Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 21.07.2011 - 20 W 67/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 22 GBO; § 21 BGB; § 80 BGB
Grundbuch: Berichtigung der Bezeichnung des Berechtigten ohne Identitätswechsel - Deutsches Notarinstitut
GBO §§ 22, 29; BGB §§ 21, 80
Richtigstellung im Grundbuchverfahren bei Falschbezeichnung des Berechtigten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GBO § 22; BGB § 21; BGB § 80
Rechtsnatur der Richtigstellung der Bezeichnung des Berechtigten ohne Identitätswechsel im Grundbuch - Jurion(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsnatur der Richtigstellung der Bezeichnung des Berechtigten ohne Identitätswechsel im Grundbuch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Namensberichtigung
Papierfundstellen
- FGPrax 2011, 221
Wird zitiert von ... (9)
- OLG München, 19.07.2016 - 34 Wx 62/16
Auslegung einer Erbanteilsabtretung bei irriger Vorstellung über die Höhe der …
Zur Klärung, ob A1 A. noch der Erbengemeinschaft angehört - das Grundbuchamt spricht von der Ermittlung der materiellen Rechtslage -, also dieser oder ein Rechtsnachfolger ggf. einzutragen wäre, ist vielmehr das Grundbuchamt selbst berufen, wofür der Grundsatz des Freibeweises gilt (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 2011, 221/222;… Hügel/Holzer § 22 Rn. 97). - OLG Düsseldorf, 23.03.2018 - 3 Wx 128/14
Zulässigkeit der Eintragung eines sogenannten Fabrikfonds als rechtsfähig …
Vielmehr erfolgt die Richtigstellung von Amts wegen, wobei ein Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht erforderlich, sondern der Freibeweis zulässig ist (OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2014, 34 Wx 286/14 - juris; OLG Frankfurt FGPrax 2011, 221 m.w.Nw.;… Holzer, in: BeckOK GBO, Stand: 1. Februar 2018, § 22 Rn. 92 m.Nw.).Insoweit ist die Richtigstellung von der Berichtigung nach § 22 GBO abzugrenzen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Juli 2014, 34 Wx 286/14 - juris; FGPrax 2011, 221).
- OLG Frankfurt, 05.06.2014 - 20 W 77/14
Eintragungsfähigkeit eines Wirksamkeitsvermerks im Grundbuch
- OLG München, 18.06.2012 - 34 Wx 90/12
Grundbuchverfahren: Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf Grund eines …
Zu Recht hat das Grundbuchamt die Eintragung eines Zusatzes beim Berechtigten der Zwangshypothek mit dem Hinweis auf die zuständige Vermögensmasse im Wege der (amtswegigen) Richtigstellung des Grundbuchs (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 2011, 221;… Demharter GBO 28. Aufl. § 22 Rn. 23) abgelehnt. - OLG München, 28.07.2014 - 34 Wx 286/14
Grundbuchverfahren: Abgrenzung von Richtigstellung und Berichtigung bei …
Eine Richtigstellung in diesem Sinne kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Berechtigte unzutreffend bezeichnet ist, seine Identität jedoch unberührt bleibt (OLG Frankfurt FGPrax 2011, 221). - OLG Brandenburg, 16.08.2017 - 5 W 6/17
Berichtigung des Namens des Berechtigten
- OLG Frankfurt, 24.04.2013 - 20 W 117/13
Grundbuch: Voraussetzung für die Eintragung eines Amtswiderspruchs
Es geht der Antragstellerin aber nicht nur um die Berichtigung einer unzutreffenden Bezeichnung der Gläubigerin bei gleicher Identität, also eine Richtigstellung, sondern es geht um eine Änderung, die ein Rechtsverhältnis betrifft, da die Grundschuld einer anderen Gläubigerin zustehen soll (vgl. Senat FGPrax 2011, 221;… Demharter, a. a. O., § 22 Rdnr. 22, 23), Voraussetzung für die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO. - OLG Schleswig, 01.11.2011 - 2 W 31/11
Änderung des GbR-Namens
Diese Angabe unterliegt nicht dem gem. § 899a BGB erweiterten öffentlichen Glauben und lässt auch die Identität des Rechtsträgers unberührt, so dass ein dahin gehender ¿Antrag¿ kein Rechtsverhältnis betrifft, sondern die Richtigstellung von Angaben rein tatsächlicher Art (OLG Frankfurt FGPrax 2011, 221). - OLG Naumburg, 08.06.2018 - 12 Wx 11/18 Bei einer bloßen Richtigstellung der Bezeichnung des Berechtigten, die die Identität unberührt lässt, ist § 22 GBO dagegen nicht anwendbar (z. B. OLG Frankfurt, FGPrax 2011, 221).