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   OLG Frankfurt, 22.04.2008 - 5 U 29/07   

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https://dejure.org/2008,16508
OLG Frankfurt, 22.04.2008 - 5 U 29/07 (https://dejure.org/2008,16508)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.04.2008 - 5 U 29/07 (https://dejure.org/2008,16508)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. April 2008 - 5 U 29/07 (https://dejure.org/2008,16508)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 140 BGB
    GmbH: Amtsniederlegung eines Gesellschafter-Geschäftsführers; Umdeutung einer Abstimmung

  • Judicialis

    ZPO § 139 Abs. 1; ; ZPO § ... 139 Abs. 2; ; ZPO § 145 Abs. 3; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 295 Abs. 1; ; ZPO § 296 Abs. 1; ; ZPO § 322; ; ZPO § 529; ; BGB § 396 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur irrtümlichen Vernehmung einer Partei als Zeuge - Zur Umdeutung der Abbestellungserklärung in eine Niederlegungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen eines zur Aufhebung und Zurückverweisung führenden Mangels der Zustellung einer Klageschrift; Beschränkung der Anfechtung auf selbstständige und quantitativ abgrenzbare Teile des Prozessgegenstands durch den Rechtsmittelführer; Fristlose Beendigung des Amtes ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.06.2001 - VIII ZR 294/99

    Beschränkung der Berufung auf die Aufrechnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2008 - 5 U 29/07
    Denn die Berufung hat in der Sache das Rechtsmittel auf den Aufrechnungseinwand und die Widerklage beschränkt, weshalb der übrige Streitstoff mithin von dem Rechtsmittel nicht erfasst ist (vgl. BGH, Urteil v. 13. Juni 2001 - VIII ZR 294/99, NJW-RR 2001, 1572, Juris Rz. 13).

    Der Rechtsmittelführer kann die Anfechtung auf selbständige und quantitativ abgrenzbare Teile des Prozessgegenstands beschränken, namentlich auf den Einwand der Aufrechnung (vgl. BGH, Urteil v. 13. Juni 2001 - VIII ZR 294/99, NJW-RR 2001, 1572, Juris-Rz. 11 ff ) und die Entscheidung zur Widerklage (vgl. Musielak/Ball, a. a. O., § 520, Rz. 22).

  • BGH, 21.12.2006 - VII ZR 164/05

    Unwirksamkeit der Zustellung der Klageschrift bei Fehlen von Anlagen;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2008 - 5 U 29/07
    Ein zur Aufhebung und Zurückverweisung führender Mangel der Zustellung der Klageschrift (vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl., § 253, Rz. 26) ist nicht im Hinblick darauf gegeben, dass die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 11. April 2008 rügt, die Zustellung der Klageschrift sei deshalb unwirksam, weil die in Bezug genommenen Anlagen nicht sämtlich beigefügt gewesen seien (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - VII ZR 164/05, NJW 2007, 775, Juris-Rz. 13), nämlich nicht diejenigen Rechnungen der Beklagten selbst, die sich die Klägerin in der Zusammenstellung auf Seite 10 und 11 der Klageschrift gegen rechnen lasse.
  • BGH, 18.06.1996 - VI ZR 325/95

    Streitgegenstands-Verwechslung - § 511 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2008 - 5 U 29/07
    So liegt der Fall hier, weil die Berufungsbegründungsschrift entsprechend ausgelegt (zur Auslegung von Prozesserklärungen vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, Juris-Rz. 11) werden muss, nachdem sie in der Sache das angefochtene Urteil nur dahin angreift, das Landgericht sei bei von Anfang an unstreitiger Klageforderung zu Unrecht zu einem non liquet bezüglich der zur Aufrechnungsforderung der Beklagten und damit letztlich zum Zuspruch der Klage und zur Abweisung der Widerklage gelangt.
  • BGH, 14.05.1957 - VIII ZR 246/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2008 - 5 U 29/07
    Das Argument der Beklagten greift bereits deswegen nicht, weil hier offen bleiben kann, ob Partei- oder Zeugenbeweis erhoben wurde (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 14. Mai 1957 - VIII ZR 246/56, LM Nr. 3 zu §§ 373 ff. ZPO; zustimmend Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 373, Rz. 6; zweifelnd Musielak/Huber, ZPO, 5. Aufl., § 373, Rz. 6 m. Nachw. zur Gegenmeinung).
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