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   OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08   

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https://dejure.org/2011,24717
OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08 (https://dejure.org/2011,24717)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.02.2011 - 20 W 88/08 (https://dejure.org/2011,24717)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Februar 2011 - 20 W 88/08 (https://dejure.org/2011,24717)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 19 KostO, § 144 KostO, § 156 KostO
    Notarkosten: Geschäftswert für die notarielle Beurkundung der Aufhebung eines Erbbaurechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschäftswert der notariellen Beurkundung der Aufhebung eines Erbbaurechts; Gegenstandswert der Notar-Kostenbeschwerde

  • notar-drkotz.de

    Geschäftswert für die notarielle Beurkundung der Aufhebung eines Erbbaurechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 19; KostO § 144; KostO § 156
    Geschäftswert der notariellen Beurkundung der Aufhebung eines Erbbaurechts; Gegenstandswert der Notar-Kostenbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Celle, 05.05.2004 - 8 W 119/04

    Kostenbeschwerde gegen Notarrechnung ; Beschwerdeanweisung durch vorgesetzte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08
    § 21 Abs. 1 KostO ist nämlich nur für die Bestellung des Erbbaurechts maßgebend, nicht aber für Verfügungen über das bestehende Erbbaurecht, wozu auch dessen Aufhebung gehört (vgl. die Nachweise bei Senat DNotZ 1978, 117; OLG Celle FGPrax 2005, 84).

    Für die Beurkundung der Aufhebung des Erbbaurechts, dem auch kostenrechtlich die Rechtsnatur eines grundstücksgleichen Rechts zukommt (§ 77 KostO), ist vielmehr der Wert aus der Vorschrift des § 19 KostO maßgebend (vgl. auch insoweit die Nachweise bei Senat DNotZ 1978, 117; OLG Celle FGPrax 2005, 84).

    Zutreffend ist zwar, dass das Oberlandesgericht Celle in der oben zitierten Entscheidung unter Hinweis auf die bezeichnete Rechtsprechung des Senats jedenfalls für den Fall, in dem der Erbbauberechtigte das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück ganz oder teilweise dazukauft, für den Wert des Erbbaurechts allein den Wert eines errichteten Bauwerks, nicht dagegen zusätzlich den anteiligen Wert des Grundstücks zugrunde gelegt hat, weil anderenfalls die Gefahr bestünde, dass in den Fällen des Zukaufs des Grund und Bodens durch den Erbbauberechtigten, der das Erbbaurecht durch die Errichtung des Bauwerks ausgenutzt hat, der Grundstücksanteil faktisch doppelt in Ansatz gebracht wird, nämlich zum einen bei der Bewertung des Geschäftswertes für den Grundstückskauf und zum anderen bei der damit verbundenen Bewertung der Aufhebung des Erbbaurechts (OLG Celle Celle FGPrax 2005, 84 zu Tz. 13, 14, zitiert nach juris).

    Ob sich in diesen Fällen der Geschäftswert lediglich nach dem Gebäudewert richtet (so etwa OLG Celle FGPrax 2005, 84; LG Bonn Rpfleger 2003, 48; wohl auch Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., Rz. 9.41; vgl. auch allgemein Bund Rpfleger 2005, 242 und JurBüro 2005, 268) oder dem nach § 19 KostO zu bemessenden Wert des Bauwerks und (höchstens) 80 % des Grundstückswerts (so etwa Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl., Stichwort "Erbbaurecht", Ziffer 8; Korintenberg/Schwarz, KostO, 18. Aufl., § 21 Rz. 36; Filzek, KostO, 4. Aufl., § 21 Rz. 10; Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 9. Aufl., Anhang II. Rz. 39; Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 7. Aufl., Rz. 497, 492 ff., und MittBayNot 2005, 171), kann für das vorliegende Verfahren offen bleiben.

  • LG Bonn, 12.08.2002 - 4 T 435/02
    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08
    Dort wie auch in der in Bezug genommenen Entscheidung des Senats (vgl. Tz. 13, 14) und derjenigen des Landgerichts Bonn vom 12.08.2002 = Rpfleger 2003, 48, ging es überdies lediglich um die Beurkundung des Löschungsantrags im Hinblick auf die (einseitige) Aufhebung des Erbbaurechts.

    Ob sich in diesen Fällen der Geschäftswert lediglich nach dem Gebäudewert richtet (so etwa OLG Celle FGPrax 2005, 84; LG Bonn Rpfleger 2003, 48; wohl auch Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., Rz. 9.41; vgl. auch allgemein Bund Rpfleger 2005, 242 und JurBüro 2005, 268) oder dem nach § 19 KostO zu bemessenden Wert des Bauwerks und (höchstens) 80 % des Grundstückswerts (so etwa Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl., Stichwort "Erbbaurecht", Ziffer 8; Korintenberg/Schwarz, KostO, 18. Aufl., § 21 Rz. 36; Filzek, KostO, 4. Aufl., § 21 Rz. 10; Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 9. Aufl., Anhang II. Rz. 39; Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 7. Aufl., Rz. 497, 492 ff., und MittBayNot 2005, 171), kann für das vorliegende Verfahren offen bleiben.

  • BayObLG, 15.02.1985 - BReg. 3 Z 72/82

    Geschäftswert eines Angebots auf Abschluss von Treuhandverträgen -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08
    Es entspricht ganz einhelliger Rechtsauffassung, der sich der Senat angeschlossen hat, dass nur die Beanstandungen des Beschwerdeführers - hier: der Kostenschuldnerin - den Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde bestimmen (vgl. BayObLGZ 1982, 106; 1985, 72; OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 99; Senat, Beschluss vom 28.02.2002, 20 W 179/01, zitiert nach juris; vgl. die weiteren Nachweise bei Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 685).

    Wendet sich also der Kostenschuldner mit der Erstbeschwerde in zulässiger Weise nur gegen den vom Notar zugrunde gelegten Geschäftswert seiner Kostenberechnung, so dürfen die angesetzten Gebühren nicht in sonstiger Weise nachgeprüft werden (vgl. BayObLGZ 1982, 106; 1985, 72).

  • BayObLG, 01.03.1982 - BReg. 3 Z 9/80

    Zur Kostenbewertung von Bauherrenmodellen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08
    Es entspricht ganz einhelliger Rechtsauffassung, der sich der Senat angeschlossen hat, dass nur die Beanstandungen des Beschwerdeführers - hier: der Kostenschuldnerin - den Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde bestimmen (vgl. BayObLGZ 1982, 106; 1985, 72; OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 99; Senat, Beschluss vom 28.02.2002, 20 W 179/01, zitiert nach juris; vgl. die weiteren Nachweise bei Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 685).

    Wendet sich also der Kostenschuldner mit der Erstbeschwerde in zulässiger Weise nur gegen den vom Notar zugrunde gelegten Geschäftswert seiner Kostenberechnung, so dürfen die angesetzten Gebühren nicht in sonstiger Weise nachgeprüft werden (vgl. BayObLGZ 1982, 106; 1985, 72).

  • OLG Hamm, 02.11.1982 - 15 W 227/82

    Bestimmung des Geschäftswerts eines mit einem Erbbaurechtbelasteten Grundstückes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08
    Aus der vertraglichen Regelung im Erbaurechtsvertrag vom... 1964 (§ 6), nach dem sich dieser am Verkehrswert der Grundstücke orientiert, und den Eintragungen im Grundbuch ergibt sich aber immerhin, dass dieser jedenfalls nicht - wie bei Erbbaurechten aus sozialen Gründen nicht unüblich - als zu vernachlässigend anzusehen ist, angesichts der eher untypischen fehlenden Befristung des Erbbaurechts aber auch nicht zu einer erheblichen Wertsteigerung führen dürfte (vgl. dazu OLG Hamm Rpfleger 1983, 87).
  • OLG Frankfurt, 28.02.2002 - 20 W 179/01

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Feststellungslast des Notars hinsichtlich der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08
    Es entspricht ganz einhelliger Rechtsauffassung, der sich der Senat angeschlossen hat, dass nur die Beanstandungen des Beschwerdeführers - hier: der Kostenschuldnerin - den Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde bestimmen (vgl. BayObLGZ 1982, 106; 1985, 72; OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 99; Senat, Beschluss vom 28.02.2002, 20 W 179/01, zitiert nach juris; vgl. die weiteren Nachweise bei Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 685).
  • OLG Zweibrücken, 13.09.2001 - 3 W 96/01

    Notarkostenbeschwerde; Bestimmung des Geschäftswerts bei Veräußerung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08
    Es entspricht ganz einhelliger Rechtsauffassung, der sich der Senat angeschlossen hat, dass nur die Beanstandungen des Beschwerdeführers - hier: der Kostenschuldnerin - den Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde bestimmen (vgl. BayObLGZ 1982, 106; 1985, 72; OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 99; Senat, Beschluss vom 28.02.2002, 20 W 179/01, zitiert nach juris; vgl. die weiteren Nachweise bei Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 685).
  • OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03

    Keine Amtspflichtverletzung bei unterbliebener Anforderung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08
    Ob sich in diesen Fällen der Geschäftswert lediglich nach dem Gebäudewert richtet (so etwa OLG Celle FGPrax 2005, 84; LG Bonn Rpfleger 2003, 48; wohl auch Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., Rz. 9.41; vgl. auch allgemein Bund Rpfleger 2005, 242 und JurBüro 2005, 268) oder dem nach § 19 KostO zu bemessenden Wert des Bauwerks und (höchstens) 80 % des Grundstückswerts (so etwa Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl., Stichwort "Erbbaurecht", Ziffer 8; Korintenberg/Schwarz, KostO, 18. Aufl., § 21 Rz. 36; Filzek, KostO, 4. Aufl., § 21 Rz. 10; Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 9. Aufl., Anhang II. Rz. 39; Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 7. Aufl., Rz. 497, 492 ff., und MittBayNot 2005, 171), kann für das vorliegende Verfahren offen bleiben.
  • BayObLG, 06.11.1998 - 3Z BR 178/98

    Wertermittlung bei Grundstücken

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08
    Dieses Gutachten ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO grundsätzlich berücksichtigungsfähig (vgl. - für eine andere Sachverhaltsgestaltung - BayObLG MittBayNot 2000, 57; Filzek, a.a.O., § 19 Rz. 8), jedenfalls soweit es im Einzelnen Berechnungen zum Bodenwert anstellt.
  • BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 106/85

    Ehevertraglich vereinbarter Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach Stellung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08
    Die Vorgehensweise des Landgerichts, die mit der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. MittBayNot 1987, 147, und Korintenberg/Schwarz, a.a.O., § 144 Rz. 35) korrespondiert, führt dazu, dass der Notar ggf. nachträglich dem nicht kostenbegünstigten Kostenschuldner eine Kostenberechnung zu übersenden und von diesem Zahlung zu verlangen hat (vgl. dazu Korintenberg/Schwarz, a.a.O., § 144 Rz. 35).
  • OLG Frankfurt, 19.05.2016 - 20 W 42/15

    Berechnung des Werts des GmbH-Geschäftsanteils durch Notar

    Gleiches gilt für die übrigen nicht beanstandeten Teile der Kostenberechnung (vgl. die Ausführungen in Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08, zitiert nach juris, zu § 156 KostO; Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, § 128 GNotKG Rz. 59; Bormann/Neie, a.a.O., § 127 Rz. 63; Fackelmann/Heinemann, GNotKG, § 130 Rz. 60).
  • LG Kleve, 05.05.2017 - 4 OH 20/16

    Notarkostenprüfungsantrag; unrichtige Sachbehandlung; Grundstücksübertragung;

    Gegenstand des Notarkostenprüfungsverfahrens sind nämlich nur die erhobenen Einwendungen des Antragstellers gegen die Kostenberechnung (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.02.2011, Az.: 20 W 88/08 = BeckRS 2011, 24250).
  • OLG Frankfurt, 07.02.2017 - 20 W 251/15

    Wertfestsetzung nach § 52 GNotKG - Abschlagsproblematik

    Verfahrensgegenstand dieser Verfahrens sind grundsätzlich nur die gegen die Kostenberechnung gerichteten Beanstandungen des jeweiligen Kostenschuldners - hier: der Antragstellerin - (vgl. Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08, zitiert nach juris, zu § 156 KostO).
  • OLG Frankfurt, 21.02.2017 - 20 W 327/15

    Unrichtige Sachbehandlung durch den Notar

    Da Verfahrensgegenstand des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nur die gegen die Kostenberechnung gerichteten Beanstandungen des jeweiligen Kostenschuldners - hier: der Antragsteller - sind (vgl. Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08, zu § 156 KostO; Beschluss vom 19.05.2016, 20 W 42/15, je zitiert nach juris), hat der Senat mehr nicht zu überprüfen.
  • OLG Frankfurt, 06.12.2012 - 20 W 270/12

    Gegenstand des Kostenbeschwerdeverfahrens nach § 156 KostO

    Ohnehin wäre diese Frage auch einer sachlichen Überprüfung durch den Senat entzogen, weil es ganz einhelliger Rechtsauffassung entspricht, dass nur die Beanstandungen des jeweiligen Antragstellers den Verfahrensgegenstand des Notarkostenbeschwerdeverfahrens bestimmen (vgl. die Nachweise zu § 156 KostO a. F. bei Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08, zitiert nach juris; vgl. dazu auch BayObLGZ 1969, 246).

    Wendet sich also der jeweilige Kostenschuldner - hier: die Antragstellerin - nur gegen den vom Notar zugrunde gelegten Geschäftswert seiner Kostenberechnung, so dürfen die angesetzten Gebühren nicht in sonstiger Weise nachgeprüft werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08).

  • OLG Frankfurt, 18.12.2018 - 20 W 46/17

    Zur Frage der Zulässigkeit einer Aufrechnung im gerichtlichen

    Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung findet nicht statt (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08, zitiert nach juris und m. w. N., zu § 156 KostO).
  • OLG Frankfurt, 25.09.2017 - 20 W 71/17

    Keine zwingende vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens wegen

    Verfahrensgegenstand des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung sind grundsätzlich nur die gegen die Kostenberechnung gerichteten Beanstandungen des jeweiligen Kostenschuldners - hier: des Antragstellers - (vgl. Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08, zitiert nach juris, zu § 156 KostO).
  • OLG Frankfurt, 09.08.2016 - 20 W 113/15

    Notarkosten: Anfall der Gebühr nach § 145 Abs. 3 KostO

    Im Ansatz zutreffend ist es davon ausgegangen, dass grundsätzlich nur die Beanstandungen des jeweiligen Beschwerdeführers - hier: der Antragstellerin - den Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08, zitiert nach juris, zu § 156 KostO).
  • OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 109/13

    Notwendige Angaben in der Kostenberechnung eines Notars

    Die Beanstandungen der Antragsteller, die den Verfahrensgegenstand des Verfahrens gemäß § 156 Abs. 1 KostO bestimmen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08, zitiert nach juris), hat das Landgericht zutreffend als nicht durchgreifend erachtet.
  • OLG Frankfurt, 16.12.2013 - 20 W 375/11

    Bescheinigung nach § 40 II 2 GmbHG als gebührenfreies Nebengeschäft gemäß § 35

    Es entspricht ganz einhelliger Rechtsauffassung (vgl. die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08, zitiert nach juris), dass nur die Beanstandungen des jeweiligen Antragstellers den Verfahrensgegenstand des Notarkostenbeschwerdeverfahrens bestimmen.
  • OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 20 W 232/11

    Verfahrensgegenstand in Fällen, in denen der Notar auf Anweisung der

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