Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 16 U 87/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,2578
OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 16 U 87/15 (https://dejure.org/2016,2578)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.01.2016 - 16 U 87/15 (https://dejure.org/2016,2578)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - 16 U 87/15 (https://dejure.org/2016,2578)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,2578) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hessen

    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 5 GG
    Ehrschutz eines Vereins bei ihn betreffenden Veröffentlichungen und Verwertungen seiner Arbeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ehrschutz eines Vereins bei ihn betreffenden Veröffentlichungen und Verwertungen seiner Arbeit

  • debier datenbank

    Art. 5 Abs. 1 GG

  • RA Kotz

    Ehrverletzung - Abgrenzung zur Meinungsäußerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 5
    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Vereins durch Bezeichnung als "Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Schmähkritik (Vorwurf "Sprachrohr für Rassismus" u.a.)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Abgrenzung Meinungsäußerung und Schmähkritik

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Meinungsäußerung, ein Verein sei Sprachrohr für Rassismus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Meinungsäußerung, ein Verein sei Sprachrohr für Rassismus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zulässige Meinungsäußerung bei Aussage "Verein sei anerkanntes Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit" - Kein Vorliegen einer Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung der Meinungsäußerung von der Schmähkritik

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 681
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10

    Die Bezeichnung anderer als "rechtsradikal" ist ein Werturteil und fällt unter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 16 U 87/15
    Tatsachenbehauptungen werden durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit charakterisiert und sind der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich; Meinungsäußerungen sind dagegen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.9.2012, 1 BvR 2979/10 = NJW 2012, 3712).

    Ob dagegen eine konkrete Äußerung oder Veröffentlichung als rassistisch, nationalistisch oder fremdenfeindlich anzusehen ist, unterliegt einer - nicht der Beweiserhebung zugänglichen - Bewertung, die auch vom eigenen politischen Standpunkt abhängig ist (BVerfG, Beschluss vom 17.9.2012, aaO., für "rechtsextrem" und "rechtsradikal"; vgl. auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 4.6.2014, 5 U 81/13, zitiert nach juris).

    Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern stattdessen die Diffamierung der angegriffenen Person im Vordergrund steht (BVerfG, Beschluss vom 17.9.2012, aaO.).

    cc) Über die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Äußerung ist - da es sich weder um eine unwahre Tatsachenbehauptung noch um eine Schmähkritik handelt - im Rahmen einer Gesamtabwägung der berührten Rechtspositionen zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 17.9.2012, aaO.).

    Auf der anderen Seite ist die Meinungsfreiheit der Beklagten im Kern betroffen, wenn ihnen die Äußerung ihrer Meinung untersagt wird; die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss aber im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (BVerfG, Beschluss vom 17.9.2012, aaO.).

    Derjenige, der sich mit verschiedenen Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (BVerfG, Beschluss vom 17.9.2012, aaO.).

  • BGH, 18.06.1974 - VI ZR 16/73

    Ehrverletzende Werturteile - Presseveröffentlichung - Wertung - Unzulässigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 16 U 87/15
    aa) Eine Rechtswidrigkeit läge von vornherein vor, wenn es sich bei der Äußerung, der Kläger sei anerkanntes Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus u. Fremdenfeindlichkeit, um eine Tatsachenbehauptung handelte, deren Unwahrheit feststehe (vgl. BGH, Urteil vom 18.6.1974, VI ZR 16/73 = NJW 1974, 1762).

    Abgesehen davon, dass durch die Bezugnahme auf die " Veröffentlichungen" des Klägers deutlich wird, dass sie ihre Auffassung auf eine Bewertung der Veröffentlichungen des Klägers stützen, kann die Berechtigung der Beklagten zu der den Kläger abwertenden Äußerung jedoch nicht von vornherein schon deshalb abgesprochen werden, weil dem Leser keine Tatsachen an die Hand gegeben werden, um die beanstandete Aussage kritisch nachvollziehen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 18.6.1974, aaO.).

    Der Kläger hat aber in seinen Veröffentlichungen immer wieder auch zu links- und rechtsextremen Fragen Stellung bezogen, so dass ein sachlicher Zusammenhang mit dem politischen Meinungskampf nicht von der Hand zu weisen ist und den Beklagten nicht vorgehalten werden kann, auch von ihrem Standpunkt aus eine vollkommen grundlose und willkürliche Kritik geäußert zu haben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18.6.1974, aaO.).

  • OLG Saarbrücken, 04.06.2014 - 5 U 81/13

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Behauptung rechtsradikaler Tendenzen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 16 U 87/15
    Ob dagegen eine konkrete Äußerung oder Veröffentlichung als rassistisch, nationalistisch oder fremdenfeindlich anzusehen ist, unterliegt einer - nicht der Beweiserhebung zugänglichen - Bewertung, die auch vom eigenen politischen Standpunkt abhängig ist (BVerfG, Beschluss vom 17.9.2012, aaO., für "rechtsextrem" und "rechtsradikal"; vgl. auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 4.6.2014, 5 U 81/13, zitiert nach juris).

    Mitarbeiter des Klägers sind zugleich Autoren der Zeitschrift "Junge Freiheit", welche in der öffentlichen Diskussion in einem Grenzbereich zwischen Konservatismus und Rechtsextremismus angesiedelt wird (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 4.6.2014, aaO.).

  • BVerfG, 11.12.2013 - 1 BvR 194/13

    Bezeichnung als "durchgeknallte Frau" kann ehrverletzend sein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 16 U 87/15
    Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest; er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.12.2013, 1 BvR 194/13 = NJW 2014, 764).
  • OLG Frankfurt, 20.12.1995 - 17 U 202/94

    Anspruch auf Unterlassung diffamierender Schmähkritik

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 16 U 87/15
    Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Hinweis des Klägers auf die Urteile des OLG Frankfurt vom 20.12.1995 (17 U 202/94, zitiert nach juris) und des LG München I vom 7.7.2014 (9 O 15709/13, BeckRS 2014, 17711) nicht, bei denen es um die Bezeichnung einer Person als Nazi bzw. eines Vereins als neonazistisch ging.
  • OLG Nürnberg, 22.10.2019 - 3 U 1523/18

    Persönlichkeitsrechtsschutz bei Bezeichnung einer Person als Antisemit

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist aufgrund dessen nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 19.01.2016 - VI ZR 302/15, Rn. 14; BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15, Rn. 30; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015 - 4 U 101/15, Rn. 90; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.01.2016 - 16 U 87/15, Rn. 28).

    Gleiches gilt für die Bezeichnungen "anerkanntes Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus u. Fremdenfeindlichkeit" (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.01.2016 - 16 U 87/15), "bekannter Neonazi" (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015 - 4 U 101/15), "Neofaschist" (OLG Köln, Urteil vom 27.04.1993 - 15 U 193/92), da diese auch vom eigenen politischen Standpunkt abhängen.

  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2022 - 3 O 325/22

    Twitter muss bei einem konkreten Hinweis auf eine Persönlichkeitsverletzung auch

    So ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass Begriffe wie "rechtsextremistisch", "Neonazi", "Nazi", "Hooligan", "Antifa-Extremist", "Antifa-Mann", "Antifa-Autor", "Extremist", "Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit" und ähnliche regelmäßig als Meinungsäußerungen anzusehen sind (vgl. BVerfG GRUR 2013, 193 Rn. 27; BVerfG NJW 2012, 3712 Rn. 27; BVerfG NJW 1992, 2013 zu "Nazi"; OLG Stuttgart MMR 2016, 642 Rn. 106; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2016, 681; OLG Hamburg NJW 1992, 2035; OLG Celle, CR 2017, 551; OLG Celle, Urt. v. 01.06.- 13 U 178/16; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.04.- 2-03 O 132/16; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.08.2020 - 2-03 O 164/19; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 27, § 20 Rn. 9).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht