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   OLG Frankfurt, 22.01.2021 - 4 UF 84/20   

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OLG Frankfurt, 22.01.2021 - 4 UF 84/20 (https://dejure.org/2021,21751)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.01.2021 - 4 UF 84/20 (https://dejure.org/2021,21751)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Januar 2021 - 4 UF 84/20 (https://dejure.org/2021,21751)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1385 Nr 2 BGB, § 1386 BGB, § 1365 BGB, § 1375 Abs 2 Nr 1 BGB, § 256 ZPO
    Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Gefährdung der Zugewinnausgleichsforderung

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 1385 Nr. 2, 1386; BGB 1365; BGB 1375 Abs. 2 Nr. 1; ZPO 256
    Zugewinnausgleich, vorzeitig; Zugewinngemeinschaft, Aufhebung; Feststellungsinteresse, Trennungszeitpunkt; Zwischenfeststellung, Rechtsverhältnis; Auskunftsanspruch, Trennungszeitpunkt; Schenkung, Grundstücksübertragung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Gefährdung der Zugewinnausgleichsforderung

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung des Trennungsdatums; Voraussetzungen der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehemann beantragt Aufhebung der Zugewinngemeinschaft - Nach der Trennung hatte die Ehefrau der gemeinsamen Tochter das Eigenheim übertragen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der vorzeitige Zugewinnausgleich und was er bedeutet

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1161
  • FamRZ 2021, 1870
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • OLG Koblenz, 28.06.2017 - 13 UF 189/17

    Keine Auskunft über Vermögen nach der Trennung, wenn genaues Trennungsdatum nicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2021 - 4 UF 84/20
    Denn der Trennungszeitpunkt selbst stelle - anders als die Frage des Getrenntlebens nach § 1567 BGB - kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, sondern lediglich eine nichtfeststellungsfähige Vorfrage (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2018, 42; MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019, BGB § 1379 Rn. 53; BeckOK BGB/Cziupka, 55. Ed. 1.8.2020 Rn. 42, BGB § 1379 Rn. 42; Schiefer, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1379 BGB (Stand 15.10.2019) Rn. 40; Hoppenz, FamRZ 2010, 16 (19); Kohlenberg, in: Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht (Werkstand: 39. EL September 2020), Teil B Eheliches Güterrecht, Rn. 132; Kogel, Zugewinnausgleich, 6. Aufl. 2019, B. Rn. 474; Staudinger/Thiele (2017) BGB § 1379, Rn. 7; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO 41. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 10).

    Damit ist auch die Feststellung des Trennungszeitpunkts nur eine Voraussetzung für den hier im Stufenverfahren geltend gemachten Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht jedoch deren alleinige (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2018, 42).

    Die Feststellung eines konkreten Trennungszeitpunktes gegenüber einem anderen führt jedoch nicht zu unterschiedlichen Rechtsfolgen an sich, da unabhängig von dem konkreten Zeitpunkt der Trennung sich die Rechtsfolgen immer abstrakt auf den Trennungszeitpunkt beziehen (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2018, 42).

    Insoweit fehlt es aber auch, worauf das Oberlandesgericht Koblenz (FamRZ 2018, 42) ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, an der Vergleichbarkeit der Sachlage zu der vom Bundesgerichtshof bejahten Feststellungsfähigkeit eines Kündigungsgrundes bzw. der "Rechtsnatur" einer Kündigung (freie Kündigung vs. Kündigung aus wichtigem Grund), auf die sich die Gegenansicht (OLG Celle, FamRZ 2014, 326) zur Begründung der Annahme der Feststellungsfähigkeit gestützt hat.

    Dieser Ausnahmefall ist damit aber nicht verallgemeinerungsfähig und auch nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da ein urkundlicher Nachweis des Trennungszeitpunktes von keiner gesetzlichen Regelung verlangt wird (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2018, 42).

    Da es sich allerdings lediglich um einen Zwischenfeststellungsantrag handelt, ist ein weiterer Abschlag vom Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren vorzunehmen (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2018, 42).

  • OLG Celle, 23.07.2013 - 10 UF 74/12

    Zulässigkeit der im Rahmen eines güterrechtlichen Stufenantrages ausgesprochenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2021 - 4 UF 84/20
    Die Frage des Einsatzzeitpunktes für das Getrenntleben i.S.d. § 1567 BGB löse zudem für die Beteiligten unmittelbar rechtliche Folgen aus wie etwa Unterhaltsverpflichtungen nach § 1361 BGB (statt nach § 1360 BGB), die Möglichkeit von Regelungen nach den §§ 1361a und 1361b BGB sowie im Falle des gesetzlichen Güterstandes den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 BGB und die (mögliche) Folge des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. OLG Brandenburg, NZFam 2020, 913; OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 519; OLG Celle, FamRZ 2014 326; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.02.2014 - 6 WF 1/14, juris).

    Weitergehend wird wegen der erkannten Gefahr divergierender Entscheidungen in Stufenverfahren zum Zugewinn zum Teil sogar angenommen, dass ohne eine verbindliche (Zwischen-)Feststellung des Trennungszeitpunktes eine Verpflichtung, Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt zu erteilen, nicht zulässig sei (OLG Celle, FamRZ 2014, 326; ebenso OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.02.2014 - 6 WF 1/14 - juris; sich anschließend BeckOGK/Siede/Preisner, § 1375 BGB Rn. 107 (Stand 01.11.2020)).

    Daneben fehle es in Zugewinnausgleichsverfahren auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse mit Blick auf den Wortlaut der Regelung des § 1375 Abs. 2 BGB (vgl. Braeuer, FamRZ 2014, 1458 (1459); OLG Koblenz a.a.O.).

    Insoweit fehlt es aber auch, worauf das Oberlandesgericht Koblenz (FamRZ 2018, 42) ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, an der Vergleichbarkeit der Sachlage zu der vom Bundesgerichtshof bejahten Feststellungsfähigkeit eines Kündigungsgrundes bzw. der "Rechtsnatur" einer Kündigung (freie Kündigung vs. Kündigung aus wichtigem Grund), auf die sich die Gegenansicht (OLG Celle, FamRZ 2014, 326) zur Begründung der Annahme der Feststellungsfähigkeit gestützt hat.

    Soweit für dieses die Beweislastregel des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht kommt, ist der tatsächliche Trennungszeitpunkt jedenfalls unter Zugrundelegung des Wortlauts des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB irrelevant, da es für den Vergleich von Trennungs- und Endvermögen danach nur auf die Angaben zum Trennungsvermögen in der Auskunft ankommt, nicht aber darauf, ob diese zum richtigen Termin erteilt wurde (vgl. MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019, BGB § 1379 Rn. 53; Braeuer FamRZ 2014, 1458; OLG Koblenz a.a.O.).

  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 79/14

    Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2021 - 4 UF 84/20
    Rechtsverhältnis i.S.d. der Norm ist die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen (BGH NJW 2015, 873; 2009, 751; 2000, 2280).

    Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein, nicht jedoch Vorfragen oder einzelne Elemente, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt (BGH, NJW 2015, 873; NJW 2013, 1744; NJW 2011, 1624; NJW 1995, 1097; BAG, NJW 2014, 939), wohl aber einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie Inhalt und Umfang einer Leistungspflicht (BGH, NJW-RR 2015, 398; NJW 2015, 873; NJW 1984, 1556; vgl. auch BGH, NJW 2001, 221).

    Unzulässig ist daher etwa die Feststellung eines Schuldnerverzugs oder die isolierte Feststellung eines Annahmeverzugs, sofern er nicht dazu dient, bei einer Verurteilung Zug-um-Zug durch den erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren die Vollstreckung zu erleichtern (BGH, NJW 2015, 873 mit Verweis auf BGH, NJW 2000, 2280 und BGH, NJW 2000, 2663).

    Die in Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Brandenburg, NZFam 2020, 913 ff.) und Literatur (vgl. etwa Viefhues, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1361 BGB (Stand 04.11.2020) Rn. 17_2) für die Bejahung des Vorliegens eines Rechtsverhältnisses angeführten, durch den Eintritt in den Zustand des Getrenntlebens ausgelösten rechtlichen Folgen in Form von u.a. Unterhaltsverpflichtungen und Möglichkeiten von Regelungen nach §§ 1361a und b BGB ergeben sich nicht qua Feststellung des Einsatzzeitpunktes (im Unterschied etwa zum Fälligkeitszeitpunkt von im Übrigen nach Grund und Höhe unstreitiger Ansprüche, vgl. BGH NJW 2015, 873), sondern stehen unter Bedingung der Geltendmachung und weiterer Voraussetzungen.

  • BGH, 16.01.2013 - XII ZR 141/10

    Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen: Beurteilung bei einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2021 - 4 UF 84/20
    Vielmehr verkörpert es einen dem Verfügenden in anderer rechtlicher Form verbleibenden Teil des mit dem Hausgrundstück verbundenen Vermögenswerts, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Grundstück vor der Übertragung oder erst im Übertragungsvertrag mit einem dinglichen Recht belastet wird (BGH, NJW 2013, 1156).

    Mit Blick auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1385 Nr. 2 Alt. 2 BGB bedarf es keiner weiteren Klärung, ob die Antragsgegnerin - wie vom Antragsteller geltend gemacht - mit dem notariellen Übergabevertrag über ihr Vermögen im Ganzen (§ 1385 Nr. 2 Alt. 1 BGB i.V.m. § 1365 BGB) verfügt hat - wogegen sprechen dürfte, dass nach BGH, NJW 2013, 1156 das ihr vorbehaltene dingliche Wohnrecht als ihr verbliebenes Vermögen zu berücksichtigen ist, dessen Wert nicht mit dem im notariellen Vertrag angegebenen Jahreswert, sondern anhand von Nutzungswert und Lebenserwartung und damit deutlich über dem im notariellen Vertrag angegebenen Wert zu bemessen sein dürfte (vgl. BGH NJW 2013, 1156; sowie zur Wertbemessung konkret BeckOGK/Siede/Preisner, Stand 1.11.2020, BGB § 1376 Rn. 666 ff.) - und ob bereits von einem dreijährigen Getrenntleben (§ 1385 Nr. 1 BGB) auszugehen ist - was vorliegend zweifelhaft ist mit Blick darauf, dass kennzeichnend für die Trennung der nach außen bekundete Trennungswille ist, für dessen Annahme es nicht genügt, dass der Antragsteller bei einem Dritten wohnhaft ist angesichts des Umstandes, dass jedenfalls bis Jahresbeginn 2018 noch gemeinsam über das gemeinsame Konto gewirtschaftet wurde, einschließlich einer gemeinsamen Vermögensbildung zugunsten der Antragsgegnerin durch gemeinsame Tilgung des Darlehens für das im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehende Haus.

  • BGH, 13.02.1963 - V ZR 82/62
    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2021 - 4 UF 84/20
    Dem Schenker muss aus den konkreten Umständen des Falles eine besondere Pflicht für diese Zuwendung obgelegen haben, eine Pflicht, die aus den konkreten Umständen des Falles erwachsen ist und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelt, wobei das Vermögen und die Lebensstellung der Beteiligten sowie ihre persönlichen Beziehungen untereinander zu berücksichtigen sind (BGH Urt. v. 13.2.1963 - V ZR 82/62, BeckRS 1963, 31187351 = MDR 1963, 5756; RGZ 70, 15, 19 und 383, 385; RG WarnRspr 1913 Nr. 409).

    Eine solche Pflicht wurde vom Bundesgerichtshof etwa für den Fall bejaht, dass dem Zuwendenden gegenüber seinen Geschwistern eine sittliche Pflicht zur Unterstützung oblag, da diese mangels Gewährleistung ihres Lebensunterhalts der Schenkung bedürftig gewesen seien (BGH Urt. v. 13.2.1963 - V ZR 82/62, BeckRS 1963, 31187351 = MDR 1963, 575).

  • OLG Köln, 29.10.2001 - 21 UF 17/01

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrages hinsichtlich des Stichtages für das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2021 - 4 UF 84/20
    Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen jedoch kein Absehen von den gesetzlichen Voraussetzungen des § 256 ZPO (vgl. OLG Köln, FamRZ 2003, 539), was sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit niederschlägt, als dass nach dieser bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses, wie rechtliche Vorfragen, reine Tatfragen, die Wirksamkeit/Zulässigkeit von Handlungen, nicht der Feststellung zugänglich sind, auch wenn dies Gegner und Gericht vor mehrfacher Befassung mit derselben Rechtssache bewahren könnte (vgl. Auflistung der Rechtsprechung bei Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 2, der selbst jedoch für eine prozessökonomische Handhabung plädiert, ebenso Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 Rn. 3).

    Dieser Linie folgend haben der Bundesgerichtshof und sich anschließend das Oberlandesgericht Köln auch die Zulässigkeit eines Antrages auf Feststellung, dass zu einem bestimmten Stichtag das Vermögen als Endvermögen i.S.d. § 1375 BGB anzusehen ist, abgelehnt, da es sich lediglich um eine rechtserhebliche Vorfrage handele (BGH, NJW 1979, 2099; ebenso OLG Köln, FamRZ 2003, 539).

  • BGH, 31.05.2000 - XII ZR 41/98

    Verwirkung des Rechts zur fristlosenKündigung; Annahmeverzug als Gegenstand einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2021 - 4 UF 84/20
    Unzulässig ist daher etwa die Feststellung eines Schuldnerverzugs oder die isolierte Feststellung eines Annahmeverzugs, sofern er nicht dazu dient, bei einer Verurteilung Zug-um-Zug durch den erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren die Vollstreckung zu erleichtern (BGH, NJW 2015, 873 mit Verweis auf BGH, NJW 2000, 2280 und BGH, NJW 2000, 2663).

    Soweit der Bundesgerichtshof von den gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 256 ZPO aus Gründen der Zweckmäßigkeit eine Ausnahme für den Fall einer mit einem Antrag auf Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung verbundenen Feststellungsklage auf Feststellung des Annahmeverzuges zugelassen hat, handelt es sich um einen ausdrücklich enggefassten Ausnahmefall der allein den Besonderheiten des Vollstreckungsverfahrens und dem gem. §§ 756, 765 ZPO bestehenden Erfordernis des urkundlichen Nachweises des Annahmeverzugs Rechnung trägt (vgl. BGH, NJW 2000, 2663; NJW 2000, 2280).

  • BGH, 11.07.1979 - IV ZR 159/77

    Ermittlung des Endvermögens bei mehreren Scheidungsanträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2021 - 4 UF 84/20
    Die Rechtserheblichkeit einer Tatsache begründet jedoch nicht ihre Feststellungsfähigkeit (vgl. BGH, NJW 1979, 2099).

    Dieser Linie folgend haben der Bundesgerichtshof und sich anschließend das Oberlandesgericht Köln auch die Zulässigkeit eines Antrages auf Feststellung, dass zu einem bestimmten Stichtag das Vermögen als Endvermögen i.S.d. § 1375 BGB anzusehen ist, abgelehnt, da es sich lediglich um eine rechtserhebliche Vorfrage handele (BGH, NJW 1979, 2099; ebenso OLG Köln, FamRZ 2003, 539).

  • BGH, 19.04.2012 - IX ZB 303/11

    Anwaltliches Empfangsbekenntnis: Wegfall der Beweiswirkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2021 - 4 UF 84/20
    Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BGH, NJW-RR 2018, 1400 Rn. 5; NJW 2012, 2117 Rn. 6, 7 mwN).

    Auch im Falle einer erheblichen zeitlichen Diskrepanz zwischen dem vermeintlichen Zeitpunkt der Übersendung eines Schriftstücks und dem in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Datum ist nicht schon wegen einer möglichen Missbrauchsgefahr der Gegenbeweis der Unrichtigkeit geführt (BGH, NJW 2012, 2117 Rn. 8).

  • OLG Brandenburg, 12.12.2013 - 9 UF 112/13

    Familienrecht: Scheidungsverfahren; Auskunftsanspruch eines Ehegatten im Rahmen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2021 - 4 UF 84/20
    Zur Begründung wird angeführt, dass ein beachtliches Interesse bestehe, den Trennungszeitpunkt gesondert festzustellen, da andernfalls die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zum Trennungszeitpunkt im Zuge der weiteren Stufen eines Stufenverfahrens zum Zugewinnausgleich, aber auch im Zuge anderer, an den Trennungszeitpunkt anknüpfenden Verfahren bestünde (vgl. OLG Brandenburg, NZFam 2020, 913; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 519; OLG Jena, Hinweisbeschluss v. 4.9.2017 - 1 UF 432/16, BeckRS 2017, 129341 Rn. 78; vgl. Viefhues, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1361 BGB (Stand 04.11.2020) Rn. 17_2; BeckOGK/Siede/Preisner, 1.11.2020, BGB § 1375 Rn. 106; Oberländer, NZFam 2020, 918; Götsche, juris-PR-FamR 22/2013 Anm. 8; Giers, NZFam 2015, 843 (845)).

    Die Frage des Einsatzzeitpunktes für das Getrenntleben i.S.d. § 1567 BGB löse zudem für die Beteiligten unmittelbar rechtliche Folgen aus wie etwa Unterhaltsverpflichtungen nach § 1361 BGB (statt nach § 1360 BGB), die Möglichkeit von Regelungen nach den §§ 1361a und 1361b BGB sowie im Falle des gesetzlichen Güterstandes den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 BGB und die (mögliche) Folge des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. OLG Brandenburg, NZFam 2020, 913; OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 519; OLG Celle, FamRZ 2014 326; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.02.2014 - 6 WF 1/14, juris).

  • OLG Saarbrücken, 17.02.2014 - 6 WF 1/14

    Stufenklage auf Zugewinnausgleich: Auskunftsanspruch über das Vermögen zum

  • RG, 16.10.1908 - VII 595/07

    1. Zum Begriffe der Schenkung unter Lebenden im Sinne des

  • OLG München, 31.01.1985 - 26 UF 1403/84

    Zuwendung; Unentgeltliche Zuwendung; Sittliche Pflicht; Familiengemeinschaft

  • OLG Brandenburg, 29.09.2008 - 13 UF 68/08

    Sicherung eines künftigen Zugewinnausgleichsanspruchs durch Arrest

  • BGH, 11.09.2018 - XI ZB 4/17

    Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen der persönlichen oder

  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Klage und Widerklage

  • BGH, 12.12.1994 - II ZR 269/93

    Feststellungsinteresse für Klage auf Feststellung der Berechnungsgrundlage für

  • OLG Jena, 04.09.2017 - 1 UF 432/16

    Zugewinnausgleich: Auskunftsanspruch eines Ehegatten über den Vermögensbestand

  • BGH, 16.09.2008 - VI ZR 244/07

    Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsbedürfnis der Klage eines Theaterverlags

  • BGH, 03.05.1983 - VI ZR 79/80

    Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 93/09

    Feststellungsantrag - Tendenzeigenschaft eines Unternehmens

  • BGH, 18.10.2000 - XII ZR 179/98

    Wahrung der Schriftform bei Abschluß eines Mietvertrages

  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 216/89

    Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses

  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 114/05

    Widerlegung der Angaben in einem anwaltlichen Empfangsbekenntnis

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

  • BGH, 08.07.2020 - XII ZB 334/19

    Wert des Beschwerdegegenstandes für die Beschwerde gegen einen zur

  • BGH, 22.01.2015 - VII ZR 353/12

    Bauvertrag mit dem öffentlichen Auftraggeber über die Errichtung einer Brücke:

  • OLG Köln, 10.11.2021 - 26 UF 92/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Zugewinnausgleich; Berücksichtigung von

    Einer sittlichen Pflicht im Sinne des Gesetzes entsprechen auch heute noch Ausstattungen der Kinder durch die Eltern (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2021 - 4 UF 84/20, NZFam 2021, 734 ff., juris Rn. 54).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2023 - 6 WF 170/23

    Wert für Verfahren um vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

    Es entspricht in der Regel billigem Ermessen, den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft mit 25 % des zu erwartenden Zugewinnausgleichs zu bewerten (vgl. BGH, NJW 1973, 50 und 369; OLG Schleswig, BeckRS 2020, 55073; OLG Frankfurt NZFam 2021, 734, 739).
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