Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.01.2007 - 20 W 397/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6517
OLG Frankfurt, 22.01.2007 - 20 W 397/04 (https://dejure.org/2007,6517)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.01.2007 - 20 W 397/04 (https://dejure.org/2007,6517)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Januar 2007 - 20 W 397/04 (https://dejure.org/2007,6517)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,6517) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 36; KostO § 44; KostO § 156
    Zur Beurkundung einer im Außenverhältnis unbeschränkten Generalvollmacht für alle vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Geschäftswert für General- und Vorsorgevollmacht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wert der Beurkundung einer Generalvollmacht für alle vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten; Auswirkungen der gleichzeitigen Beurkundung einer Generalvollmacht und einer Betreuungsverfügung auf den Wert der Betreuungsverfügung; Bedeutung der ...

Verfahrensgang

  • LG Kassel - 3 T 91/04
  • OLG Frankfurt, 22.01.2007 - 20 W 397/04

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 1182
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 15.03.2000 - 8 W 183/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2007 - 20 W 397/04
    Daher sei beim Geschäftswert ein Abschlag vom Bruttovermögen des Vollmachtgebers gerechtfertigt, der entsprechend der Entscheidung des OLG Stuttgart (JurBüro 2000, 428= ZNotP 2001, 37 mit Anm. Tiedtke) mit 50 % angemessen sei.

    Somit unterscheidet sich die hier von dem Kostengläubiger beurkundete Vollmacht ganz wesentlich von derjenigen, die Gegenstand der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 15.03.2000 - 8 W 183/98- (JurBüro 2000, 428=ZNotP 2001, 37 mit Anm. Tiedtke) war, und bei der das OLG den Ansatz nur des hälftigen Vermögens als Geschäftswert als im Rahmen des nach § 41 Abs. 2 KostO eingeräumten Ermessens liegend akzeptiert hat.

  • OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 20 W 423/00

    Notargebühr: Wert der Beurkundung einer Patientenverfügung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2007 - 20 W 397/04
    Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass sowohl für die Betreuungs-, als auch für die Patientenverfügung jeweils von einem Geschäftswert von 3.000,00 EUR gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KostO auszugehen sei (für die Patientenverfügung vgl. Senatsbeschluss vom 26.10.2000 -20 W 423/00-).
  • OLG Hamm, 08.11.2005 - 15 W 148/05

    Geschäftswert einer Patientenverfügung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2007 - 20 W 397/04
    Sowohl die Patienten-, als auch die Betreuungsverfügung haben keinen vermögensrechtlichen Gegenstand (OLG Oldenburg, aaO. für die Betreuungsverfügung; OLG Hamm ZNotP 2006, 318 für die Patientenverfügung; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 16. Aufl., § 41, Anm. 11c; Bund, aaO., Seite 626; Tiedtke MittBayNot 2006, 397, 400).
  • BGH, 09.07.1991 - XI ZR 218/90

    Auslegung einer formularmäßigen Zweckerklärung für eine Grundschuld

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2007 - 20 W 397/04
    Denn bei einer in einer Urkunde niedergelegten und nach außen kundgemachten Vollmacht kommt es für die Auslegung auf die Verständnismöglichkeiten des Geschäftsgegners und anders als bei einer reinen Innenvollmacht nicht auf diejenigen des Bevollmächtigten an (BGH NJW 1991, 3141; Palandt/Heinrichs: BGB, 66. Aufl., § 167, Rdnr. 5; Soergel/Leptien: BGB, 13. Aufl., § 167, Rdnr. 39; Staudinger/Schilken: BGB, 2003, § 164, Rdnr. 85).
  • OLG Oldenburg, 13.07.2005 - 3 W 31/05

    Notargebühr für die Beurkundung einer Betreuungsverfügung; Unterschiedliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2007 - 20 W 397/04
    Dagegen ist die hier vom Kostengläubiger beurkundete Vollmacht mit der Fallgestaltung vergleichbar, wie sie der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 13.07.2005 -3 W 31/05- (FGPrax 2005, 274) zu Grunde lag, da auch dort die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt gelten sollte und nur im Innenverhältnis die Anweisung enthielt, dass die Vollmacht insbesondere dann gelten sollte, wenn die Vollmachtgeberin nicht mehr selbst für sich sorgen konnte.
  • BGH, 08.12.2005 - V ZB 144/05

    Voraussetzungen für die Gebühr für die Beurkundung von Willenserklärungen;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2007 - 20 W 397/04
    Nachdem der BGH am 08.12.2005 -V ZB 144/05- (MittBayNot 2006, 351) entschieden hat, dass bei der Beurkundung jeglicher einseitiger Erklärungen, vorbehaltlich besonderer Gebührentatbestände, die Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO anfällt, nicht nur bei der Beurkundung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen, kommt es für Frage der anzuwendenden Gebührenvorschrift auf die Rechtsnatur von Betreuungs- und Patientenverfügung nicht mehr an.
  • BGH, 09.02.2006 - V ZB 172/05

    Gegenstandswert der für die Beurkundung gegenstandsgleicher Erklärungen;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2007 - 20 W 397/04
    Nach dieser Definition haben die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung einen verschiedenen Gegenstand, denn sie betreffen unterschiedliche Regelungsgegenstände und haben jedenfalls teilweise unterschiedliche Adressaten, außerdem dient nicht die eine Verfügung zur Durchführung der anderen oder kann im Sinn der vom BGH in seiner Entscheidung vom 09.02.2006 -V ZB 172/05- RNotZ 2006, 246- gewählten Definition als Hauptgeschäft betrachtet werden, mit der die andere in einem engen inneren Zusammenhang stünde (ebenso Bund JurBüro 2005, 622, 627; Renner NotBZ 2005, 45, 50; Klein RNotZ 2005, 561 - Anmerkung zu der oben zitierten Entscheidung des OLG Oldenburg-; Rohs/Wedewer: KostO, Stand August 2006, § 44, Rdnr. 6 x für den Fall, dass nur die Betreuungs- und die Patientenverfügung in einer Urkunde enthalten sind).
  • LG Kassel, 13.08.2008 - 3 T 154/08

    Notarkosten: Gegenstandswert und Gebührenansatz bei Beurkundung einer

    Für den Fall einer sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis unbeschränkten Generalvollmacht kann danach regelmäßig auf die gesamte Habe ohne Abzug der Verbindlichkeiten, § 18 III KostO, abgestellt werden (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.01.2007 - 20 W 397/04 - Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage § 41 KostO Rdnr. 7).

    Auf die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 22.01.2007 - Az. 20 W 397/04 -, die einen gleichgelagerten Fall des eingangs genannten Notars betraf, wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verwiesen.

    Sowohl für die Patienten- als auch für die Betreuungsverfügung ist ein Geschäftswert von je EUR 3.000,00 zugrunde zu legen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.01.2007 - 20 W 397/04 -).Trotz unterschiedlicher Adressaten und verschiedener Regelungsgehalte ist zugleich nicht zu verkennen, dass sie in engem inneren Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht stehen.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom 22.01.2007 - 20 W 397/04 -) ist deshalb davon auszugehen, dass sie im Sinne von § 44 I 2 KostO jeweils teilweise mit der entworfenen Vorsorgevollmacht gegenstandsgleich, untereinander jedoch gegenstandsverschieden sind.

  • OLG Zweibrücken, 27.10.2008 - 3 W 162/08

    Notarkosten: Beurkundung einer Betreuungs- und Patientenverfügung zusammen mit

    Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2007, 1182) knüpfen im Übrigen an einen solchen Zusammenhang die Rechtsfolge, dass die volle Gebühr für beide Verfügungen nur einmal aus dem Wert ihres Gegenstandes zu entnehmen sei.

    Zutreffend war es auch, die Geschäftswerte der Betreuungs- und der Patientenverfügung nach § 44 Abs. 2 a) KostO zusammenzurechnen (OLG Frankfurt FamRZ 2007, 1182) und die Gebühr aus dem so ermittelten Geschäftswert zu bestimmen.

  • LG Düsseldorf, 23.02.2021 - 25 OH 79/18

    Notar - Aufklärungs- und Belehrungspflichten bei Beurkundung eines Testaments

    Die objektive Bedeutung der Sache für die Betroffenen ist bei allen Menschen, unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen, gleich (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2017, - I-15 W 464/16; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2013, - I-15 W 113/13; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 8. November 2005, - 15 W 148/05; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 22. Januar 2007, - 20 W 397/04).
  • OLG Zweibrücken, 28.04.2008 - 3 W 250/07
    Folglich ist die Beurkundung mit dem vollen Aktivvermögen der Vollmachtgeberin zu bewerten ( OLG Oldenburg JurBüro 2005, 548 [OLG Oldenburg 13.07.2005 - 3 W 31/05] ; OLG Frankfurt MittBayNot 2007, 344; Bund JurBüro 2005, 622; Tiedtke, MittBayNot 2006, 397; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 17. Aufl., § 39 Rdnr. 4; Streifzug durch die Kostenordnung 7. Aufl., Rdnr. 1904).
  • LG Essen, 31.01.2013 - 7 OH 46/12
    Jedenfalls liegt keine vom Umfang her überdurchschnittliche Tätigkeit vor - der vorliegende Einzelfall weist insoweit keine Abweichung auf (vgl. insgesamt: OLG Hamm, a.a.O., ebenfalls den Regelwert annehmend: OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2007, Az.: 20 W 397/04; LG Mainz, Beschluss vom 08.05.2007, Az.: 3 T 189/06).
  • OLG Düsseldorf, 27.09.2022 - 10 W 97/21

    Geschäftswert einer Betreuungs- und Patientenverfügung

    Der Senat schließt sich - wie auch die Kammer - der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamm und Frankfurt an, wonach die Vermögensverhältnisse der Beteiligten allenfalls eine zurückhaltende Erhöhung des Auffangwerts aus § 36 Abs. 3 GNotKG rechtfertigen können (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2017 - I-15 W 464/16 - juris Rn. 7; zu § 30 KostO: OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2013 - I-15 W 113/13 - juris Rn. 2; Beschl. v. 08.11.2005 - 15 W 148/05 - juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.01.2007 - 20 W 397/04 - juris Rn. 23; Beschl. v. 26.10.2000 - 20 W 423/2000 - juris Rn. 5), da die üblichen Gegenstände einer Betreuungs- und Patientenverfügung Existenzfragen höchstpersönlicher Art sind, die zu den Vermögensverhältnissen des jeweiligen Betroffenen in keinem sachlichen Zusammenhang stehen.
  • OLG Düsseldorf, 27.09.2022 - 10 W 97/2125
    Der Senat schließt sich - wie auch die Kammer - der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamm und Frankfurt an, wonach die Vermögensverhältnisse der Beteiligten allenfalls eine zurückhaltende Erhöhung des Auffangwerts aus § 36 Abs. 3 GNotKG rechtfertigen können (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2017 - I-15 W 464/16 - juris Rn. 7; zu § 30 KostO: OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2013 - I-15 W 113/13 - juris Rn. 2; Beschl. v. 08.11.2005 - 15 W 148/05 - juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.01.2007 - 20 W 397/04 - juris Rn. 23; Beschl. v. 26.10.2000 - 20 W 423/2000 - juris Rn. 5), da die üblichen Gegenstände einer Betreuungs- und Patientenverfügung Existenzfragen höchstpersönlicher Art sind, die zu den Vermögensverhältnissen des jeweiligen Betroffenen in keinem sachlichen Zusammenhang stehen.
  • OLG Düsseldorf, 26.09.2022 - 10 W 77/21

    Geschäftswert einer Betreuungs- und Patientenverfügung

    Der Senat schließt sich - wie auch die Kammer - der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamm und Frankfurt an, wonach die Vermögensverhältnisse der Beteiligten allenfalls eine zurückhaltende Erhöhung des Auffangwerts aus § 36 Abs. 3 GNotKG rechtfertigen können (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2017 - I-15 W 464/16 - juris Rn. 7; zu § 30 KostO: OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2013 - I-15 W 113/13 - juris Rn. 2; Beschl. v. 08.11.2005 - 15 W 148/05 - juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.01.2007 - 20 W 397/04 - juris Rn. 23; Beschl. v. 26.10.2000 - 20 W 423/2000 - juris Rn. 5), da die üblichen Gegenstände einer Betreuungs- und Patientenverfügung Existenzfragen höchstpersönlicher Art sind, die zu den Vermögensverhältnissen des jeweiligen Betroffenen in keinem sachlichen Zusammenhang stehen.
  • LG Düsseldorf, 07.06.2021 - 25 OH 9/19

    Beurkundung der Vollmachten sowie der Betreuungs- und Patientenverfügungen in

    Die objektive Bedeutung der Sache für die Betroffenen ist bei allen Menschen, unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen, gleich (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2017, - I-15 W 464/16; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2013, - I-15 W 113/13; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 8. November 2005, - 15 W 148/05; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 22. Januar 2007, - 20 W 397/04).
  • LG Paderborn, 03.11.2009 - 3 T 5/09

    Anforderungen an die Bestimmung des Wertes einer allgemeinen Vollmacht nach

    Dagegen ist die hier vom Beteiligten zu 1.) beurkundete Vollmacht eher mit der Fallgestaltung vergleichbar, wie sie einer Entscheidung des OLG Oldenburg vom 13.07.2005, Az. 3 W 31/05, FGPrax 2005, 274 und einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 22.01.2007, Az. 20 W 397/04, ZNotP 2007, 237 zugrunde lag.
  • OLG Düsseldorf, 27.09.2022 - 10 W 97/2125 OH 8/19

    Geschäftswert einer Betreuungs- und Patientenverfügung

  • LG Düsseldorf, 08.02.2022 - 25 OH 2/19
  • OLG Düsseldorf, 08.02.2022 - 25 OH 2/19
  • LG Düsseldorf, 27.04.2021 - 25 OH 7/19
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht