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   OLG Frankfurt, 20.08.2008 - 5 W 23/08   

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https://dejure.org/2008,11750
OLG Frankfurt, 20.08.2008 - 5 W 23/08 (https://dejure.org/2008,11750)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.08.2008 - 5 W 23/08 (https://dejure.org/2008,11750)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. August 2008 - 5 W 23/08 (https://dejure.org/2008,11750)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 8 EGV 1348/2000, § 10 EGV 1348/2000, § 1070 ZPO
    Zustellung einer Klageschrift in Italien: Annahmeverweigerung gegenüber dem Gericht

  • Judicialis

    EUZustellVO § 8; ; EUZustellVO § 10; ; ZPO § 1070

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EUZustellVO § 8; EUZustellVO § 10; ZPO § 1070
    Erklärung der Annahmeverweigerung nach Art. 8 Abs. 1 EUZustell-VO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Möglichkeit der Erklärung einer Annahmeverweigerung nach Art. 8 Abs. 1 Verordnung über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivilsachen oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EUZustell-VO) gegenüber der Übermittlungsstelle; Heilung von ...

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main - 1 O 146/07
  • OLG Frankfurt, 20.08.2008 - 5 W 23/08

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 71
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 08.11.2005 - C-443/03

    VERWEIGERT DER EMPFÄNGER EINES GERICHTLICHEN ODER AUSSERGERICHTLICHEN

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.08.2008 - 5 W 23/08
    Eine Heilung ist nämlich im Anwendungsbereich der EUZustellVO durch Art. 19 Abs. 1 b jedenfalls in der durch den EUGH gefundenen Ausprägung (EUGH NJW 2006, 491) dem jeweiligen nationalen Recht am Ort des Verfahrens unterstellt, sodass in Deutschland insoweit § 189 ZPO heranzuziehen ist (vgl. Rauscher/Heiderhoff, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 19 EG-ZustellVO Rz. 15).

    Die Entscheidung wird der - damals allerdings noch nicht bekannten - Ansicht des EUGH nicht gerecht (NJW 2006, 491- Antwort zur ersten Frage, Erwägung Nr. 5).

  • BGH, 13.11.2001 - VI ZB 9/01

    Nachweis der Klagezustellung im Ausland

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.08.2008 - 5 W 23/08
    Der BGH hat in der Entscheidung vom 13.11.2001 (VI ZB 9/01, NJW 2002, 52; auch Zöller/Geimer, wie oben, § 183 Rz.2 Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, § 183 Rz.10) ausgeführt, auf das schriftliche Zeugnis könne nicht verzichtet werden.
  • OLG Hamm, 01.09.1999 - 5 UF 84/99

    Heilung von Zustellungsmängeln im internationalen Rechtsverkehr

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.08.2008 - 5 W 23/08
    b) Ob eine Heilung von Zustellfehlern grundsätzlich bei einer Auslandszustellung möglich ist, kann hier dahin stehen (verneinend: BGH vom 24.2.1972, II ZR 7/71 - NJW 1972, 1004; gegen Zöller/Geimer, wie oben, § 183 Rz. 29; auch Geimer, IZPR, 5. Aufl. 2005, Rz, 2102; OLG Hamm FamRZ 2000, 898).
  • OLG Düsseldorf, 15.07.2005 - 3 UF 285/04

    Zustellung eines Versäumnisurteils in den Niederlanden in deutscher Sprache ohne

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.08.2008 - 5 W 23/08
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLGR 2005, 551 - hier Rz. 23 bei jurisweb) übersieht bei seiner gegenteiligen Ansicht, eine Heilung komme nicht in Betracht, wenn die fehlende Übersetzung Grund für den Zustellmangel ist, dass die Zustellung selbst von der Ausübung des Verweigerungsrechts zu trennen ist.
  • BGH, 24.02.1972 - II ZR 7/71

    Klagezustellung im Ausland

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.08.2008 - 5 W 23/08
    b) Ob eine Heilung von Zustellfehlern grundsätzlich bei einer Auslandszustellung möglich ist, kann hier dahin stehen (verneinend: BGH vom 24.2.1972, II ZR 7/71 - NJW 1972, 1004; gegen Zöller/Geimer, wie oben, § 183 Rz. 29; auch Geimer, IZPR, 5. Aufl. 2005, Rz, 2102; OLG Hamm FamRZ 2000, 898).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-14/07

    Weiss und Partner - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.08.2008 - 5 W 23/08
    Auf eine Unkenntnis der deutschen Sprache könnte sich die Beklagte allerdings nicht berufen, wenn sie diese als Vertragssprache vereinbart hätte (vgl. EUGH NJW 2008, 1721).
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