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   OLG Frankfurt, 21.02.2006 - 20 W 56/06   

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https://dejure.org/2006,2441
OLG Frankfurt, 21.02.2006 - 20 W 56/06 (https://dejure.org/2006,2441)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.02.2006 - 20 W 56/06 (https://dejure.org/2006,2441)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Februar 2006 - 20 W 56/06 (https://dejure.org/2006,2441)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 273 Abs 1 BGB, § 16 WoEigG, § 21 WoEigG, § 28 Abs 2 WoEigG
    Wohnungseigentümergemeinschaft: Unterbrechung der Lieferung von Wasser, Strom und Wärmeenergie wegen erheblicher Rückstände eines Wohnungseigentümers bei den Wohngeldzahlungen

  • Wolters Kluwer

    (Wohnungseigentümergemeinschaft: Unterbrechung der Lieferung von Wasser, Strom und Wärmeenergie wegen erheblicher Rückstände eines Wohnungseigentümers bei den Wohngeldzahlungen)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Versorgungssperre - Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Wohnungseigentümer

  • Judicialis

    BGB § 273; ; GG Art. 13; ; WEG § 14; ; WEG § 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 273; GG Art. 13; WEG § 14; WEG § 21
    Versorgungssperre gegenüber einem Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mit Beitragspflichten im Rückstand: Versorgungssperre?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zahlungsrückstand - Wasser, Strom und Wärme abstellen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Möglichkeit der Einstellung der weiteren Lieferung von Wasser, Strom und Wärmeenergie durch Wohnungseigentümergemeinschaft bei Verzug der laufenden Beitragspflichten; Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes; Erforderlichkeit der Fälligkeit ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungseigentümer muss Stromsperrung bei Zahlungsrückstand von Hausgeld dulden - Zahlungsrückstand muss erheblich sein

Besprechungen u.ä. (2)

  • kloth-neuhaus.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Versorgungssperre im Mietrecht (RA Kai-Jochen Neuhaus; ZAP 2009, 1273)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Druckmittel Versorgungssperre: Voraussetzungen (IMR 2006, 162)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1673
  • NZM 2006, 869
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 224/03

    Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses über Abtrennung von Versorgungsleitungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2006 - 20 W 56/06
    Die Duldungsverpflichtung ergibt sich aus § 14 Nr. 4 WEG in Verbindung mit dem Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.05.2005 zu Tagesordnungspunkt 5 (vgl. hierzu im Einzelnen Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 28 WEG Rz. 146; Köhler/Wolicki, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 19 Rz. 371; Gaier ZWE 2004, 109, 116; OLG München ZMR 2005, 311; BayObLG NJW-RR 2004, 1382; Kammergericht NZM 2001, 761).

    Die beabsichtigten Absperrmaßnahmen halten sich im Rahmen des § 14 WEG (vgl. BayObLG NJW-RR 2004, 1382).

    Er ist auch nicht nichtig; er hält sich vielmehr im Rahmen der Regelungskompetenz der Gemeinschaft (vgl. BayObLG NJW-RR 2004, 1382; vgl. auch BGH WuM 2005, 540).

    Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes können sie mithin die weitere Lieferung einstellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen (vgl. dazu im Einzelnen Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 146 ff; Köhler/Wolicki, a.a.O., Teil 19 Rz. 352 ff; Gaier ZWE 2004, 109 ff; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 16 Rz. 113; OLG München ZMR 2005, 311; Kammergericht FGPrax 2005, 251; NZM 2002, 221; NZM 2001, 761; OLG Oldenburg ZMR 2005, 651; BayObLG NJW-RR 2004, 1382; vgl. auch BGH WuM 2005, 540, jeweils mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

  • KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01

    Versorgungssperre bei Wohngeldrückstand

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2006 - 20 W 56/06
    Die Duldungsverpflichtung ergibt sich aus § 14 Nr. 4 WEG in Verbindung mit dem Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.05.2005 zu Tagesordnungspunkt 5 (vgl. hierzu im Einzelnen Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 28 WEG Rz. 146; Köhler/Wolicki, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 19 Rz. 371; Gaier ZWE 2004, 109, 116; OLG München ZMR 2005, 311; BayObLG NJW-RR 2004, 1382; Kammergericht NZM 2001, 761).

    Auch § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG steht diesem Vorgehen nicht entgegen (OLG Oldenburg ZMR 2005, 651; KG NZM 2001, 761; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 148; Köhler/Wolicki, a.a.O., Teil 19 Rz. 360).

    Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes können sie mithin die weitere Lieferung einstellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen (vgl. dazu im Einzelnen Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 146 ff; Köhler/Wolicki, a.a.O., Teil 19 Rz. 352 ff; Gaier ZWE 2004, 109 ff; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 16 Rz. 113; OLG München ZMR 2005, 311; Kammergericht FGPrax 2005, 251; NZM 2002, 221; NZM 2001, 761; OLG Oldenburg ZMR 2005, 651; BayObLG NJW-RR 2004, 1382; vgl. auch BGH WuM 2005, 540, jeweils mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

    Ob etwas anderes dann gelten würde, wenn die Wohnung vermietet wäre, kann vorliegend dahinstehen (vgl. dazu OLG Köln NJW-RR 2001, 301 einerseits und BGH WuM 2005, 540; KG NZM 2001, 761 andererseits); die Antragsgegner bewohnen ihr Sondereigentum selbst.

  • KG, 08.08.2005 - 24 W 112/04

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Versorgungssperre bei Verzug mit den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2006 - 20 W 56/06
    Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes können sie mithin die weitere Lieferung einstellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen (vgl. dazu im Einzelnen Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 146 ff; Köhler/Wolicki, a.a.O., Teil 19 Rz. 352 ff; Gaier ZWE 2004, 109 ff; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 16 Rz. 113; OLG München ZMR 2005, 311; Kammergericht FGPrax 2005, 251; NZM 2002, 221; NZM 2001, 761; OLG Oldenburg ZMR 2005, 651; BayObLG NJW-RR 2004, 1382; vgl. auch BGH WuM 2005, 540, jeweils mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

    Danach kann also die Wohnungseigentümergemeinschaft - wie sie es hier getan hat - gegenüber einem säumigen Wohngeldschuldner eine Versorgungssperre derart beschließen und damit auch den Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen, dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden (vgl. auch Kammergericht FGPrax 2005, 251).

    Dies ist unter anderem dadurch gerechtfertigt, dass die Gesamtheit der Wohnungseigentümer nicht verpflichtet ist, zeitlich unbegrenzt einen Teil der Bewirtschaftungskosten für einen einzelnen Wohnungseigentümer zu übernehmen (vgl. Kammergericht NZM 2002, 221; FGPrax 2005, 251, mit weiteren Nachweisen).

    Dies entspricht grundsätzlich auch weitgehend einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Kammergericht FGPrax 2005, 251; Gaier ZWE 2004, 109, 115; Köhler/Wolicki, a.a.O., Teil 9 Rz. 362; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 147, mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 10.06.2005 - V ZR 235/04

    Ermächtigung einzelner Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2006 - 20 W 56/06
    Er ist auch nicht nichtig; er hält sich vielmehr im Rahmen der Regelungskompetenz der Gemeinschaft (vgl. BayObLG NJW-RR 2004, 1382; vgl. auch BGH WuM 2005, 540).

    Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes können sie mithin die weitere Lieferung einstellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen (vgl. dazu im Einzelnen Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 146 ff; Köhler/Wolicki, a.a.O., Teil 19 Rz. 352 ff; Gaier ZWE 2004, 109 ff; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 16 Rz. 113; OLG München ZMR 2005, 311; Kammergericht FGPrax 2005, 251; NZM 2002, 221; NZM 2001, 761; OLG Oldenburg ZMR 2005, 651; BayObLG NJW-RR 2004, 1382; vgl. auch BGH WuM 2005, 540, jeweils mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

    Die Konnexität der zurückgehaltenen Leistung mit der Verpflichtung, zu deren Durchsetzung das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird, folgt aus der für alle Mitglieder der Gemeinschaft bestehenden Berechtigung zur Teilhabe an den gemeinschaftlichen Leistungen und der damit korrespondierenden Pflicht zur Erfüllung der jedem Mitglied der Gemeinschaft gegenüber allen anderen Mitgliedern bestehenden Verpflichtungen (vgl. BGH WuM 2005, 540, mit weiteren Nachweisen).

    Ob etwas anderes dann gelten würde, wenn die Wohnung vermietet wäre, kann vorliegend dahinstehen (vgl. dazu OLG Köln NJW-RR 2001, 301 einerseits und BGH WuM 2005, 540; KG NZM 2001, 761 andererseits); die Antragsgegner bewohnen ihr Sondereigentum selbst.

  • LG Köln, 26.07.2004 - 29 T 72/04

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Erlass einer Hausordnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2006 - 20 W 56/06
    Die Duldungsverpflichtung ergibt sich aus § 14 Nr. 4 WEG in Verbindung mit dem Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.05.2005 zu Tagesordnungspunkt 5 (vgl. hierzu im Einzelnen Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 28 WEG Rz. 146; Köhler/Wolicki, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 19 Rz. 371; Gaier ZWE 2004, 109, 116; OLG München ZMR 2005, 311; BayObLG NJW-RR 2004, 1382; Kammergericht NZM 2001, 761).

    Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes können sie mithin die weitere Lieferung einstellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen (vgl. dazu im Einzelnen Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 146 ff; Köhler/Wolicki, a.a.O., Teil 19 Rz. 352 ff; Gaier ZWE 2004, 109 ff; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 16 Rz. 113; OLG München ZMR 2005, 311; Kammergericht FGPrax 2005, 251; NZM 2002, 221; NZM 2001, 761; OLG Oldenburg ZMR 2005, 651; BayObLG NJW-RR 2004, 1382; vgl. auch BGH WuM 2005, 540, jeweils mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

    Dies ist im Übrigen auch im Rahmen der Geltendmachung des Duldungsanspruchs durch die Tatsacheninstanzen noch zu überprüfen (vgl. OLG München ZMR 2005, 311).

  • OLG Oldenburg, 03.01.2005 - 5 W 151/04

    Verstoß des Rechtsanwalts gegen das Tätigkeitsverbot; Verstoß einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2006 - 20 W 56/06
    Auch § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG steht diesem Vorgehen nicht entgegen (OLG Oldenburg ZMR 2005, 651; KG NZM 2001, 761; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 148; Köhler/Wolicki, a.a.O., Teil 19 Rz. 360).

    Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes können sie mithin die weitere Lieferung einstellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen (vgl. dazu im Einzelnen Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 146 ff; Köhler/Wolicki, a.a.O., Teil 19 Rz. 352 ff; Gaier ZWE 2004, 109 ff; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 16 Rz. 113; OLG München ZMR 2005, 311; Kammergericht FGPrax 2005, 251; NZM 2002, 221; NZM 2001, 761; OLG Oldenburg ZMR 2005, 651; BayObLG NJW-RR 2004, 1382; vgl. auch BGH WuM 2005, 540, jeweils mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

  • KG, 26.11.2001 - 24 W 7/01

    Versorgungssperre der Wohnungseigentümergemeinschaft auch gegenüber Mieter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2006 - 20 W 56/06
    Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes können sie mithin die weitere Lieferung einstellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen (vgl. dazu im Einzelnen Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 146 ff; Köhler/Wolicki, a.a.O., Teil 19 Rz. 352 ff; Gaier ZWE 2004, 109 ff; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 16 Rz. 113; OLG München ZMR 2005, 311; Kammergericht FGPrax 2005, 251; NZM 2002, 221; NZM 2001, 761; OLG Oldenburg ZMR 2005, 651; BayObLG NJW-RR 2004, 1382; vgl. auch BGH WuM 2005, 540, jeweils mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

    Dies ist unter anderem dadurch gerechtfertigt, dass die Gesamtheit der Wohnungseigentümer nicht verpflichtet ist, zeitlich unbegrenzt einen Teil der Bewirtschaftungskosten für einen einzelnen Wohnungseigentümer zu übernehmen (vgl. Kammergericht NZM 2002, 221; FGPrax 2005, 251, mit weiteren Nachweisen).

  • BayObLG, 27.06.1996 - 2Z BR 16/96

    Betreten einer Wohnung zur Durchführung erforderlicher Instandhaltungs- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2006 - 20 W 56/06
    Die von den Antragsgegnern vermisste gesetzliche Ermächtigung findet sich in dem bereits oben zitierten § 14 Nr. 4 WEG, nach dem die Sondereigentümer unter den dort geregelten Voraussetzungen verpflichtet sind, den Zutritt zur Wohnung zu dulden (vgl. dazu im Einzelnen BayObLGZ 1996, 146).
  • OLG Köln, 15.03.2000 - 2 U 74/99

    Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2006 - 20 W 56/06
    Ob etwas anderes dann gelten würde, wenn die Wohnung vermietet wäre, kann vorliegend dahinstehen (vgl. dazu OLG Köln NJW-RR 2001, 301 einerseits und BGH WuM 2005, 540; KG NZM 2001, 761 andererseits); die Antragsgegner bewohnen ihr Sondereigentum selbst.
  • BGH, 06.05.2009 - XII ZR 137/07

    Versorgungssperre durch den Vermieter nach beendetem Mietverhältnis

    Auch die Sperrung von Versorgungsleitungen durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft löst als solche keine Besitzschutzansprüche aus (vgl. BGH Urteil vom 10. Juni 2005 - V ZR 235/04 - NJW 2005, 2622, 2623 - Gemeinschaft von Erbbauberechtigten; OLG Frankfurt a. M. OLGR 2006, 1060), auch wenn sie den Mieter eines Wohnungseigentümers betrifft (Staudinger/Bund BGB [2007] § 858 Rdn. 53; Palandt/Bassenge BGB 68. Aufl. § 862 Rdn. 4; Gaier ZWE 2004, 109, 111; ausführlich Scholz NZM 2008, 387; a. A. OLG Köln NJW-RR 2001, 301 ).
  • LG Berlin, 19.06.2007 - 53 T 51/07

    Wohngeldrückstände des Wohnungseigentümers: Verhängung einer Versorgungssperre

    a) Dabei kann außerdem dahinstehen, ob der von einem Eigentümer in der Versammlung vom 04.04.2007 zu TOP 1a über die Versorgungssperre der streitgegenständlichen Wohneinheiten gefasste Mehrheitsbeschluss vor den Wohnungseigentumsgerichten Bestand haben wird, auch wenn davon auszugehen ist, weil allgemein eine solche Maßnahme gegenüber einem in Zahlungsverzug befindlichen Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen als den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechend angesehen wird (vgl. KG NJW-RR 2001, 1307 ff.; BGH NJW 2005, 2622 ff.; OLG Frankfurt a. M. NZM 2006, 869 ff.) und auch nicht nichtig ist (BayObLG NZM 2004, 556).
  • OLG Dresden, 12.06.2007 - 3 W 82/07

    Verhältnismäßigkeit einer Versorgungssperre

    Es ist weitgehend anerkannt (vgl. Nw. bei Bub in: Staudinger, BGB, 2005, § 28 WEG Rn. 146), dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die weitere Lieferung von Wasser, Strom und Wärmeenergie einstellen kann, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings völlig zweifelsfrei bestehen (OLG Frankfurt, NJW-RR 2006, 1673 m.N.; anders bei vermieteten Eigentumswohnungen: KG WuM 2006, 165; OLG Köln WuM 2000, 488; anders noch KG WuM 2002, 161).
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