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OLG Frankfurt, 21.09.2021 - 20 VA 14/18 |
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- Justiz Hessen
§ 23 EGGVG, § 70 GWB, § 72 GWB, § 299 ZPO
Zur Bindungswirkung der Entscheidung der aktenführenden Stelle über Akteneinsicht eines Dritten in beigezogene Akten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Frankfurt, 23.09.2019 - 20 VA 21/18
Akteneinsicht: Notwendige Zustimmung der aktenführenden Behörde bei beigezogenen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2021 - 20 VA 14/18
Die Entscheidung der aktenführenden Stelle (hier: Landeskartellbehörde) über die Versagung einer der Zustimmung zur Einsicht in beigezogene Akten durch einen Dritten ist für das beiziehende Gericht bzw. dessen Verwaltung bindend (wie bereits: OLG Frankfurt am Main, 20. Zivilsenat, Beschluss vom 23.9.2019 - 20 VA 21/18 ).Bereits gegen jene Verfügung vom 01.06.2018 wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, auf welchen der Senat mit Beschluss vom 23.09.2019 (Az. 20 VA 21/18 , Bl. 7 ff. d. A.; veröffentlicht u. a. bei juris) diese aufhob und den Präsidenten des Oberlandesgerichts zur (erstmaligen) Bescheidung des - auf Akteneinsicht in die Behördenakten gerichteten Gesuchs - unter Beachtung der Rechtauffassung des Senats verpflichtete.
Wie der Senat in seinem schon bereits mehrfach bezeichneten Beschluss vom 23.09.2019 zum Aktenzeichen 20 VA 21/18 (Bl. 7 ff. d. A.) mit ausführlicher Begründung ausgeführt hat, war der Präsident des Oberlandesgerichts bei der von ihm zu treffenden Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch, das sich ausschließlich auf die zu einem gerichtlichen Verfahren beigezogene Akte der Landeskartellbehörde bezieht, vollständig an eine insoweit bei der Behörde eingeholte Zustimmung gebunden, was auch im - vorliegenden Fall - der Versagung der Zustimmung gilt.
- OLG Frankfurt, 04.09.2014 - 11 W 3/14
Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über Akteneinsichtsgesuch als an …
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2021 - 20 VA 14/18
Dabei genügt es über den Wortlaut des § 73 Abs. 2 S. 1 GWB hinaus für das Vorliegen einer Beschwerdebefugnis, wenn der Beschwerdeführer individuell und unmittelbar durch eine Verfügung der Kartellbehörde betroffen ist (vgl. OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Beschluss vom 04.09.2014, Az. 11 W 3/14 [Kart], zitiert nach juris Tz. 22).