Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 21.09.2009 - 7 U 96/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 115 InsO, § 116 InsO, § 812 BGB
Zur Rechtsnatur des Kautionsversicherungsvertrages - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zur Rechtsnatur des Kautionsversicherungsvertrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 22.04.2008 - 5 O 458/07
- OLG Frankfurt, 21.01.2009 - 7 U 96/08
- OLG Frankfurt, 21.09.2009 - 7 U 96/08
- BGH, 16.12.2010 - IX ZR 27/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.07.2008 - IX ZR 132/07
Ansprüche auf Kosten und Zinsen in der Insolvenz
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2009 - 7 U 96/08
Zinsansprüche könnten aber auch noch nach Insolvenzeröffnung entstehen; die Beklagte verweist hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 17.7.2008, Az. IX ZR 132/07 (NJW 2008, 3064).Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.7.2008, Az. IX ZR 132/07 (NJW 2008, 3064) verweist, ergibt sich aus dem Tatbestand dieser Entscheidung, dass es sich lediglich um Verzugszinsen, nicht um vertraglich vereinbarte Darlehenszinsen gehandelt hat.
- BGH, 06.07.2006 - IX ZR 121/05
Rechtsnatur eines Kautionsversicherungsvertrages; Erlöschen des Vertrages bei …
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2009 - 7 U 96/08
Der Kläger meint unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 6.7.2006, Az. IX ZR 121/05, und 18.1.2007, Az. IX ZR 202/05, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtsgrund für die Zahlung der Prämie für den danach liegenden Zeitraum entfallen sei, weil mit dem Erlöschen des Auftragsverhältnisses auch die Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens ihr Ende finde und Prämienansprüche nach der Insolvenzeröffnung nicht als Vergütung dafür entstehen könnten, dass vor der Insolvenz Bürgschaften übernommen worden seien, für die der Versicherer gegenüber den Bürgschaftsgläubigern weiter hafte.22 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 6.7.2006, Az. IX ZR 121/05 (VersR 2006, 1637 ff.), und 18.1.2007, Az. IX ZR 202/05 (VersR 2007, 1367 f.), ist der Kautionsversicherungsvertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der mit der Insolvenzeröffnung gemäß §§ 116, 115 InsO erlischt.
- BGH, 18.01.2007 - IX ZR 202/05
Rechtsstellung des Kautionsversicherers in der Gesamtvollstreckung
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2009 - 7 U 96/08
Der Kläger meint unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 6.7.2006, Az. IX ZR 121/05, und 18.1.2007, Az. IX ZR 202/05, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtsgrund für die Zahlung der Prämie für den danach liegenden Zeitraum entfallen sei, weil mit dem Erlöschen des Auftragsverhältnisses auch die Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens ihr Ende finde und Prämienansprüche nach der Insolvenzeröffnung nicht als Vergütung dafür entstehen könnten, dass vor der Insolvenz Bürgschaften übernommen worden seien, für die der Versicherer gegenüber den Bürgschaftsgläubigern weiter hafte.22 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 6.7.2006, Az. IX ZR 121/05 (VersR 2006, 1637 ff.), und 18.1.2007, Az. IX ZR 202/05 (VersR 2007, 1367 f.), ist der Kautionsversicherungsvertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der mit der Insolvenzeröffnung gemäß §§ 116, 115 InsO erlischt.