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   OLG Frankfurt, 22.03.1984 - 1 UFH 9/84   

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https://dejure.org/1984,2927
OLG Frankfurt, 22.03.1984 - 1 UFH 9/84 (https://dejure.org/1984,2927)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.03.1984 - 1 UFH 9/84 (https://dejure.org/1984,2927)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. März 1984 - 1 UFH 9/84 (https://dejure.org/1984,2927)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Regelung über Hilfsgerichtsstand; Wohngemeinschaft; Gemeinsamer Aufenthalt ; Dauernder Bindung; Dörfliche Gemeinde

Papierfundstellen

  • FamRZ 1984, 806
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Brandenburg, 07.09.2010 - 10 UF 47/09

    Auskunftsanspruch: Aufhebung eines Verbundurteils; Auskunftsanspruch hinsichtlich

    Dies hat zur Folge, dass im Hinblick auf den gemäß §§ 623, 629 ZPO a.F. aufrechtzuerhaltenden Verfahrensverbund zwischen Scheidungs- und Folgesachen auch das Verbundurteil vom 17.3.2009 ungeachtet dessen, dass es bezüglich des Scheidungsausspruchs und der Folgesache über den Versorgungsausgleich nicht angefochten worden ist, aufzuheben ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, FamRZ 1984, 806 ff., 808).

    Eine Abtrennung der Folgesachen über Unterhalt und Zugewinnausgleich von der Scheidungssache (und dem Versorgungsausgleich) durch den Senat ist schon deshalb nicht möglich, weil die Scheidungssache als solche nicht in den zweiten Rechtszug gelangt ist (vgl. dazu BGH, FamRZ 1981, 1108; OLG Stuttgart, FamRZ 1984, 806 ff., 808; s.a. Zöller/Philippi, a.a.O., § 629 a, Rz. 7).

  • KG, 05.02.1993 - 3 UF 4458/92

    Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen auf Unterhalt, wenn der

    Ohne Ermittlung (siehe Baumann, IPRax 1990, 28, 30; Kartzke, NJW 1988, 104, 106; offengelassen vom BGH, FamRZ 1984, 806, 807) der entsprechenden türkischen Rechtsvorschrift ist davon auszugehen, dass auch das türkische Recht eine Abänderung von Unterhaltstiteln zulässt.
  • OLG Hamm, 10.01.1989 - 2 Sbd (Zust) 27/88
    nichts anderes gelten (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt, FamRZ 1984, 806 [hier: IV (418) 220 a]).«.
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