachten sogleich anhand des neuen Standards erstellt hat.

    Auch Aspekte der Rechtssicherheit sind nicht berührt, da Bewertungsmethoden keine Rechtsnormen sind und ihnen nicht ähneln, es keinen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens gibt und es gleichzeitig gerade das Ziel des Spruchverfahrens ist, eine gerichtliche Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur der vereinbarten Barabfindung im Fall ihrer Unangemessenheit vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, Juris Rn 32 ff.).

    Sie ist auch nicht selbst ein wertbildender Umstand, für den das Stichtagsprinzip gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, Juris Rn 39 ff.).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14
    Zwar bedeutet das Stichtagsprinzip, dass der Wert des Unternehmens, "wie es am Stichtag steht und liegt", zu ermitteln ist, also die Organisationsverhältnisse und die wirtschaftlichen und rechtlichen Strukturen des Unternehmens maßgeblich sind, die am Bewertungsstichtag vorhanden waren (vgl. BGHZ 156, 57, 64).

    a) Die zu ermittelnde Ausgleichszahlung hat grundsätzlich dem voraussichtlich verteilungsfähigen Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuerbelastung samt Solidaritätszuschlag zu entsprechen (vgl. BGH, NJW 2003, 3272 "Ytong").

    Abzuziehen ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 3272) zufolge das in dem ermittelten Unternehmenswert enthaltene, nicht betriebsnotwendige Vermögen.

  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12

    Bemessung der Barabfindung nach §§ 304 ff. AktG a.F. - Ermittlung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14
    Zugleich ist die Frage der Anwendung der neuen Methode für das Ergebnis der Bewertung von spürbarer Bedeutung und ist der erkennende Senat von der Überlegenheit des geänderten Ansatzes überzeugt (vgl. ausführlich Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 21 W 34/12, Juris).

    Es handelt sich bei dem vom Senat aufbauend auf den Ausführungen des Sachverständigen zugrunde gelegten Steuersatz um eine typisierende Betrachtung, die bereits in vielen Fällen die Billigung des Senats und auch der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12, Juris) gefunden hat.

    Soweit der Senat vornehmlich aus Gründen der Rechtssicherheit für einen Bewertungsstichtag wie den hiesigen, der vor der Verabschiedung des neuen Standards IDW S1 2005 lag und der Unternehmenswert im Vertragsbericht folglich noch anhand des Standards IDW S1 2000 berechnet worden ist, eine schonende Anwendung des neuen Standards für gerechtfertigt hielt und folglich eine Marktrisikoprämie von 5, 5 % für zu hoch erachtet hat (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 21 W 34/12, Juris Rn 80; Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 164), hält er an dieser Rechtsauffassung nicht weiter fest.

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14
    α) Der Grund für die Erhöhung eines Basiszinses um einen Risikozuschlag ist darin zu sehen, dass bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rn 159 f.).

    Bei der Ermittlung des Risikozuschlags anhand des vom Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligten Tax CAPM wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie), mit einem unternehmensspezifischen Faktor, dem sogenannten Betafaktor multipliziert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rn 158).

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08

    Spruchverfahren: Ermittlung einer angemessenen Barabfindung und eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14
    Dies gilt aber nur insoweit, als aus diesem Vermögen auch tatsächlich keine Erträge erzielt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 6/08, Juris Rn 217; zustimmend auch MünchKommAktG/Paulsen, 3. Aufl., § 304 Rn 89; Popp WPg 2008, 23, 31).

    Bis zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre am 8. August 2012 kam es - wie das Landgericht unter Bezugnahme auf den Sachverständigen (vgl. Gutachten S. 114) zu Recht ausgeführt hat - zu keiner Änderung des am Bewertungsstichtag gültigen Steuersatzes (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09, Juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 6/08, Juris).

  • OLG Frankfurt, 15.02.2010 - 5 W 52/09

    Aktienrecht: Auswirkung des Squeeze-out auf das Spruchverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14
    Der während des Verfahrens erfolgte Ausschluss der Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft steht einer fortbestehenden Antrags- und Beschwerdebefugnis der Antragstellerin zu 27) nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 10; OLG Frankfurt, AG 2010, 798; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 4 SpruchG Rdn. 32).

    Bis zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre am 8. August 2012 kam es - wie das Landgericht unter Bezugnahme auf den Sachverständigen (vgl. Gutachten S. 114) zu Recht ausgeführt hat - zu keiner Änderung des am Bewertungsstichtag gültigen Steuersatzes (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09, Juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 6/08, Juris).

  • OLG Frankfurt, 29.01.2016 - 21 W 70/15

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14
    Sie lässt sich auch nicht dem Verfahrensfortführungsrecht des gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SpruchG entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, Juris; Senat, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 21 W 70/15, Juris).

    Würde man den Wert des Unternehmens zusätzlich vom technischen Bewertungsstichtag auf den Tag der beschlussfassenden Hauptversammlung aufzinsen, so ergäbe sich hieraus eine doppelte Verzinsung (vgl. Popp, WPg 2008, 23, 29) und damit auch ein ungerechtfertigter Vorteil der Ausgleichszahlung gegenüber der Abfindung (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13, Juris Rn 71; Beschluss vom 29. Januar 2016 - 21 W 70/15, Juris Rn 91).

  • OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12

    Squeeze-out: Höhe der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14
    γ) Aus der Marktrisikoprämie ist mittels des Betafaktors der unternehmensspezifische Risikozuschlag zu entwickeln (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn 84).
  • OLG Hamburg, 03.08.2000 - 11 W 36/95
  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2008 - 26 W 6/08

    Entscheidung im Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 55/08

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11
  • OLG Frankfurt, 29.04.2011 - 21 W 13/11

    Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre und der jährlichen

  • OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 2/11

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außen stehenden Aktionärs für die

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 25/05

    Anschlussbeschwerde im Spruchverfahren: Zur Frage der Zulässigkeit der

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs bei

  • OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

  • OLG Frankfurt, 27.09.2019 - 21 W 64/14

    Bemessung des Risikozuschlags bei der Entschädigung von Aktionären im Rahmen der

  • OLG Frankfurt, 27.09.2019 - 21 W 64/14

    Spruchverfahren: Angemessenheit der Abfindung nach Abschluss eines

    Es handelt sich um ein Spruchverfahren nach einem Squeeze out und hierbei um ein Folgeverfahren des vormals beim Senat anhängigen Verfahrens betreffend die Angemessenheit der Abfindung nach dem Abschluss eines Unternehmensvertrags mit der A AG als beherrschter Gesellschaft (Az. 21 W 21/14 , Juris).

    Die gewährten Kompensationszahlungen waren zwischenzeitlich Gegenstand eines vormals beim Senat unter dem Aktenzeichen 21 W 21/14 anhängigen Spruchverfahrens.

    Dies entspricht dem üblichen Vorgehen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14 , Juris Rn. 77 ; Beschluss vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13 , Juris Rn. 37 ff.) und unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken.

    Schließlich begegnet der Abzug einer typisierten Einkommenssteuer in Höhe von 35 % ebenfalls keinen Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14 , Juris Rn. 89 ).

    Der Wert hat - wie bereits im vorangegangenen Verfahren zur Abfindung im Rahmen des Unternehmensvertragsabschlusses der Gesellschaft (vgl. Beschluss vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14 , Juris Rn. 92 ff. für den dortigen Bewertungsstichtag im Juli 2004) - bereits mehrfach die Billigung des Senats gefunden (vgl. z.B. Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11 , Juris).

    Dies hat - worauf der Senat die Beteiligten gesondert hingewiesen hat - in einer ausführlichen Analyse bereits der gerichtlich bestellte Sachverständige in dem vorangegangenen Verfahren zur Angemessenheit der Abfindung aufgrund des Abschlusses des Unternehmensvertrags festgestellt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14 , Rn. 98 ff.).

    Der für einen Bewertungsstichtag etwa 15 Monate zuvor mit sachverständiger Hilfe im vorangegangenen Verfahren ermittelte anteilige Ertragswert war mit 48, 77 ? vom Senat ebenfalls deutlich niedriger veranschlagt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14 , Juris).

    Dabei ist abweichend vom angefochtenen Beschluss für die Berechnung des Barwerts der Ausgleichszahlungen auf die im Parallelverfahren ( 21 W 21/14 ) rechtskräftig ermittelte Ausgleichszahlung abzustellen.

  • OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14

    Angemessene Abfindung nach § 327b AktG (Betafaktor)

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen aus Rechtsgründen für Bewertungszeitpunkte vor dem 10. Dezember 2004 eine Reduktion der Marktrisikoprämie auf 4, 5 % für notwendig erachtet hat, wird hieran nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des jeweils aktuellen Bewertungsstandards (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, juris) nicht festgehalten (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 8. Juli 2016 - 21 W 21/14 , juris Rn. 96 ).

    Entsprechend hat der Senat für einen Bewertungsstichtag am 30. Juli 2004 - also ein knappes halbes Jahr vor dem hier maßgeblichen Stichtag - eine Marktrisikoprämie von 5, 5 % bereits gebilligt (vgl. Beschluss vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14 , juris).

  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

    Hinzu kommt, dass - wie auch die sachverständige Prüferin dargelegt hat - es nicht nur einen einzigen Betafaktor gibt, sondern die ermittelten Werte abhängig sind von dem untersuchten Zeitraum, den herangezogenen Intervallen, der Auswahl des Marktindexes oder der gewählten Vergleichsunternehmen (Senat, Beschluss vom 20.07.2016 - 21 W 21/14 , juris Rn. 106 /107).
  • OLG München, 17.12.2018 - 31 Wx 382/15

    MAN SE: Berichtigungsbeschluss im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und

    Die nunmehrige Formulierung "Festsetzung des angemessenen Ausgleichs gemäß § 304 AktG" orientiert sich allein am Wortlaut der Überschrift des § 304 AktG und entspricht sowohl ständiger (obergerichtlicher) Rechtsprechung (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2012 - 31 O 55/08 KfH AktG; LG München I, Beschluss vom 14.02.2014 - 5 HKO 16505/08; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2015 - 21 W 26/13 u. Beschluss vom 20.07.2016 - 21 W 21/14) als auch herrschender Auffassung in der Literatur (Spindler/Stilz/Drescher, SpruchG, 3. Aufl. § 11 Rn. 3; Heidel/Weingärtner, Aktienu. KapitalmarktR, 4. Aufl. SpruchG, § 11 Rn. 2; Emmerich/Habersack, Aktien-/GmbH-KonzernR, 8. Aufl. SpruchG, § 11 Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 08.09.2016 - 21 W 36/15

    Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Net Asset Value (NAV)

    Vielmehr ist die Prämie im Wege einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (Senat, Beschluss vom 20.07.2016, 21 W 21/14 nicht veröffentlicht).
  • OLG Zweibrücken, 23.11.2020 - 9 W 1/18

    Höhe des Abfindungsbetrags für Minderheitsaktionäre im Squeeze-out-Verfahren

    Die einhellige Rechtsprechung geht vor dem Hintergrund, dass Planungen und Prognosen in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen sind, von einer (nur) eingeschränkten Überprüfbarkeit aus (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 9 W 3/14 Rz. 27, AG 2018, 200, 204 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 26 W 6/16 (AktE) Rz. 39, AG 2019, 884, 885; vom 14. Dezember 2017 - 26 W 8/15 (AktE) Rz. 42, AG 2018, 399, 401; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14 Rz. 73 f., AG 2017, 832, 835; vom 5. März 2012 - 21 W 11/11 Rz. 22, AG 2012, 417; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2018 - 20 W 1/13 Rz. 71, AG 2019, 255, 257; vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14 Rz. 75, AG 2017, 493, 494; OLG München, Beschluss vom 3. September 2019 - 31 Wx 358/16 Rz. 34, WM 2019, 2104, 2107 vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15 Rz. 28, AG 2018, 753, 754; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 W 1/17 Rz. 53, BeckRS 2017, 124895; Veil/ Preisser in Spindler/ Stilz, 4. Aufl., § 305 AktG Rz. 48; Steinle/ Liebert/ Katzenstein, aaO., § 34 Rz. 122; zustimmend Meilicke/ Kleinertz in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 305 AktG Rz. 50; kritisch Emmerich/ Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl., § 305 AktG Rz. 62a f.).

    Die Überprüfung beschränkt sich wie dargelegt darauf, ob die darin enthaltenen Entscheidungen auf zutreffenden Informationen (Tatsachengrundlagen) und daran orientierten, realistischen Annahmen aufbauen; diese dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 26 W 6/16 (AktE) Rz. 39, AG 2019, 884, 885; vom 14. Dezember 2017 - 26 W 8/15 (AktE) Rz. 42, AG 2018, 399, 401; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14 Rz. 73 f., AG 2017, 832, 835; vom 5. März 2012 - 21 W 11/11 Rz. 22, AG 2012, 417; OLG München, Beschluss vom 3. September 2019 - 31 Wx 358/16 Rz. 34, WM 2019, 2104; vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15 Rz. 28, AG 2018, 753, 754; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 1/13 Rz. 71, AG 2019, 255, 257).

    Hingegen scheiden nachträgliche Korrekturen einer vertretbaren Unternehmensplanung aus (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14 Rz. 74, AG 2017, 832).

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2018 - 26 W 4/17

    Kriterien für die Wertermittlung in Abfindungsfällen

    Sie steht im Einklang mit der Bewertungspraxis und entspricht der ständigen Rechtsprechung in Abfindungsfällen (vgl. Senat, Beschluss v. 20.09.2006 - I-26 W 8/06 (AktE) Rn. 52, juris; OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.07.2016 - 21 W 21/14 Rn. 84 ff., juris; OLG München, Beschluss v. 18.02.2014 - 31 Wx 211/13 Rn. 15, AG 2014, 453 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.09.2011 - 20 W 6/08 Rn. 174 ff., AG 2012, 49 ff.; Popp/Kunowski in: Peemöller, Praxishandbuch Unternehmensbewertung, 6. A., S. 1314 ff.; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz in: Peemöller, Praxishandbuch Unternehmensbewertung, S. 353, 419 ff.; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 140 f.; Ruiz de Vargas aaO Anh. § 305 Rn. 34; Steinle/Liebert/Katzenstein, aaO, § 34 Rn. 135; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1013 f.).

    v. 20.09.2006 aaO Rn. 54; OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.07.2016 - 21 W 21/14 aaO; OLG München, Beschluss v. 18.02.2014 - 31 Wx 211/13 Rn. 15; OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.09.2011 - 20 W 6/08 Rn. 175 ff., jeweils aaO).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 26 W 18/14

    Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der

    Sie steht in Einklang mit der Bewertungspraxis und entspricht der ständigen Rechtsprechung in Abfindungsfällen (vgl. Senat, Beschluss v. 20.09.2006 - I-26 W 8/06 (AktE) Rn. 52, juris; OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.07.2016 - 21 W 21/14 Rn. 84 ff., juris; OLG München, Beschluss v. 18.02.2014 - 31 Wx 211/13 Rn. 15, AG 2014, 453 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.09.2011 - 20 W 6/08 Rn. 174 ff., AG 2012, 49 ff.; Kunowski/Popp in: Peemöller, Praxishandbuch Unternehmensbewertung, 6. A., S. 1314 ff.; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz in: Peemöller, aaO S. 353, 419 ff.; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 140 f.; Ruiz de Vargas aaO Anh. § 305 Rn. 34; Steinle/Liebert/Katzenstein aaO § 34 Rn. 135; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1013 f.).

    Angesichts dessen ist es weder praktikabel noch sachgerecht, die individuellen steuerlichen Verhältnisse jedes einzelnen Aktionärs wie auch die jeweilige Aktionärsstruktur des zu bewertenden Unternehmens zu ermitteln und zu berücksichtigen (Senat, Beschluss v. 20.09.2006 aaO Rn. 54; OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.07.2016 - 21 W 21/14 aaO; OLG München, Beschluss v. 18.02.2014 - 31 Wx 211/13 Rn. 15; OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.09.2011 - 20 W 6/08 Rn. 175 ff., jeweils aaO).

  • OLG Düsseldorf, 05.09.2019 - 26 W 8/17

    Gewährung einer Barabfindung nach einem sogenannten Squeeze-out

    Die grundsätzliche Berücksichtigung persönlicher Einkommenssteuern steht im Einklang mit der Bewertungspraxis und entspricht der ständigen Rechtsprechung in Abfindungsfällen (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 21.2.2019 - 26 W 4/18 (AktE) Rn. 55 f.; v. 20.9.2006 - I-26 W 8/06 (AktE) Rn. 52; OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.7.2016 - 21 W 21/14 Rn. 84 ff., jeweils juris; OLG München, Beschluss v. 18.2.2014 - 31 Wx 211/13 Rn. 15, AG 2014, 453 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.9.2011 - 20 W 6/08 Rn. 174 ff., AG 2012, 49 ff.; Popp/Kunowski in: Peemöller, Praxishandbuch Unternehmensbewertung, 6. A., S. 1314 ff.; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz ebenda, S. 353, 419 ff.; Simon/Leverkus/Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 140 f.; Ruiz de Vargas aaO Anh. § 305 Rn. 34; Steinle/Liebert/Katzenstein in: MünchHandb.
  • OLG Frankfurt, 03.11.2020 - 21 W 76/19

    Ermittlung angemessener Abfindung anhand Net Asset Value

    Darüber hinaus begegnet der Abzug einer typisierten Einkommenssteuer in Höhe von 26, 37 % keinen Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14 , Juris Rn. 89 ).
  • OLG Düsseldorf, 25.02.2020 - 26 W 7/18

    Spruchverfahren wegen Squeeze-out abgeschlossen

  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 2/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums;

  • LG Hamburg, 26.04.2019 - 403 HKO 10/18

    Gemeinsamer Vertreter im Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 26 W 20/14

    Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2019 - 26 W 4/18

    Gerichtliche Überprüfung der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2018 - 26 W 6/16

    Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen

  • OLG Düsseldorf, 06.09.2018 - 26 W 1/18

    Bewertung eines Versicherungsunternehmens

  • OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17

    Aktienrechtliches Spruchverfahren bei Squeeze-out: Wert der Beschwer für die

  • OLG Düsseldorf, 05.09.2019 - 26 W 6/18

    Squeeze-out bei der AXA Lebensversicherung Aktiengesellschaft: Spruchverfahren

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