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   OLG Frankfurt, 20.11.2012 - 5 U 129/11   

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https://dejure.org/2012,53016
OLG Frankfurt, 20.11.2012 - 5 U 129/11 (https://dejure.org/2012,53016)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.11.2012 - 5 U 129/11 (https://dejure.org/2012,53016)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. November 2012 - 5 U 129/11 (https://dejure.org/2012,53016)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • cisg-online.org PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB CS § 580
    Ansprüche aus einem Kaufvertrag über die Lieferung von Ordnern mit einem tchechischen Hersteller; Begründetheit von Gegenforderungen nach tchechischem Zivil- und Handelsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.04.1992 - IX ZR 233/90

    Allgemeines Veräußerungsverbot bei Auslandsvermögen - Ermittlung ausländischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2012 - 5 U 129/11
    35 Wie der Senat das herangezogene fremde Recht, bei dem es sich aber mittlerweile um eine dem deutschen Recht verwandte Rechtsordnung handelt, was die die begrifflichen Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten in Rechtsnormen sowie der getroffenen Regelungen nahelegen, weshalb es folgerichtig ist, der ausländischen Bestimmung dieselbe Bedeutung wie der entsprechenden inländischen beizumessen (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, Juris-Rz. 28), versteht und sämtliche weiteren in anderen Zusammenhängen diesbezüglich vom Senat vorgenommenen Wertungen, ist/sind den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung offen gelegt und erläutert worden.
  • BGH, 13.12.2005 - XI ZR 82/05

    Wirksamkeit einer Rechtswahl; Anwendung des VerbrKrG auf einen im Ausland

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2012 - 5 U 129/11
    Deshalb bedurfte es weitergehender Ermittlung des maßgeblichen Rechts nicht, insbesondere hat der Senat nach pflichtgemäßem Ermessen diesbezüglich von der Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 293 ZPO) absehen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, Juris-Rz. 33) und auch dies den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert.
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