Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 20.12.2018 - 6 W 94/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 66 ZPO, § 240 ZPO
Zulässigkeit der Beschwerde des Streithelfers gegen einen nach Insolvenzunterbrechung ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Beschwerde des Streithelfers gegen einen nach Insolvenzunterbrechung ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 66 ; ZPO § 240
Rechtsstellung des beigetretenen Streithelfers in der Insolvenz der von ihm unterstützten Partei - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Auch Streithelfer kann Beschwerde gegen Kostenfestsetzung einlegen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 05.10.2018 - 8 O 73/17
- OLG Frankfurt, 20.12.2018 - 6 W 94/18
Papierfundstellen
- NZI 2019, 143
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 05.12.1996 - VII ZR 108/95
Zulässigkeit und Rechtswirkungen der Streitverkündung im selbständigen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2018 - 6 W 94/18
Da die Regelungen in den §§ 66 ff. ZPO auch dem Zweck dienen, widersprüchliche Prozessergebnisse zu vermeiden und die Zahl der Prozesse zu verringern (vgl. BGHZ 134, 192 = NJW 1997, 859), besteht sogar ein ausgesprochenes praktisches Bedürfnis dazu, die Streithilfe in den Fällen zuzulassen, in denen bereits im Rechtsstreit ein Beitritt des Streithelfers erfolgt ist und dieser ein Interesse daran hat, im Kostenfestsetzungsverfahren gleichfalls Einwendungen geltend zu machen. - BGH, 29.06.2005 - XII ZB 195/04
Unterbrechung des erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsverfahrens bei späterer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2018 - 6 W 94/18
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zu einer Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 240 ZPO (BGH NZI 2006, 128 [BGH 29.06.2005 - XII ZB 195/04] ). - BGH, 21.06.1995 - VIII ZR 224/94
Rechtsfolgen der Unterbrechung des Rechtsstreits wegen Eröffnung des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2018 - 6 W 94/18
Dies hat zwar den Verlust der Verfügungsbefugnis der Insolvenzschuldnerin zur Folge; diese bleibt jedoch prozessführungsbefugt, soweit sie sich gegen eine Entscheidung wendet, die aufgrund der von Gesetzes wegen eingetretenen Unterbrechung nicht hätte ergehen dürfen (BGH NJW 1995, 2563).
- OLG Karlsruhe, 17.07.1995 - 11 W 130/95
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2018 - 6 W 94/18
Stattdessen wird lediglich auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 17.7.1995 (RPfleger 1996, 83) verwiesen (…vgl. etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 66 ZPO Rnr. 3) bzw. auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg (JurBüro 1963, 233). - OLG Celle, 30.11.2012 - 2 W 306/12
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde des Streithelfers im …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2018 - 6 W 94/18
Gründe, warum deshalb eine Streithilfe im Kostenfestsetzungsverfahren anders zu beurteilen sollte als eine solche in entsprechenden streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sind nicht ersichtlich (OLG Schleswig, NJW-RR 2015, 638 [OLG Schleswig 16.12.2014 - 9 W 182/14] ; OLG Celle, NJW-RR 2013, 446 [OLG Celle 30.11.2012 - 2 W 306/12] ;… Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 656, Rnr. 2;… MüKo-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 104, Rnr. 81;… Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 104, Rnr. 23). - OLG Schleswig, 16.12.2014 - 9 W 182/14
Kostenfestsetzungsverfahren: Beschwerderecht des Streithelfers
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2018 - 6 W 94/18
Gründe, warum deshalb eine Streithilfe im Kostenfestsetzungsverfahren anders zu beurteilen sollte als eine solche in entsprechenden streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sind nicht ersichtlich (OLG Schleswig, NJW-RR 2015, 638 [OLG Schleswig 16.12.2014 - 9 W 182/14] ; OLG Celle, NJW-RR 2013, 446 [OLG Celle 30.11.2012 - 2 W 306/12] ;… Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 656, Rnr. 2;… MüKo-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 104, Rnr. 81;… Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 104, Rnr. 23).
- OLG Karlsruhe, 30.08.2023 - 18 WF 94/23
Wirksamkeit einer Kostenentscheidung im unterbrochenen Verfahren nach einer …
Da infolge der Unterbrechung eine sofortige Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache zur erneuten Entscheidung nach Beendigung der Unterbrechung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen (OLG Frankfurt vom 20.12.2018 - 6 W 94/18, juris Rn. 18).