Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 20.08.2008 - 20 W 145/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 68b Abs 4 FGG, § 70e FGG
Sachverständigenentschädigung: Erstattung der Kosten eines stationären Aufenthaltes bei richterlich angeordneter Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens - Judicialis
FGG 68 b Abs. 4; ; FGG § 70 e; ; HFEG § 31; ; JVEG § 4 Abs. 4; ; JVEG § 4 Abs. 5; ; JVEG § 8 Abs. 1; ; JVEG § 12 Abs. 1 S. 2; ; KostO § 128 b; ; SGB V § 27; ; SGB V § 39
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kostentragung für richterlich angeordnete Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus zur Gutachtenvorbereitung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erstattung von Kosten eines stationären Aufenthaltes als Aufwendungen eines Sachverständigen nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 12 Gesetz über die Entschädigung von Sachverständigen (JVEG); Anordnung der Unterbringung eines Betroffenen zur Vorbereitung eines Gutachtens als ...
Verfahrensgang
- AG Frankenberg/Eder, 05.07.2006 - 52 XIV 90/05
- LG Marburg, 25.02.2008 - 3 T 265/06
- OLG Frankfurt, 20.08.2008 - 20 W 145/08
Papierfundstellen
- FGPrax 2008, 275
- FamRZ 2009, 249 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3)
- LSG Hessen, 30.06.2014 - L 2 R 106/13 Denn Kostenträger für einen stationären Krankenhausaufenthalt zur Erkennung oder Behandlung einer Krankheit ist insoweit die jeweilige Krankenkasse bzw. der Sozialhilfeträger, nicht das die stationäre Begutachtung anordnende Gericht (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. August 2008, 20 W 145/08).
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2015 - L 2 SF 232/15
Kosten des stationären Aufenthalts - Begutachtung
So hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 20. August 2008, 20 W 145/08 zitiert nach juris) zu Recht entschieden, dass eine Erstattung der Kosten des stationären Aufenthalts als Aufwendungen des Sachverständigen nur dann in Betracht kommt, wenn der Aufenthalt ausschließlich der Begutachtung dient. - LG Saarbrücken, 27.06.2012 - 5 T 250/12 Hierbei handelt es sich um eine der abschließenden Entscheidung des Betreuungsgerichts vorgelagerte Zwischenentscheidung, die dazu dient, die betroffene Person aufzufinden und der Sachverständigenuntersuchung zuzuführen; die Anordnung steht somit in untrennbarem Zusammenhang mit der dem Betreuungsgericht im Rahmen der Amtsermittlung ( § 26 FamFG ) obliegenden Sachaufklärung (vgl. OLG Frankfurt, FGPrax 2008, 275 für den Fall einer gerichtlich angeordneten Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens).