Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 21.10.2002 - 20 W 153/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Höhe der Gebühr für die Eintragung eines Nießbrauchs; Kostenrechtliche Privilegierung bei Übertragung des Grundbesitzes zur Alterssicherung; Typischer Inhalt eines Gutsüberlassungsvertrages; Nutzung durch die Übernehmer; Leistungsansprüche mit Versorgungscharakter
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KostO § 14 Abs. 3 S. 2 § 62 Abs. 2; BGB § 1030
Zu den Voraussetzungen eines Gutsüberlassungsvertrags und einer daraus resultierenden Gebührenermäßigung i.S.v. § 62 Abs. 2 KostO - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 18.02.2002 - 13 T 17/02
- OLG Frankfurt, 21.10.2002 - 20 W 153/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BayObLG, 25.03.1975 - BReg. 2 Z 8/75
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.10.2002 - 20 W 153/02
Außerdem haben sich die Übergeber mit dem umfassenden Nießbrauch zwar ein Recht auf eigenwirtschaftliche Tätigkeit auf dem Grundstück gesichert, sie haben aber daraus keine Leistungsansprüche mit Versorgungscharakter gegen die Übernehmer (BayObLGZ 1975, 132). - RG, 09.07.1927 - V B 20/27
Gutsüberlassungsverträge
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.10.2002 - 20 W 153/02
Das Reichsgericht (RGZ 118, 17, 20) definierte den "Gutsüberlassungsvertrag" als einen Vertrag, durch den Eltern ihr Vermögen, insbesondere ihren Grundbesitz, bei Lebzeiten mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge an einen ihrer Abkömmlinge übergeben und dabei für sich einen ausreichenden Lebensunterhalt - Leibzucht, Leibgedinge, Altenteil, Auszug, Ausgedinge - und für die außer dem Übernehmer noch vorhandenen weiteren Abkömmlinge eine Abfindung ausbedingen. - RG, 09.04.1930 - V B 33/29
Zum Rechtsbegriff des Gutsüberlassungsvertrags im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 …
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.10.2002 - 20 W 153/02
So müssten nicht beide Komponenten-Ausbedingung eines ausreichenden Lebensunterhalts für den Übergebenden und Ausbedingung einer Abfindung für die weiteren Abkömmlingegegeben sein, auch sei nicht wesentlicher Bestandteil die Ausbedingung eines Altenteils (RGZ 128, 198, 204, 205).