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   OLG Frankfurt, 20.11.2009 - 20 W 500/05   

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https://dejure.org/2009,18063
OLG Frankfurt, 20.11.2009 - 20 W 500/05 (https://dejure.org/2009,18063)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.11.2009 - 20 W 500/05 (https://dejure.org/2009,18063)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. November 2009 - 20 W 500/05 (https://dejure.org/2009,18063)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 164 Abs 1 ZPO, § 44a Abs 2 S 1 BeurkG
    Notarielles Beurkundungsverfahren: Rechtsmittel gegen die Berichtigung einer Urkunde durch Nachtragsvermerk

  • Deutsches Notarinstitut

    BeurkG § 44a Abs. 2 S. 1; ZPO § 164 Abs. 1
    Keine Rechtsmittel gegen Berichtigung einer notariellen Urkunde gem. § 44a Abs. 2 BeurkG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Berichtigung einer notariellen Urkunde durch den Notar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 164 Abs. 1; BeurkG § 44a Abs 2. S. 1
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Berichtigung einer notariellen Urkunde durch den Notar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2011, 48
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 14.03.1996 - 20 W 74/96

    Nachträgliche Berichtigung der Urkunde wegen eines Schreibfehlers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2009 - 20 W 500/05
    Während sich bereits vor Einführung des § 44 a BeurkG gewohnheitsrechtlich herausgebildet hatte, dass "offensichtliche Schreibfehler" berichtigt werden können (vgl. Senat FGPrax 1996, 160; Keidel, BeurkG, 16. Aufl., § 44 a Rn. 17, jeweils m. w. N.) regelt § 44 a BeurkG nunmehr, dass offensichtliche Unrichtigkeiten beseitigt werden können.

    Limmer (Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, § 44 a, Rn. 18) stellt fest, dass man im Fall der erfolgten Berichtigung ähnlich wie bei § 319 ZPO gegen die Berichtigung des Urteils die Beschwerde nach § 15 BNotO wird zulassen müssen, ohne dies zu konkret zu begründen Offen gelassen wurde die Frage vom Kammergericht sowie vom Senat (KG Berlin ZNotP 2004, 74 ff., Senat FGPrax 1996, 160).

  • BGH, 04.07.2007 - XII ZB 14/07

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2009 - 20 W 500/05
    Im Übrigen entfaltet das gerichtliche Protokoll genau wie die notarielle Urkunde die Beweiskraft gemäß §§ 415, 418 ZP0, die jeweils durch Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen widerlegt werden kann (Baumbach/Lauterbach, 67. Aufl., ZPO, § 418 Rn. 5; § 163 Rn. 2; BGH NJW-RR 2007, 1451 f), worauf bereits das Landgericht zu Recht hingewiesen hat.
  • BGH, 14.07.2004 - XII ZB 268/03

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Protokollberichtigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2009 - 20 W 500/05
    25 Es ist zusammenfassend daher festzustellen, dass sich die Berichtigung einer notariellen Urkunde gemäß § 44 a BeurkG hinsichtlich ihrer Rechtsmittelfähigkeit wegen der größeren Ähnlichkeit zum Protokoll an einer entsprechenden Anwendung des § 164 ZPO auszurichten hat, so dass gegen die erfolgte Berichtigung der Urkunde durch den Notar wie gegen die erfolgte Berichtigung des Protokolls durch das Gericht (vgl. BGH NJW-RR 2005, 214 f) ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
  • KG, 01.04.2003 - 1 W 260/02

    Amtstätigkeit des Notars: Berichtigung einer notariellen Urkunde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2009 - 20 W 500/05
    Limmer (Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, § 44 a, Rn. 18) stellt fest, dass man im Fall der erfolgten Berichtigung ähnlich wie bei § 319 ZPO gegen die Berichtigung des Urteils die Beschwerde nach § 15 BNotO wird zulassen müssen, ohne dies zu konkret zu begründen Offen gelassen wurde die Frage vom Kammergericht sowie vom Senat (KG Berlin ZNotP 2004, 74 ff., Senat FGPrax 1996, 160).
  • BGH, 18.06.1999 - V ZR 40/98

    Ersetzung der notariellen Beurkundung durch einen gerichtlichen Vergleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2009 - 20 W 500/05
    Auch durch die Berichtigung eines Sitzungsprotokolls kann in gleicher Weise in den Rechtskreis des Betroffenen eingegriffen werden, denn auch das Sitzungsprotokoll stellt wie die notarielle Urkunde eine öffentliche Urkunde mit den Beweiswirkungen der §§ 415, 418 ZPO dar (vgl. BGHZ 142, 84ff.).
  • LAG Hamm, 25.01.2021 - 12 Ta 411/20

    Beschlussvergleich - Berichtigung - sofortige Beschwerde

    Bei analoger Anwendung ist weiter zu bedenken, dass gegen den Nachtragsvermerk nach § 44 a Abs. 2 BeurKG kein Rechtsmittel gegeben ist ( LG Frankfurt, 20.11.2009 - 20 W 500/05; BeckOGK/Regler § 44 a BeurkG Rn. 47 ).
  • BFH, 15.04.2015 - VIII R 1/13

    Geltendmachung eines unheilbaren Beweisverwertungsverbots - Mitwirkung des

    a) Schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers wie nach dem unangefochtenen und deshalb als öffentliche Urkunde i.S. des § 418 ZPO bindenden Protokoll der mündlichen Verhandlung gehörte zu diesen an der mündlichen Verhandlung beteiligten Richtern auch der entsprechend § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 1 Nr. 2 ZPO benannte ehrenamtliche Richter Y; die Unrichtigkeit dieser Feststellung im Protokoll hätte im Übrigen nur durch eine substantiierte Darlegung gerügt werden können, dass das Sitzungsprotokoll berichtigt oder gefälscht worden sei (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 1993 V R 85/92, BFH/NV 1994, 722; vgl. zur Beweiskraft unangefochtener Sitzungsprotokolle auch BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 1999 VII B 44/98, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 94, Rechtsspruch 37; vom 21. März 2011 IX B 137/10, BFH/NV 2011, 1369, m.w.N.; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 20. November 2009  20 W 500/05, Deutsche Notar-Zeitschrift 2011, 48, unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil vom 18. Juni 1999 V ZR 40/98, BGHZ 142, 84).
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