Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 22.02.2023 - 4 U 40/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hessen
§ 129 InsO, § 131 InsO
Gläubigerbenachteiligung durch als Bürgin in Anspruch genommene Bank - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§ 129 InsO ; § 131 InsO
Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung aufgrund der Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung; Anfechtbarkeit der Weiterzahlung eines aufgrund Realisierung von Sicherheiten auf ein Konto der späteren Insolvenzschuldnerin transferierten Betrages an den Gläubiger der ... - WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
Zur Frage der Gläubigerbenachteiligung durch eine als Bürgin in Anspruch genommene Bank durch Veranlassung von Überweisung durch Drittsicherungsgeber
Kurzfassungen/Presse (2)
- zbb-online.com (Leitsatz)
Gläubigerbenachteiligung durch Überweisung durch Drittsicherungsgeber auf Konto des Bürgen
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Gläubigerbenachteiligung durch als Bürgin in Anspruch genommene Bank
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 13.01.2022 - 13 O 22/21
- OLG Frankfurt, 22.02.2023 - 4 U 40/22
Papierfundstellen
- NJW-RR 2023, 1347
- ZIP 2023, 1134
- NZI 2023, 633
- WM 2023, 1647
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 26.04.2012 - IX ZR 67/09
Insolvenzanfechtung: Weiterveräußerung eines sicherungsübereigneten Warenlagers …
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2023 - 4 U 40/22
Der auf dem Konto der Schuldnerin verbuchte Ablösebetrag sei aber auch deshalb schuldnerfremd gewesen, weil er aufgrund einer zuvor zwischen der Beklagten und dem Vater bzw. den Eltern der Geschäftsführerin der Schuldnerin getroffenen Vereinbarung einer treuhänderischen Zweckbindung im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.04.2012, IX ZR 67/09) unterlegen habe.(4) Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des BGH vom 17.06.2004 (IX ZR 124/03, NZI 2004, 492) und 26.04.2012 (IX ZR 67/09, NJW 2012, 2517) sind auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar.
- BGH, 24.09.2020 - IX ZR 289/18
Kein Widerruf einer Einzelverfügungsbefugnis durch schwachen vorläufigen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2023 - 4 U 40/22
Aufgrund der erteilten Gutschrift bestand auf dem Konto der Schuldnerin im Folgenden bis zu der von der Beklagten am 19.05.2020 an die B GmbH vorgenommenen Überweisung ein Kontoguthaben, aus dem ein Auszahlungsanspruch der Schuldnerin resultierte, der für die Schuldnerin verfügbar war und von Gläubigern der Schuldnerin hätte gepfändet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2020, IX ZR 289/18, Rn. 38 m.w.N., zit. nach juris).(6) Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beklagten an der Kontogutschrift und dem aus dem Kontoguthaben resultierenden Auszahlungsanspruch der Schuldnerin möglicherweise ein AGB-Pfandrecht zustand (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.09.2020, IX ZR 289/18, Rn. 36 ff.).
- BGH, 09.12.2021 - IX ZR 201/20
Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Verwertung einer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2023 - 4 U 40/22
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 09.12.2021, IX ZR 201/20, Rn. 12, zit. nach juris). - BGH, 21.06.2012 - IX ZR 59/11
Insolvenzanfechtung freiwilliger Zahlungen des Geschäftsführers einer insolventen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2023 - 4 U 40/22
(7) Es liegt offenkundig auch keine Konstellation vor, in der es nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21.06.2012, IX ZR 59/11, NZI 2012, 805) deshalb an einer Gläubigerbenachteiligung fehlt, weil ein Dritter Verbindlichkeiten der späteren Insolvenzschuldnerin aus eigenen Mitteln beglichen hat. - BGH, 17.06.2004 - IX ZR 124/03
Anfechtbarkeit der Verrechnung im Kontokorrent und der Verpfändung eines …
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2023 - 4 U 40/22
(4) Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des BGH vom 17.06.2004 (IX ZR 124/03, NZI 2004, 492) und 26.04.2012 (IX ZR 67/09, NJW 2012, 2517) sind auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar.