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OLG Frankfurt, 21.06.2012 - 6 W 67/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 91 ZPO
Keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten bei fehlender Veranlassung der fehlerhaften Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrages durch den Gegner - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten bei fehlender Veranlassung der fehlerhaften Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrages durch den Gegner
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91
Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 10.05.2012 - 3 O 216/11
- OLG Frankfurt, 21.06.2012 - 6 W 67/12
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 27.07.2009 - 6 W 63/09
Kostenfestsetzung: Anspruch auf Erstattung von Flugreisekosten eines …
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2012 - 6 W 67/12
Die geltend gemachten Reisekosten sind in voller Höhe erstattungsfähig, da auch bei Beauftragung eines Rechtsanwalts am Sitz der Antragstellerin in Pfaffenhofen keine geringeren Kosten angefallen wären als die dem in München ansässigen Antragstellervertreter tatsächlich entstandenen Reisekosten; insbesondere hätte auch ein in Pfaffen-hofen ansässiger Anwalt mit dem Flugzeug nach Frankfurt a. M. anreisen können (vgl. Senat, Beschl. v. 27.7.2009 - 6 W 63/09 - m.w.N.).
- OLG Frankfurt, 16.11.2015 - 6 W 100/15
Kostenerstattung: Reisekosten des Anwalts "am dritten Ort"
Unter diesen Umständen ist der Antragsgegner nicht als "unterlegene Partei" im Sinne von § 91 I ZPO anzusehen (vgl. Senat, Beschl. v. 21.6.2012 - 6 W 67/12, m.w.N.). - OLG Frankfurt, 08.11.2013 - 6 W 108/13
Formelle Beschwer für Rechtsmittel; Kostenentscheidung gegen die "unterliegende …
Die Antragsgegnerin ist insoweit nicht "unterliegende Partei" im Sinne von § 91 I ZPO, weil sie die fehlerhafte Teilzurückweisung des Eilantrages weder beantragt noch sonst in zurechenbarer Weise veranlasst hat (vgl. Senat, Beschl. v. 21.6.2012 - 6 W 67/12 - m.w.N.).