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   OLG Frankfurt, 21.07.2021 - 6 W 53/21   

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https://dejure.org/2021,34397
OLG Frankfurt, 21.07.2021 - 6 W 53/21 (https://dejure.org/2021,34397)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.07.2021 - 6 W 53/21 (https://dejure.org/2021,34397)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Juli 2021 - 6 W 53/21 (https://dejure.org/2021,34397)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 51 GKG
    Grundsätze für die Streitwertfestsetzung im Verfahren des unlauteren Wettbewerbs

  • IWW

    § 51 Abs. 2 und 3 GKG
    Recht des unlauteren Wettbewerbs

  • JurPC

    Grundsätze für die Streitwertfestsetzung im Verfahren des unlauteren Wettbewerbs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 51 GKG
    Grundsätze für die Streitwertfestsetzung im Verfahren des unlauteren Wettbewerbs

  • rechtsportal.de

    § 51 GKG
    Grundsätze für die Streitwertfestsetzung im Verfahren des unlauteren Wettbewerbs

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Grundsätze für die Streitwertfestsetzung im Verfahren des unlauteren Wettbewerbs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Bestimmung des Streitwerts im Wettbewerbsrecht

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    3.000 EURO Streitwert bei wettbewerbswidrigem Verstoß gegen PAngV durch fehlende Grundpreisangabe nicht unangemessen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Die Bestimmung des Streitwerts in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten richtet sich nach § 51 Abs. 2 und 3 GKG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2021, 549
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 14.12.2022 - 6 W 77/22

    Streitwert für Verstoß gegen Informationspflichten des § 87 Abs. 1 GEG

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt der Streitwertangabe des Klägers zu Beginn des Verfahrens eine erhebliche indizielle Bedeutung für das tatsächlich verfolgte Interesse zu (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.7.2021 - 6 W 53/21 = GRUR-RR 2021, 549 und schon OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.11.2011 - 6 W 65/10).

    Geschäfte dieser Größenordnung hatte der Gesetzgeber bei Schaffung der Härtefallregelung des § 51 Abs. 3 S. 1 GKG zum Schutz wirtschaftlich schwächerer Parteien nicht vor Augen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.7.2021 - 6 W 53/21 = GRUR-RR 2021, 549; OLG Dresden BeckRS 2015, 02675; Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 40. Auflage, § 12 Rn 4.17).

  • OLG Frankfurt, 15.11.2021 - 6 W 90/21

    Bedeutung von § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG für die Streitwertfestsetzung

    Nach dem in Rechtsstreitigkeiten aus dem Lauterkeitsrecht anzuwendenden § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen (zu den Grundsätzen bei der Streitwertfestsetzung im Lauterkeitsrecht: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.7.2021 - 6 W 53/21 ).

    Damit ist grundsätzlich das sog. "Angreiferinteresse" maßgeblich, also das wirtschaftliche Interesse des Klägers bzw. Antragstellers, das nach objektiven Maßstäben zu bewerten ist (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.11.2011 - 6 W 65/10 = WRP 2017, 719; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.7.2021 - 6 W 53/21 ).

  • OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 6 W 89/21

    Streitwertfestsetzung für Unterlassungsanspruch nach UWG wegen nicht zugelassener

    Das Interesse eines Verbandes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH GRUR 1998, 958 - Verbandsinteresse; OLG Frankfurt am Main WRP 2021, 1338).
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