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   OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 12 U 6/05   

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https://dejure.org/2005,4720
OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 12 U 6/05 (https://dejure.org/2005,4720)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.07.2005 - 12 U 6/05 (https://dejure.org/2005,4720)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Juli 2005 - 12 U 6/05 (https://dejure.org/2005,4720)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 249 BGB, § 251 Abs 1 BGB, Art 229 § 6 Abs 4 S 1 BGBEG, § 12 VAG, § 341f Abs 3 HGB
    Private Krankenversicherung: Beratungsfehler eines Versicherungsmaklers; konkrete und abstrakte Schadensberechnung

  • IWW
  • Judicialis

    BGB § 249

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 § 280 § 652
    Ermittlung des Schadens, der durch fehlerhafte Fachberatung im Zusammenhang mit dem Wechsel eines Krankenversicherers entstanden ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Ersatz des durch einen Wechsel eines Krankenversicherers auf Grund einer Fachberatung entstandenen Schadens; Begründung eines Schadens mit dem Barwert einer Altersrückstellung; Schulden einer umfassenden Betreuung von Versicherungsinteressen eines Kunden bei ...

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Haftung des VM, Vermögensschaden, Verlust der Altersrückstellung, Schadensberechnung nach Wechsel des Krankenversicherers auf Grund eines Beratungsfehlers des VM, PKV, Krankenversicherung, Versichererwechsel, Umdeckung Krankenversicherung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 02.12.1994 - V ZR 193/93

    Verzugsschaden des Käufers einer Eigentumswohnung bei Verzug des Verkäufers mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 12 U 6/05
    Die abstrakte Schadensberechnung - verstanden nicht als beweiserleichternder Rekurs des Anspruchstellers auf den "gewöhnlichen Lauf der Dinge", sondern als Ausschluss des Anspruchsgegners von der bei konkreter Berechnung anspruchsmindernden Darlegung eines ungewöhnlichen Verlaufs (Rüßmann JURIS-PK, § 251 Rn 41) - ist nur in gesetzlich besonders geregelten Fällen (§§ 288, 290, 291, 849 BGB; 376 Abs. 2 HGB) zur typisierenden Vereinfachung der Abwicklung bestimmter - meist vertraglicher - Schuldverhältnisse zulässig und von der Rechtsprechung bisher erweiternd nur in wenigen Fällen anerkannt worden, im Übrigen sind ihre Voraussetzungen und in ihr Anwendungsbereich umstritten (BGH NJW 1995, 587 zitiert nach JURIS Rn 10).

    Anerkannt ist eine abstrakte Schadensberechnung in diesem Sinne für den hypothetischen Deckungskauf im Handelsrecht (BGH NJW 1994, 2478 m.w.N.), für die Urheberrechtsverletzung nach Lizenzanalogiegrundsätzen (BGH NJW-RR 1990, 1377 m.w.N) und für die marktüblichen Sollzinsen bei Verzugsschäden von Banken (BGH NJW 1988, 1967); von dem Grundsatz abzuweichen, dass der Schaden konkret zu berechnen ist, wurde z.B. abgelehnt bei Verzögerungen auf Großbaustellen im Rahmen des § 6 Nr. 6 VOB/B (BGH NJW 1986, 1684), bei Grundstücksgeschäften (BGH NJW 1995, 587) und bei Erwerbsschäden trotz § 252 BGB (BGH NJW 1995, 1023).

  • BGH, 21.04.1999 - IV ZR 192/98

    Kein Anspruch auf Auszahlung von Altersrückstellungen bei Kündigung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 12 U 6/05
    Diese Frage war seinerzeit kontrovers diskutiert (siehe die Argumente im zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe) und wurde erst durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1999 (BGHZ 141, 214) geklärt.

    Er hat deshalb nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses weder einen vertraglichen noch gesetzlichen Anspruch auf Auszahlung derselben (OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 324 bestätigt durch BGH NJW 1999, 2741 = BGHZ 141, 214).

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 12 U 6/05
    Im allgemeinen ermittelt der Bundesgerichtshof, wie vor ihm schon das Reichsgericht, Vermögensschäden am subjektbezogenen Zuschnitt des betroffenen Gesamtvermögens nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, wobei die in die Differenzbilanz einzusetzenden Rechnungsposten wertend zu bestimmen sind (BGH NJW 1987, 50, 51 - GSZ).
  • BGH, 22.03.1990 - I ZR 59/88

    "Lizenzanalogie"; Schadensberechnung bei ungenehmigter Verwertung geschützter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 12 U 6/05
    Anerkannt ist eine abstrakte Schadensberechnung in diesem Sinne für den hypothetischen Deckungskauf im Handelsrecht (BGH NJW 1994, 2478 m.w.N.), für die Urheberrechtsverletzung nach Lizenzanalogiegrundsätzen (BGH NJW-RR 1990, 1377 m.w.N) und für die marktüblichen Sollzinsen bei Verzugsschäden von Banken (BGH NJW 1988, 1967); von dem Grundsatz abzuweichen, dass der Schaden konkret zu berechnen ist, wurde z.B. abgelehnt bei Verzögerungen auf Großbaustellen im Rahmen des § 6 Nr. 6 VOB/B (BGH NJW 1986, 1684), bei Grundstücksgeschäften (BGH NJW 1995, 587) und bei Erwerbsschäden trotz § 252 BGB (BGH NJW 1995, 1023).
  • OLG Karlsruhe, 01.07.2004 - 12 U 85/04

    Haftung des Versicherungsmaklers: Schadenersatzpflicht bei Nichtabschluss einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 12 U 6/05
    Als Versicherungsmaklerin schuldete die Beklagte bei ihrer Empfehlung und Vermittlung aus dem Maklervertrag eine umfassende Betreuung der Versicherungsinteressen ihrer Kunden und eine dementsprechende Beratung (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 Rn. 5; OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1328).
  • BGH, 28.04.1988 - III ZR 57/87

    Berechnung des Verzugsschadens bei vorzeitiger Kündigung eines Ratenkredits wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 12 U 6/05
    Anerkannt ist eine abstrakte Schadensberechnung in diesem Sinne für den hypothetischen Deckungskauf im Handelsrecht (BGH NJW 1994, 2478 m.w.N.), für die Urheberrechtsverletzung nach Lizenzanalogiegrundsätzen (BGH NJW-RR 1990, 1377 m.w.N) und für die marktüblichen Sollzinsen bei Verzugsschäden von Banken (BGH NJW 1988, 1967); von dem Grundsatz abzuweichen, dass der Schaden konkret zu berechnen ist, wurde z.B. abgelehnt bei Verzögerungen auf Großbaustellen im Rahmen des § 6 Nr. 6 VOB/B (BGH NJW 1986, 1684), bei Grundstücksgeschäften (BGH NJW 1995, 587) und bei Erwerbsschäden trotz § 252 BGB (BGH NJW 1995, 1023).
  • BGH, 17.01.1995 - VI ZR 62/94

    Bemessung eines Erwerbsschadens; Anforderungen an die Darlegung durch den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 12 U 6/05
    Anerkannt ist eine abstrakte Schadensberechnung in diesem Sinne für den hypothetischen Deckungskauf im Handelsrecht (BGH NJW 1994, 2478 m.w.N.), für die Urheberrechtsverletzung nach Lizenzanalogiegrundsätzen (BGH NJW-RR 1990, 1377 m.w.N) und für die marktüblichen Sollzinsen bei Verzugsschäden von Banken (BGH NJW 1988, 1967); von dem Grundsatz abzuweichen, dass der Schaden konkret zu berechnen ist, wurde z.B. abgelehnt bei Verzögerungen auf Großbaustellen im Rahmen des § 6 Nr. 6 VOB/B (BGH NJW 1986, 1684), bei Grundstücksgeschäften (BGH NJW 1995, 587) und bei Erwerbsschäden trotz § 252 BGB (BGH NJW 1995, 1023).
  • OLG Karlsruhe, 02.07.1998 - 12 U 302/97

    Kein Anspruch auf Auszahlung der Alterungsrückstellung bei Kündigung des VN

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 12 U 6/05
    Er hat deshalb nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses weder einen vertraglichen noch gesetzlichen Anspruch auf Auszahlung derselben (OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 324 bestätigt durch BGH NJW 1999, 2741 = BGHZ 141, 214).
  • BGH, 29.06.1994 - VIII ZR 317/93

    Umfang des Schadens eines Gebrauchtwagenhändlers bei Nichtabnahme eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 12 U 6/05
    Anerkannt ist eine abstrakte Schadensberechnung in diesem Sinne für den hypothetischen Deckungskauf im Handelsrecht (BGH NJW 1994, 2478 m.w.N.), für die Urheberrechtsverletzung nach Lizenzanalogiegrundsätzen (BGH NJW-RR 1990, 1377 m.w.N) und für die marktüblichen Sollzinsen bei Verzugsschäden von Banken (BGH NJW 1988, 1967); von dem Grundsatz abzuweichen, dass der Schaden konkret zu berechnen ist, wurde z.B. abgelehnt bei Verzögerungen auf Großbaustellen im Rahmen des § 6 Nr. 6 VOB/B (BGH NJW 1986, 1684), bei Grundstücksgeschäften (BGH NJW 1995, 587) und bei Erwerbsschäden trotz § 252 BGB (BGH NJW 1995, 1023).
  • BGH, 11.05.1995 - IX ZR 140/94

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater; Geltung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 12 U 6/05
    Das objektiv fehlerhafte Verhalten der Beklagten spricht für ihr Verschulden (vgl. BGHZ 129, 386, 399).
  • BGH, 20.10.1994 - IX ZR 116/93

    Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht im Rahmen der Rückabwicklung eines

  • BGH, 20.02.1986 - VII ZR 286/84

    Schadensermittlung bei Bauverzögerungen auf einer Großbaustelle

  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 6/96

    EKKO BLEIFREI; Berücksichtigung einer verfremdenden Phantasiebezeichnung bei der

  • BGH, 20.01.2005 - IX ZR 416/00

    Höhe des Schadens bei fehlerhafter steuerlicher Beratung

  • BGH, 30.05.2000 - IX ZR 121/99

    Zusammenwirken von Immobilienmakler und Rechtsanwalt

  • LG Offenburg, 25.07.2000 - 2 O 99/00

    Grenzen der Aufklärungspflichten des Vermittlers beim Wechsel des privaten

  • BGH, 11.05.2006 - III ZR 228/05

    Geltendmachung des Schadensersatzes wegen Verlusts der Altersrückstellung beim

    Nach Ansicht des Berufungsgerichts (OLG Frankfurt/Main OLG-Report 2006, 53) hat die Beklagte allerdings schuldhaft ihre Betreuungspflichten als Versicherungsmaklerin verletzt.
  • OLG Frankfurt, 13.12.2007 - 12 U 214/06

    Haftung des Versicherungsmaklers wegen fehlerhafter Beratung in Bezug auf eine

    c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 11. Mai 2006, Versicherungsrecht 2006, 1072; zuletzt BGH vom 20. Dezember 2006, Versicherungsrecht 2007, 196, Juris Randnummer 11) und des erkennenden Senats (Urteil vom 21. Juli 2005, 12 U 6/05, OLGR 2006, 53) können Alterungsrückstellungen in der privaten Krankenversicherung nach derzeitiger, bereits 2004 geltender Rechtslage, bei einem Wechsel der Versicherung nicht übertragen werden.
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